Ökosoziale Steuerreform

Im Jänner 2022 soll die Regierungsvorlage zur Ökosozialen Steuerreform vom Nationalrat beschlossen werden. Die Entlastung der Wirtschaft kommt bei dieser Reform größtenteils erst im Jahr 2023. Einige steuerliche Änderungen werden rückwirkend dann bereits ab 1.1.2022 anwendbar sein. Die sogenannte 2. Tarifstufe wird ab dem 1.1.2022 mit 32,5% (statt bisher 35%) festgesetzt (Mischsteuersatz). Diese Tarifsenkung soll in der Lohnverrechnung spätestens bis Ende Mai 2022 berücksichtigt werden.

Die Entlastung der niedrigeren Einkommen für Arbeitnehmer und Pensionisten durch höhere Absetzbeträge, eine höhere Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen (SV), einen SV Bonus und neue inflationsangepasste Grenzwerte bei der Einschleifregelung sollen bereits ab der Veranlagung 2021 zur Anwendung kommen.

Bereits ab dem 1.1.2022 ist für aktive Arbeitnehmer eine steuerfreie Gewinnbeteiligung bis zu 3.000,- € pro Kalenderjahr möglich. Voraussetzung ist die Gewährung an alle Arbeitnehmer oder an Gruppen von Arbeitnehmern. Soweit die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligungen das Ergebnis vor Zinsen und Steuern der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre übersteigt, besteht keine Steuerfreiheit. Der neue Investitionsfreibetrag gilt zwar erst ab dem 1.1.2023, jedoch ist der Freibetrag von 10% (+5% Öko-Zuschlag) auch für Herstellungen möglich, wenn diese bereits 2022 beginnen und die Fertigstellung erst 2023 oder danach sein wird.