Änderungen im Umsatzsteuergesetz

Mit der Regierungsvorlage plant der Gesetzgeber auch Änderungen im Umsatzsteuergesetz. Neu soll es zu keinem Übergang der Steuerschuld und keiner Haftung von Leistungsempfängern bei der Vermietung von Grundstücken (insbesondere Geschäftsräumlichkeiten) durch ausländische Vermieter kommen. Das war bisher der Fall, wenn der Mieter ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts war. Der Vermieter eines im Inland gelegenen Grundstücks, der sein Unternehmen nicht im Inland betreibt, kann somit die Umsatzsteuer in Österreich abführen. Die Vorsteuern daraus müssen nicht mehr im Vorsteuererstattungsverfahren, sondern können im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden. Im Begutachtungsentwurf zum Abgabengesetz wären noch Änderungen für den IST-Versteuerer zum Zeitpunkt der Berechtigung zum Vorsteuerabzug und für ein neues Rechnungsmerkmal enthalten. Diese Änderungen finden sich in der Regierungsvorlage nicht mehr. Weitere Änderungen betreffen den erweiterten Anwendungsbereich der Sonderregelung für Dreiecksgeschäfte (zukünftig auch auf Reihengeschäfte mit mehr als drei Personen), die Verlängerung des 0%-igen Steuersatzes für Schutzmasken bis 30.6.2023 und die (echte) Umsatzsteuerbefreiung für grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Eisenbahnen (ab 1.1.2023).