VORSCHAU 2016

 

Hier eine erste Vorschau auf die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2016. Aufgrund der Steuerreform 2015/16 erhöht sich die monatliche Höchstbeitragsgrundlage für 2016 zusätzlich zur „normalen“ jährlichen Aufwertung noch außerordentlich um EUR 90,00. Die ausführliche Übersichtstabelle erscheint wie gewohnt in der 1. Ausgabe der Klienten-Info des neuen Jahres 2016.

Höchstbeitragsgrundlage

monatlich

EUR 4.860,00

Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen

jährlich

EUR 9.720,00

Höchstbeitragsgrundlage freie DN ohne SZ, GSVG, BSVG

monatlich

EUR 5.670,00

Geringfügigkeitsgrenze

täglich

EUR      31,92

Geringfügigkeitsgrenze

monatlich

EUR    415,72

Die Auflösungsabgabe bei DG-Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung beträgt EUR 121,00 im Jahr 2016 (2015: EUR 118,00).

  •  ANHEBUNG DER SACHBEZUGSWERTE AB 2016

Mit 1.1.2016 kommen insbesondere für die Privatnutzung von arbeitgebereigenen Kfz neue Sachbezugswerte zur Anwendung.

  • Sachbezugswerte für Dienstautos

Sachbezug

Fahrzeugtyp

CO2-Wert

max p.m.

Vorsteuer-abzug

2%

alle PKW und Hybridfahrzeuge

über 130 g/km

EUR 960,00

nein

1,5%

ökologische PKW und Hybridfahrzeuge

2016 (und früher):

bis 130 g/km

2017: bis 127 g/km

2018: bis 124 g/km

2019: bis 121 g/km

2020: bis 118 g/km

EUR 720,00

nein

0%

Elektroautos

 

EUR    0,00

ja (ab 1.1.2016)

 

  • Sachbezugswert für Zinsersparnis

Übersteigt der Gehaltsvorschuss oder das Arbeitgeberdarlehen insgesamt den Betrag von EUR 7.300, dann ist für den übersteigenden Betrag die Zinsersparnis ab 1.1.2016 mit 1,0% als Sachbezug zu bewerten. Vom Arbeitnehmer bezahlte Zinsen werden in Abzug gebracht.

  • unterhaltsleistungen – regelbedarfssätze für 2016

Ein Unterhaltsabsetzbetrag von EUR 29,20 (für das 2. Kind EUR 43,80 und für jedes weitere Kind EUR 58,40) steht zu, wenn Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige Kinder geleistet werden. Der Anspruch besteht nur, wenn sich die Kinder in einem EU-, EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten. Der Unterhaltsabsetzbetrag kann nur für jene Monate geltend gemacht werden, in denen der volle Unterhalt geleistet wurde. In Fällen, in denen keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen vorliegt, müssen zumindest die Regelbedarfsätze bezahlt werden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2016 heranzuziehen.

Kindesalter

0-3 Jahre

3-6 Jahre

6-10 Jahre

10-15 Jahre

15-19 Jahre

19-28 Jahre

Regelbedarfsatz 2015

EUR 197,00

EUR 253,00

EUR 326,00

EUR 372,00

EUR 439,00

EUR 550,00

Regelbedarfsatz 2016

EUR 199,00

EUR 255,00

EUR 329,00

EUR 376,00

EUR 443,00

EUR 555,00

Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, muss die empfangsberechtigte Person eine Bestätigung vorlegen, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn

  • der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
  • die von den Gerichten angewendeten sogenannten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.
  • Familienbeihilfe

Die im Jahr 2014 beschlossene weitere Erhöhung der Familienbeihilfe tritt mit 1.1.2016 in die nächste Phase. Die Familienbeihilfe ab 1.1.2016 beträgt (in EUR):

Familienbeihilfe für ein Kind

 

seit 1.7.2014

ab 1.1.2016

ab 1.1.2018

0-2 Jahre

 

109,70

111,80

114,00

3-9 Jahre

 

117,30

119,60

121,90

10-18 Jahre

 

136,20

138,80

141,50

ab 19 Jahre (bis max 24 Jahre)

 

158,90

162,00

165,10

Zuschlag bei Behinderung

 

150,00

152,90

155,90

Erhöhungsbeträge für jedes Kind, wenn die FBH für mehrere Kinder bezahlt wird:

  • für 2 Kinder

 

  6,70

  6,90

  7,10

  • für 3 Kinder

 

16,60

17,00

17,40

  • für 4 Kinder

 

25,50

26,00

26,50

  • für 5 Kinder

 

30,80

31,40

32,00

  • für 6 Kinder

 

34,30

35,00

35,70

  • für jedes weitere Kind

 

50,00

51,00

52,00

Schulstartgeld

EUR 100 einmalig im September für alle 6-15 Jährigen

Mehrkindzuschlag

EUR 20 / Monat ab dem 3. Kind (Familieneinkommen unter EUR 55.000)