Belegerteilungspflicht
Ab 01.01.2016 besteht für empfangene Barzahlungen für im Inland erfolgte Lieferungen und Leistungen eine Belegerteilungspflicht. Neben dieser Verpflichtung verlangt das Steuerreformgesetz auch eine Einzelaufzeichnungspflicht aller Bareingänge und Barausgänge und ab einer gewissen Umsatzgröße auch eine Registrierkasse.
Bei jeder empfangenen Barzahlung - es werden circa 6 Milliarden Belege pro Tag erwartet – müssen Papier-Bons (keine Rechnungen) oder elektronische Belege für den Zugriff verfügbar gemacht werden. Als Barzahlung gelten dabei auch Zahlungen mit Bankomatkarte, Kreditkarten oder auch Gutscheinen. Die Ausnahmen für mobile Berufe erlauben handschriftliche Belege und für Automaten müssen keine Bons unter EUR 20,- erstellt werden.
Die Belege müssen neben anderen Angaben, wie dem Tag der Belegausstellung, auch die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw Art und den Umfang der sonstigen Leistung anführen. Die Belegkopie ist 7 Jahre aufzubewahren. Die Belegmitnahmeverpflichtung des Kunden ist nicht strafbar.