30. April 2019

Die Einkommensteuererklärung 2018 ist bis zum 30.04.2019 unter Verwendung des amtlichen Formulars E 1 und den jeweils erforderlichen Beilagen (E 1a Beilage für betriebliche Einkünfte, E 1a-K Beilage für Kleinbetriebe, E 1 b Beilage für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, E 1 c Beilage für pauschalierte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, E 1kv Beilage für Einkünfte aus Kapitalvermögen, E 11 Beilage für Beteiligungseinkünfte) beim Finanzamt einzureichen. Für die elektronische Übermittlung der Erklärung verlängert sich die Frist auf den 30.06.2019.

Die Einreichfrist kann mit begründetem schriftlichen Antrag verlängert werden. Für alle jene, die durch einen Steuerberater vertreten sind, gilt eine generelle Fristverlängerung maximal bis 31.03.2020 bzw. 30.04.2020, wobei zu beachten ist, dass für Steuernachzahlungen ab dem 01.10.2019 Anspruchszinsen zu bezahlen sind bzw. für Steuerguthaben Anspruchszinsen gutgeschrieben werden.

Lohnsteuerpflichtige sind dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als EUR 12.000,00 beträgt und Sie aus einer Nebentätigkeit mehr als EUR 730,00 erzielt haben. Auch wenn nicht endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. Einkünfte aus einem privaten Grundstücksverkauf erzielt wurden, für die die Immobilienertragsteuer nicht oder nicht richtig entrichtet wurde muss eine Erklärung eingereicht werden.