Ausländische Saisonarbeitskräfte

Saisonarbeitskräfte aus dem Ausland üben in vielen Branchen Tätigkeiten aus, für die es immer schwieriger wird, Arbeitskräfte im Inland zu finden (z.B. Hotellerie, Gastronomie). Betreffend der Voraussetzungen für die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften wird zwischen den Herkunftsländern der Beschäftigten unterschieden.

• EU Raum: Arbeitskräfte aus Staaten innerhalb der EU bzw. aus dem EWR Raum und der Schweiz haben in Österreich aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie brauchen keine Bewilligungen, um einer Beschäftigung in Österreich nachzugehen.

• Drittstaaten: Für die Beschäftigung von Arbeitskräften aus Drittstaaten muss ein Kontingentenplatz lt. Saisonkontingentverordnung frei sein und ein Ersatzkraftverfahren durchgeführt werden. Dafür beantragt der Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsmarktservice (AMS). Wird diese Beschäftigungsbewilligung erteilt, darf der Dienstnehmer für max. 6 Monate beschäftigt werden.

• Stammsaisoniers aus Drittstaaten: Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten, die in den vorangegangenen 5 Jahren in der Land- und Forstwirtschaft oder im Tourismus für mindestens 90 Tage (pro Kalenderjahr) rechtmäßig beschäftigt waren, können einen Antrag auf Registrierung als Stammsaisonier beim AMS stellen. Wenn dieser Antrag genehmigt wird, erhalten diese Stammsaisoniers eine Beschäftigungsbewilligung außerhalb der Saisonkontingente und ohne Arbeitsmarktprüfung. Diese Bewilligung gilt für maximal 6 Monate.