Achtung beim Familienbonus
Seit 1.1.2019 steht den Steuerpflichtigen für im Inland, EWR bzw. in der Schweiz lebende Kinder bis zum 18. Lebensjahr der neue Familienbonus Plus in Höhe von EUR 125 pro Kind und Monat (bzw. EUR 1.500/Jahr) zu, wenn ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Bei volljährigen Kindern reduziert sich der Familienbonus auf EUR 41,68 pro Kind und Monat (bzw. EUR 500/Jahr). Er ist als Absetzbetrag gestaltet und kann direkt von der Einkommensteuer in Abzug gebracht werden.
Der Familienbonus kann vom Familienbeihilfenberechtigten, dem (Ehe)Partner oder von beiden beantragt werden. Bei getrennt lebenden Partnern ist eine Aufteilung vorgesehen, wenn der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Die Berücksichtigung des Familienbonus kann im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung beim Arbeitgeber (Formular E 30) oder im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1k oder L 1k-bF) erfolgen. Für jedes Kind muss ein gesondertes Formular eingereicht werden.
Achtung: Bei der Arbeitnehmerveranlagung 2019 ist Vorsicht geboten, wenn der Familienbonus bereits bei der laufenden Lohnverrechnung vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde. Der Familienbonus muss auch in diesen Fällen nochmals in der Arbeitnehmerveranlagung 2019 beantragt werden, da es sonst zu einer ungewollten Rückforderung des Finanzamts kommen kann. Wenn keine Arbeitnehmerveranlagung oder eine antragslose Veranlagung durchgeführt wird, sollten keine weiteren Maßnahmen notwendig sein. Es empfiehlt sich jedoch, die antragslose Veranlagung zu überprüfen.