Angleichung der Kündigungsfristen

Die Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten wurde erneut verschoben. Ursprünglich war dafür der 1.1.2021 vorgesehen – dann wurde die Frist auf den 1.7.2021 und jetzt noch einmal auf den 1.10.2021 verschoben.

Für Arbeiter galt bisher in der Regel eine 14-tägige Kündigungsfrist, wobei die Kündigungsfrist und der Kündigungstermin in den Kollektivverträgen bzw. den Dienstverträgen geregelt ist. Die Kündigungsfrist von Angestellten findet sich im Angestelltengesetz wobei abweichend davon auch der 15. oder der Letzte eines Kalendermonats im Dienstvertrag, Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart sein kann. Dienstnehmerkündigungen können idR unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten des Kalendermonats erfolgen.

Durch die Angleichung kommt es bei Arbeitern nunmehr zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist auf 6 Wochen bis zu 5 Monaten – je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit. Als Kündigungstermin ist idR das Ende eines Quartals vorgesehen. Ausnahmen davon sind für Saisonbetriebe vorgesehen. Darunter fallen z.B. das Baugewerbe oder Tourismusbetriebe. Durch diese verlängerten Kündigungsfristen sollten auch die nicht konsumierten Urlaube beachtet werden. Für die anteiligen nicht konsumierten Urlaube besteht ein Anrecht auf die sogenannte Urlaubsersatzleistung. Aufgrund der Änderungen empfiehlt sich eine Überprüfung und Anpassung der neuen (und bestehenden) Arbeitsverträge der Arbeiter an die neuen gesetzlichen Regelungen.