Abfertigung
Seit dem 1. Jänner 2003 gilt das System der „Abfertigung neu“. Das bedeutet, dass für alle Dienstverhältnisse die nach dem 1.1.2003 begonnen wurden, monatlich 1,53% des Bruttobezuges in eine betriebliche Vorsorgekasse (BVK) einbezahlt werden. Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses besteht idR ein Abfertigungsanspruch gegenüber der BVK.
Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 bestanden haben, besteht das alte Abfertigungssystem weiter. Im alten Abfertigungssystem gibt es auch die Möglichkeit eines Voll- bzw. Teilübertrittes in die BVK.
Beim Vollübertritt werden die bereits erworbenen Abfertigungsansprüche abgegolten und in die BVK des Unternehmens einbezahlt. Der Übertragungsbetrag wird zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer vereinbart. Er sollte zumindest 50% der bereits erworbenen Abfertigungsansprüche betragen.
Beim Teilübertritt werden die erworbenen Abfertigungsansprüche im alten System „eingefroren“. Ab dem Übertragungsstichtag werden die neuen Beiträge in die BVK einbezahlt.
Achtung: Die Möglichkeit eines Vollübertrittes in die BVK endet mit 31.12.2012!