Aufteilung von Liegenschaften
Für die steuerliche Behandlung von Grundstückstransaktionen im Zusammenhang mit vorweggenommenen Erbfolgeregelungen gilt die „Überwiegensregel“ zu beachten. Beträgt die Ausgleichszahlung mindestens 50% des Verkehrswertes des Grundstücks, liegt eine Veräußerung durch den Übergeber des Grundstücks vor. Vom Vater wird eine Liegenschaft im Wert von EUR 1.000,00 an den Sohn übertragen. Dieser verpflichtet sich im Gegenzug, eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 an seine Schwester zu leisten. Aufgrund der Zahlung liegt eine Veräußerung durch den Vater vor und er hat Immobilienertragsteuer zu zahlen. Beträgt die Ausgleichszahlung weniger als 50% des Verkehrswertes liegt ein unentgeltlicher Erwerb vor. Die Verpflichtung, einen allfälligen Veräußerungserlös mit anderen Erbberechtigten zu teilen, stellt dagegen keine Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung aus der eigenen Vermögenssphäre dar. Es liegt kein entgeltlicher Vorgang vor.
Wenn bei einer Erbauseinandersetzung ein Nachlass aus einem Grundstück (Wert 70.000 Euro) und Geldeinlagen von 100.000 Euro besteht und eines der beiden erbberechtigten Kinder das Grundstück übernimmt und das andere Kind den Wertausgleich von 35.000 Euro aus diesen Geldeinlagen tätigt, liegt keine Veräußerung vor. Wenn im gleichen Fall keine Geldeinlagen vorliegen, löst diese Geldzahlung von 35.000 Euro aus nachlassfremden Mitteln eine Veräußerung aus. Es dürfte nur der halbe Wert des bemessenen Erbteils (17.500 Euro) bezahlt werden.