Autounfall

In einer aktuellen Entscheidung hatte das Bundesfinanzgericht zu entscheiden, ob Kosten im Zusammenhang mit einem PKW, bei einem Verkehrsunfall auf dem Nachhauseweg als Werbungskosten anzuerkennen sind. Eine angestellte Buchhalterin war als Drittbeteiligte auf dem Weg von der Arbeitsstätte zu ihrem Wohnort unverschuldet in einen Auffahrunfall verwickelt worden. An Ihrem Auto entstand ein Totalschaden.

Sie machte in ihrer Arbeitnehmerveranlagung die entstandenen Kosten als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt versagte den steuerlichen Abzug, weil die Aufwendungen in keinem unmittelbaren kausalen beruflichen Zusammenhang stünden und auch keine angeordnete Dienstreise vorlag.

Das Finanzgericht gab der Beschwerde der Arbeitnehmerin statt. Abzustellen ist nur auf den beruflichen Anlass der Fahrt, auf der der Schaden entstanden ist. Auch bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt es sich um beruflich veranlasste Fahrten. Kosten für einen Verkehrsunfall können neben Pauschbeträgen (Pendlerpauschale, Verkehrsabsetzbetrag) abgezogen werden, weil die Pauschbeträge nur die typischerweise anfallenden Kosten abdecken.