Ausländische Vorsteuern

Österreichische Unternehmer, die im Jahr 2017 Rechnungen mit ausländischer Umsatzsteuer erhalten haben, können bis Ende Juni 2018 eine Rückerstattung der im Ausland (Drittland) angefallenen Vorsteuern beantragen. Zu den Drittländern zählen alle Länder, die keine Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind. Die Frist ist nicht verlängerbar. Die Verfahren sind je nach Land unterschiedlich geregelt. Den Rückerstattungsanträgen müssen die Originalrechnungen und eine Unternehmerbescheinigung beigelegt werden. Die Unternehmerbescheinigung wird vom Betriebsfinanzamt ausgestellt. Von den an das Finanzamt übermittelten Originalrechnungen sollte man sicherheitshalber eine Kopie aufbewahren. Die Rückerstattung der Schweizer bzw. Liechtensteiner Umsatzsteuer erfolgt mittels der Formulare Nr. 1222 und 1223, die im Internet unter www.estv.admin.ch herunter geladen werden können.

Unternehmer aus Drittländern können die Rückerstattung der österreichischen Vorsteuer ebenfalls bis 30.06.2018 beim Finanzamt Graz Stadt beantragen. Dafür sind die Formulare U5 und bei erstmaliger Antragsstellung der Fragebogen Verf18 vorgesehen. Anträge die nach dem 30.06. beim Finanzamt einlangen, werden von den Behörden nicht mehr angenommen.

Rückerstattungsanträge für Vorsteuern innerhalb der Europäischen Union können elektronisch eingebracht werden. Die Einreichfrist verlängert sich in diesen Fällen bis zum 30.09.2018 und die Übermittlung der Unternehmerbescheinigung sowie die Originalbelege entfällt.