Änderung bei der schweizer Umsatzsteuer
Der schweizer Bundesrat hat das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz mit Wirkung zum 01.01.2018 in Kraft gesetzt. Dadurch kommt es für ausländische (z.B. österreichische) Unternehmer zu einer Änderung bei der Umsatzsteuerpflicht in der Schweiz.
Bisher waren ausländische Unternehmer in der Schweiz von der Mehrwertsteuer befreit, wenn deren Umsatz in der Schweiz unter CHF 100.000 gelegen ist. Gemäss der Ansicht des schweizer Parlament führte die bisherige Regelung zu einem Wettbewerbsnachteil für schweizer Unternehmer gegenüber ausländischen Unternehmern, da diese ihre Leistungen (bis CHF 100.000) mehrwertsteuerfrei erbringen konnten.
Ab 01.01.2018 wird zur Beurteilung der Umsatzsteuerpflicht nicht nur der Umsatz in der Schweiz, sondern der weltweite Umsatz eines Unternehmens betrachtet. Beträgt der weltweite Umsatz mehr als CHF 100.000 ist eine Steuerpflicht in der Schweiz gegeben. Dadurch müssen sich ausländische Unternehmer in der Schweiz steuerlich registrieren lassen. Grundsätzlich gehen die schweizer Behörden von einer obligatorischen Steuerpflicht in der Schweiz aus. Für eine Befreiung von der Umsatzsteuer muss der ausländische Unternehmer anhand geeigneter Unterlagen nachweisen, dass sein weltweiter Umsatz weniger als CHF 100.000 beträgt.
Die Steuerpflicht in der Schweiz hat zur Folge, dass die ausländischen Unternehmer ihren Kunden die schweizer Umsatzsteuer verrechnen, eine Steuererklärung abgeben und einen Fiskalvertreter in der Schweiz bestellen müssen.