VORSCHAU 2015
Eine erste Vorschau auf die wichtigsten Sozialversicherungswerte für das Jahr 2015. Die ausführliche Übersichtstabelle erscheint wie bisher in der 1. Ausgabe der Klienten-Info des neuen Jahres 2015.
Höchstbeitragsgrundlage |
monatlich |
EUR 4.650,00 |
Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen |
jährlich |
EUR 9.300,00 |
Höchstbeitragsgrundlage freie DN ohne SZ, GSVG, BSVG |
monatlich |
EUR 5.425,00 |
Geringfügigkeitsgrenze |
täglich |
EUR 31,17 |
Geringfügigkeitsgrenze |
monatlich |
EUR 405,98 |
Die Auflösungsabgabe bei DG-Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung beträgt EUR 118 im Jahr 2015 (Vorjahr: EUR 115).
- Anhebung von Sachbezugswerten ab 2015
Mit 1.1.2015 werden auch neue Sachbezugswerte zur Anwendung kommen. Hier die wichtigsten:
- Sachbezugswert für Zinsersparnis
Übersteigt der Gehaltsvorschuss oder das Arbeitgeberdarlehen insgesamt den Betrag von EUR 7.300, dann ist für den übersteigenden Betrag die Zinsersparnis ab 1.1.2015 mit 1,5% als Sachbezug zu bewerten. Vom Arbeitnehmer bezahlte Zinsen werden in Abzug gebracht.
- Sachbezugswerte für Dienstwohnung
Eine Dienstwohnung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, ist steuerpflichtiger Sachbezug. Als Sachbezugswert ab 1.1.2015 gelten die seit 1.4.2014 erhöhten Richtwertsätze pro Quadratmeter Wohnfläche. Dabei ist von einer Normwohnung auszugehen. Darunterliegenden Standards wird mit Abschlägen Rechnung getragen.
EUR/m² |
Bgld |
Kärnten |
NÖ |
OÖ |
Slbg |
Stmk |
Tirol |
Vbg |
Wien |
2015 |
4,92 |
6,31 |
5,53 |
5,84 |
7,45 |
7,44 |
6,58 |
8,28 |
5,39 |
2014 |
4,70 |
6,03 |
5,29 |
5,58 |
7,12 |
7,11 |
6,29 |
7,92 |
5,16 |
Liegt die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers im Interesse des Arbeitgebers (zB im Hotelgewerbe), ist für eine kostenlose oder verbilligte Zurverfügungstellung einer arbeitsplatznahen Unterbringung mit einer Nutzfläche bis zu 30m² kein Sachbezug anzusetzen.
Bei Mietwohnungen sind die angeführten Quadratmeterpreise der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete gegenüberzustellen. Der höhere der beiden Werte bildet den maßgeblichen Sachbezug.
- Unterhaltsleistungen – Regelbedarfsätze für 2015
Ein Unterhaltsabsetzbetrag von EUR 29,20 (für das 2. Kind EUR 43,80 und für jedes weitere Kind EUR 58,40) steht zu, wenn Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige Kinder geleistet werden. Ab der Veranlagung 2012 besteht der Anspruch nur mehr, wenn sich die Kinder in einem EU-, EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten. Der Unterhaltsabsetzbetrag kann nur für jene Monate geltend gemacht werden, in denen der volle Unterhalt geleistet wurde. In Fällen, in denen keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen vorliegt, müssen zumindest die Regelbedarfsätze bezahlt werden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2015 heranzuziehen.
Kindesalter |
0-3 Jahre |
3-6 Jahre |
6-10 Jahre |
10-15 Jahre |
15-19 Jahre |
19-28 Jahre |
Regelbedarfsatz 2015 |
EUR 197 |
EUR 253 |
EUR 326 |
EUR 372 |
EUR 439 |
EUR 550 |
Regelbedarfsatz 2014 |
EUR 194 |
EUR 249 |
EUR 320 |
EUR 366 |
EUR 431 |
EUR 540 |
Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, muss die empfangsberechtigte Person eine Bestätigung vorlegen, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn
- der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
- die von den Gerichten angewendeten sogenannten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.