Aushilfskräfte

Mit dem Maßnahmenpaket zur Stärkung gemeinnütziger Vereine und kleiner Betriebe hat der Gesetzgeber beschlossen, dass befristet für den Zeitraum 2017 bis 2019 Aushilfskräfte unter bestimmten Umständen geringfügige Einkünfte steuerfrei dazu verdienen können. Die Regelung bewirkt neben der Befreiung von der Einkommen- bzw. Lohnsteuer auch, dass für den Arbeitgeber keine Lohnnebenkosten anfallen.

Die Befreiung steht nur unter folgenden Voraussetzungen zu: Die Aushilfskraft steht nicht bereits in einem Dienstverhältnis zu diesem Arbeitgeber und unterliegt daneben aufgrund einer anderen Erwerbstätigkeit einer Vollversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Das Entgelt muss unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegen (im Jahr 2016 liegt diese Grenze bei 415,72 Euro). Zudem darf die Tätigkeit der Aushilfskraft an nicht mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr (beim gleichen oder bei verschiedenen Arbeitgebern) ausgeübt werden und umgekehrt darf der Arbeitgeber an nicht mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr solche Aushilfskräfte beschäftigen.