Auswärtige Berufsausbildung

Ein aus Amerika stammender Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber befristet nach Österreich entsendet wurde, machte in seiner österreichischen Steuererklärung Kosten für die auswärtige Berufsausbildung seiner vier Kinder geltend. Dafür steht laut Gesetz der Pauschalbetrag in Höhe von 110,- € pro Monat je Kind als steuerlicher Abzugsposten zu.

Seine Kinder besuchten eine englischsprachige Schule im Einzugsbereich seines Wohnorts. Voraussetzung für die Anerkennung dieser außergewöhnlichen Belastung ist, dass im Einzugsbereich des Wohnorts eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit fehlt. Im Urteil des Bundesfinanzgerichts wurden die Pauschalbeträge nicht anerkannt, weil die Fahrzeit von Wohnort zur Schule weniger als eine Stunde betrug.

Das Argument des Beschwerdeführers, dass aufgrund der sprachlichen Umstände der Besuch einer rein deutschsprachigen Schule unmöglich gewesen sei, war demnach nicht ausschlaggebend. Gemäß einer Verordnung ist eine Schule noch im Einzugsbereich, wenn die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist. Die Zumutbarkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Fahrzeit von einer Stunde nicht überschritten wird.