Ausgaben für Deutschkurse
Ein Ehemann machte in seiner Arbeitnehmerveranlagung Aufwendungen für Deutschkurse seiner thailändischen Ehegattin als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Bezirkshauptmannschaft hatte seiner Gattin vorgeschrieben, Deutschkurse erfolgreich abzulegen, um eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten.
Ohne Absolvierung der Deutschkurse wäre eine automatische Abschiebung nach Thailand erfolgt. Die Ehefrau erwarb alle notwendigen Sprachzertifikate. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Fahrtkosten, Kurs- und Prüfungsgebühren aber nicht an. Es würden reine Unterhaltsleistungen vorliegen. Zudem sei die Erlangung eines Aufenthaltstitels eine freiwillige Entscheidung. Die Aufwendungen fielen daher nicht zwangsläufig an.
Der Verwaltungsgerichtshof hob die Bescheide des Finanzamtes wieder auf. Nach dem Urteil nahm die Ehegattin nicht kraft freien Willensentschlusses, sondern im Hinblick auf die Androhung einer Abschiebung an den Deutschkursen teil. Die Aufwendungen sind daher dem Grunde nach zwangsläufig angefallen und eine außergewöhnliche Belastung.