Anspruchszinsen
Ab 1. Oktober 2012 bis zur Zustellung des Steuerbescheides 2011 werden für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen so genannte Anspruchszinsen verrechnet. Sollte sich aus der Veranlagung ein Guthaben ergeben, werden die Zinsen gutgeschrieben. Derzeit beträgt der Zinssatz 2,38% pro Jahr.
Anspruchszinsen können durch eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachnachzahlung vermieden werden. Diese muss unter der Bezeichnung „E 1-12/2011“ (Einkommensteuer) bzw. „K 1-12/2011“ (Körperschaftsteuer) auf das Finanzamtkonto einbezahlt werden. Anspruchszinsen sind steuerlich nicht absetzbar – Gutschriften sind steuerfrei. Erfolgt die Zahlung über das betriebliche Kontokorrentkonto, können daraus resultierende Bankzinsen als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
Es gibt einen kleinen Zinsvorteil, der beachtet werden sollte. Anspruchszinsen werden erst ab einer Höhe von EUR 50 festgesetzt. Dadurch ergibt sich beispielsweise, dass eine Nachzahlung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer in Höhe von € 10.000 bis Anfang Dezember zinsenfrei bleibt.