Abgabenänderungsgesetz 2023
10.07.2023
Rankweil Aus dem Begutachtungsentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2023 wurde bereits die Regierungsvorlage, die noch bei dieser Sitzung im Plenum des Nationalrats des Parlaments beschlossen werden soll. Zwei Änderungen sind dabei hervorzuheben. Zum einen Steuerbefreiungen für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) ab 2023 und zum anderen die Neuregelung der Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen.
Bei der Veranlagung 2021 ist die Lieferung von Strom aus PV-Anlagen ins öffentliche Netz noch steuerpflichtig, bei der Veranlagung 2022 gibt es einen Freibetrag pro Person von bis zu 12.500 kWh, wenn die Engpassleistung der Module der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet. Ab der Veranlagung 2023 gilt die Befreiung auch dann, wenn die Engpassleistung bis zu 35 kWp beträgt, wenn gleichzeitig die Anschlussleistung (der Vertrag mit der ÖMAG) den Wert von 25 kWp nicht übersteigt. Bei der Entnahme von Gebäuden gibt es noch zwei Änderungen zum Begutachtungsentwurf. Das Gesetz soll schon ab 1.7.2023 gelten und es soll auch ein Optionsrecht geben, auf Antrag die Entnahme mit dem gemeinen Wert zu versteuern. Dieser Antrag kann wichtig sein, damit es bei der Betriebsaufgabe zum halben Steuersatz kommen kann. Dieser halbe Steuersatz setzt nach der neuen Judikatur u.a. voraus, dass alle stille Reserven aufgelöst werden.