Anspruchszinsen

Am 1. Oktober hat die Frist für die so genannten Anspruchszinsen zu laufen begonnen. Für die Zeit vom 1.10.2020 bis zur Zustellung des Steuerbescheides 2019 werden vom Finanzamt für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen Anspruchszinsen verrechnet. Sollte sich aus der Veranlagung eine Gutschrift ergeben, werden die Anspruchszinsen auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Aufgrund des negativen Basiszinssatzes betragen die Anspruchszinsen derzeit 1,38% pro Jahr. Die Anspruchszinsen können durch eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachnachzahlung vermieden werden. Daher empfiehlt sich eine Überprüfung der zu erwartenden Steuernachzahlung für das Jahr 2019. Die Anzahlung muss unter dem Verwendungszweck „E 1-12/2019“ (für die Einkommensteuer) bzw. „K 1-12/2019“ (für die Körperschaftsteuer) auf das Finanzamtskonto einbezahlt werden. Anspruchszinsen sind ertragsteuerlich neutral – d.h. die Bezahlung von Anspruchszinsen ist nicht als Aufwand absetzbar – Gutschriften sind steuerfrei. Aufgrund von COVID-19 wurden auch Erleichterungen bei den Anspruchszinsen beschlossen. Diese betreffen aber die Steuernachzahlungen für das Jahr 2020 und wirken sich somit erst im Jahr 2021 aus.

Es gibt noch einen kleinen Zinsvorteil, der beachtet werden sollte. Die Anspruchszinsen werden erst ab einer Höhe von EUR 50 (Freigrenze) festgesetzt. Dadurch ergibt sich, dass eine Nachzahlung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer in Höhe von € 15.000 bis Ende Dezember zinsfrei bleibt.