Anspruchszinsen
Ab 01. Oktober beginnt wieder die Frist für die so genannten Anspruchszinsen zu laufen. Für die Zeit vom 01. Oktober 2018 bis zur Zustellung des Steuerbescheides 2017 werden vom Finanzamt für Einkommen- und Körperschaftssteuernachzahlungen Anspruchszinsen verrechnet. Sollte sich aus der Veranlagung eine Gutschrift ergeben, werden die Anspruchszinsen auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Aufgrund des negativen Basiszinssatzes betragen die Anspruchszinsen derzeit 1,38 Prozent pro Jahr. Die Anspruchszinsen können durch eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zur erwartenden Steuernachnachzahlung vermieden werden. Daher empfiehlt sich eine Überprüfung der voraussichtlich zu erwartenden Steuernachzahlung. Die freiwillige Anzahlung muss unter der Bezeichnung „E 1-12/2017“ (für die Einkommensteuer) bzw. „K 1-12/2017“ (für die Körperschaftsteuer) auf das Finanzamtkonto einbezahlt werden.
Gutschrift
Anspruchszinsen sind ertragsteuerlich neutral – d.h. die Bezahlung von Anspruchszinsen ist nicht als Aufwand absetzbar – Gutschriften sind steuerfrei. Eine Gutschrift von Anspruchszinsen entspricht unter Berücksichtigung der 27,5-prozentigen KESt) somit einer Verzinsung von rd. 1,9 Prozent. Es gibt noch einen kleinen Zinsvorteil, der beachtet werden sollte. Die Anspruchszinsen werden erst ab einer Höhe von 50 EUR (Freigrenze) festgesetzt. Dadurch ergibt sich beispielsweise, dass eine Nachzahlung der Einkommen-bzw. Körperschaftssteuer in Höhe von 20.000 EUR bis Anfang Dezember zinsfrei bleibt