AHV Renten Schweiz
In Österreich wohnen sehr viele Personen (z.B. Grenzgänger), die früher in der Schweiz beschäftigt waren und nunmehr eine Rente aus der 1. Säule (AHV-Rente) des Schweizer Sozialversicherungssystems beziehen. Die 1. Säule soll ein Einkommen garantieren, das zur Deckung der Grundbedürfnisse in der Pension ausreicht. Die Höhe dieser AHV Rente bemisst sich nach der Höhe der einbezahlten Beiträge sowie nach der Anzahl der Beitragsjahre. Für den Fall, dass die Pensionierung vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters in der Schweiz (65 Jahre) angetreten wird, wird die AHV Rente gekürzt. Bei einer längeren Erwerbstätigkeit ist eine Erhöhung der AHV Rente vorgesehen.
Die zuständigen Behörden der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben sich im Rahmen einer Konsultationsvereinbarung darüber geeinigt, dass die AHV Renten unter dem Artikel 21 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) der beiden Länder zu erfassen und zu besteuern ist.
Gemäß Artikel 21 unterliegen die AHV Renten im Ansässigkeitsstaat der Steuerpflicht. Dies bedeutet, dass eine in Österreich wohnhafte Person, die eine AHV Rente aus der Schweiz bezieht, mit dieser AHV Rente (ausschließlich) in Österreich der Steuerpflicht unterliegt. Dabei ist es unerheblich, ob die Rente für eine privatwirtschaftliche oder eine im öffentlichen Dienst ausgeübte Tätigkeit ausbezahlt wird. Diese Konsultationsvereinbarung ist am 8. April 2022 in Kraft getreten und ist auf alle zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch offenen Fälle anzuwenden.