Änderung Schweizer Mehrwertsteuerrecht

Die Schweiz hat kurzerhand die Mehrwertsteuerverordnung angepasst, um die Wettbewerbsnachteile von Schweizer Unternehmen gegenüber ausländischen Unternehmen zu mindern. Diese Änderungen betreffen insbesondere das Bauhaupt- und Baunebengewerbe. Ab 01.01.2015 sind ausländische Unternehmen ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie weltweit mehr als 100.000,- Schweizer Franken Umsatz erzielen.

Bisher mussten sich ausländische Unternehmen erst ab einem Umsatz von 100.000,- Schweizer Franken in der Schweiz registrieren lassen und ihre Leistungen dann mit Schweizer Umsatzsteuer fakturieren. Die Änderung betrifft ausländische Unternehmen, die in der Schweiz ausschließlich Leistungen erbringen, welche der Bezugssteuer unterliegen. Der Bezugssteuer unterliegen unter anderem Dienstleistungen und Lieferungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland (die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind), sofern sich der Ort der Leistung in der Schweiz befindet und nicht der Einfuhrumsatzsteuer unterliegt. Wenn solche Leistungen erbracht werden, ist der Empfänger der Leistung verpflichtet, die Umsatzsteuer abzuliefern. Dies können auch Privatpersonen sein, welche beispielsweise Reparaturarbeiten an einem Objekt ausführen lassen.