Anspruchszinsen

Am 1. Oktober beginnt normalerweise die Frist für die so genannten Anspruchszinsen zu laufen. Für die Zeit vom 1.10. bis zur Zustellung des Steuerbescheides des Vorjahres werden vom Finanzamt für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen in der Regel Anspruchszinsen (derzeit 1,38%) verrechnet. Sollte sich aus der Veranlagung eine Gutschrift ergeben, werden die Anspruchszinsen auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Zur Vermeidung von Anspruchszinsen kann eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung getätigt werden.

Aufgrund einer coronabedingten gesetzlichen Sonderregelung in der Bundesabgabenordnung werden für die Veranlagung 2020 (ebenso wie für die Veranlagung 2019) keine Anspruchszinsen festgesetzt. Es ist daher auch heuer nicht erforderlich bei einer erwarteten Steuernachzahlung eine Abschlagszahlung zu leisten.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Steuererklärungen für das Jahr 2020 nicht rechtzeitig beim Finanzamt eingereicht werden müssen. All jene Steuerpflichtigen die nicht von einem Steuerberater vertreten werden, hätten die Steuererklärungen für das Jahr 2020 bereits bis zum 30.6.2021 beim Finanzamt einreichen müssen. Wird die Steuererklärung von einem Steuerberater als Parteienvertreter abgegeben, verlängert sich diese Frist im Normalfall. Auch wenn keine Anspruchszinsen vorgeschrieben werden, kann vom Finanzamt bei verspäteter Einreichung der Steuererklärungen ein Verspätungszuschlag von bis zu 10% der festgesetzten Abgabe vorgeschrieben werden.