Änderungen ab 01.07.2021
Ab dem 1.7.2021 entfallen die Lieferschwellen im innergemeinschaftlichen Versandhandel. Vom Versandhandel im Sinne des Umsatzsteuergesetzes spricht man, wenn Lieferungen an Private und unecht befreite Unternehmen (zB Ärzte, Kleinunternehmer) in ein anderes EU-Mitgliedsland versendet werden. Die neue Regelung sieht vor, dass solche Lieferungen nicht erst ab Überschreiten der jeweiligen Lieferschwellen im Bestimmungsland zu versteuern sind, sondern unmittelbar in dem EU-Staat umsatzsteuerlich zu versteuern sind, in welchem sich die Ware am Ende der Beförderung befindet.
Die Rechnung kann dann nicht mehr mit österreichischer Umsatzsteuer abgerechnet werden, sondern muss mit dem jeweiligen Steuersatz des Mitgliedsstaates ausgestellt werden und dort auch abgeführt werden. Das bedingt eine entsprechende Registrierung im anderen Mitgliedsstaat. Eine solche Registrierung ist ab 1.7.2021 auch bei Montagelieferungen in Deutschland erforderlich.
Durch eine neue Regelung in Deutschland wird die Steuerschuldübertragung für ausländische und damit auch für österreichische Unternehmer eingeschränkt. Wenn Gegenstände zum Abnehmer transportiert werden und diese anschließend dort installiert werden, liegt eine solche Montagelieferung vor. Im Gegensatz dazu ist bei einer Werklieferung, bei der ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird, die Steuerschuldübergang nach wie vor möglich.