Antrag auf Förderung
Im Rahmen der COVID-19-Gesetze wurde u.a. auch die Möglichkeit einer bis zu dreiwöchigen „Sonderbetreuungszeit“ für die Betreuung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr, Menschen mit Behinderung und pflegebedürftige Personen geschaffen. Dafür hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit fortgezahlten Entgeltes durch den Bund.
Für die Festlegung des ersatzfähigen Entgeltes wird das regelmäßige Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes herangezogen. Dieses besteht aus dem Grundlohn/-gehalt zuzüglich Zulagen, Zuschlägen, Überstundenentgelten bzw. -pauschalen, Prämien, Provisionen und aliquoten Sonderzahlungen. Nicht förderbar sind z.B. Fehlgeldentschädigungen, Tages- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenvergütungen, Trennungsgelder oder Entfernungszulagen.
Der Anspruch ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG (EUR 5.370) gedeckelt. Die Dienstgeberabgaben (DG Anteil zur Sozialversicherung, Dienstgeberbeitrag bzw. die Kommunalsteuer) werden nicht vergütet. Für 3 Wochen Sonderbetreuungszeit ergibt sich ein maximaler Vergütungsanspruch in Höhe von EUR 1.253.
Die Förderanträge müssen innerhalb von 6 Wochen (ab dem Ende der Aufhebung der behördlichen Schulschließungen bzw. nach Ende des gewährten Freistellungszeitraumes) geltend gemacht werden. Die Antragstellung erfolgt online über die Buchhaltungsagentur des Bundes (www.buchhaltungsagentur.gv.at/sonderbetreuungszeit) oder über das Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at).