Anspruchszinsen
Jedes Jahr am 01. Oktober beginnt die Frist für die so genannten Anspruchszinsen zu laufen. Für die Zeit vom 01. Oktober 2015 bis zur Zustellung des Steuerbescheides 2014 werden vom Finanzamt für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen Anspruchszinsen verrechnet. Sollte sich aus der Veranlagung eine Gutschrift ergeben, werden die Anspruchszinsen auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Derzeit beträgt der Zinssatz 1,88% pro Jahr.
Da die Anspruchszinsen durch eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachnachzahlung vermieden werden können, empfiehlt sich eine Überprüfung der voraussichtlichen Nachzahlung. Die Anzahlung muss unter der Bezeichnung „E 01-12/2014“ (Einkommensteuer) bzw. „K 01-12/2014“ (Körperschaftsteuer) auf das Finanzamtskonto einbezahlt werden. Die Bezahlung von Anspruchszinsen ist steuerlich nicht als Aufwand absetzbar – Gutschriften sind steuerfrei. Eine Gutschrift von Anspruchszinsen entspricht (unter Berücksichtigung der 25%igen KESt) somit einer Verzinsung von rd. 2,5%.
Es gibt noch einen kleinen Zinsvorteil, der beachtet werden sollte. Anspruchszinsen werden erst ab einer Höhe von EUR 50,- (Freigrenze) festgesetzt. Dadurch ergibt sich beispielsweise, dass eine Nachzahlung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer in Höhe von € 15.000,- bis Ende November zinsfrei bleibt.