Außergewöhnliche Belastung
27.03.2023
In einem VwGH-Urteil wurde über die steuerliche Geltendmachung von Kosten im Zusammenhang mit Multipler Sklerose als außergewöhnliche Belastung entschieden. Es wurden die Ausgaben für einen Lift im Haus sowie Kosten für Massagen geltend gemacht. Das Finanzamt hatte die Kosten nicht anerkannt, weil die Massagen nicht verschrieben, sondern nur empfohlen wurden und beim Lifteinbau wegen Zuschüssen keine Kosten entstanden. Bundesfinanzgericht und VwGH argumentierten, dass der Lift zu keiner Werterhöhung des Hauses führt, da die Wohnfläche beeinträchtigt wird und für Dritte keinen Mehrwert bietet.
Wenn Aufwendungen zu einem marktgängigen Gegenwert führen, sind sie als Belastungen grundsätzlich nicht absetzbar. Laut Gerichtshof müssen die Kosten nachweislich entstanden sein. Nur der abzüglich Zuschüssen verbleibende Betrag ist eine außergewöhnliche Belastung. Massagen können ohne ärztliche Anordnung nicht berücksichtigt werden.