Belegerteilungspflicht
Seit 01.01.2016 besteht für jeden Unternehmer die Verpflichtung, bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Käufer auszuhändigen. Der Käufer muss den Beleg für Zwecke der Kontrolle durch die Finanzverwaltung bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitnehmen. Diese Belegerteilungspflicht gilt unabhängig davon, ob eine Verpflichtung zur Führung einer Registrierkasse besteht – es gibt auch keine betragsmäßigen Untergrenzen.
Die Belege müssen folgende Inhalte aufweisen: den liefernden bzw. leistenden Unternehmer, eine fortlaufende Nummer, den Tag der Belegausstellung, die Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung und den Betrag. Wird eine elektronische Registrierkasse verwendet, müssen folgende weitere Inhalte enthalten sein: Kassenidentifikationsnummer, Uhrzeit der Belegausstellung, Betrag getrennt nach Steuersätzen und ein maschinenlesbarer Code (z.B. QR-Code).
Ausnahmen von dieser Belegerteilungspflicht sind z.B. für Umsätze im Freien, Automaten oder Vereinsfeste vorgesehen. Der Unternehmer muss die Durchschrift des Beleges 7 Jahre aufbewahren. Wenn der Unternehmer keinen Beleg erteilt bzw. ausfolgt, stellt dies eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die mit Strafen bis zu EUR 5.000,- bestraft werden kann. Wenn der Kunde den Beleg nicht mitnimmt, sind für den Kunden keine Finanzstrafen vorgesehen. Im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzverwaltung hat der Kunde jedoch eine Mitwirkungspflicht.