Umsatzsteuer - Wichtige Neuerungen ab 01.01.2016

 

  • Neuer 13%-iger Umsatzsteuersatz

Mit der Steuerreform 2015/16 werden gewisse Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren, die dem ermäßigten Steuersatz von bisher 10% unterlagen, mit 13% besteuert. Ebenfalls darunter fallen die bisher dem ermäßigten Steuersatz von 12% unterliegenden Ab-Hof-Verkäufe und die bisher dem 20%-igen Steuersatz unterliegenden Eintrittskarten für Sportveranstaltungen. Im folgenden eine Übersicht der ab 1.1.2016 geltenden USt-Sätze:

 

10%-iger USt-Satz

 

13%-iger USt Satz

Lieferungen und Einfuhr der in Anlage 1 aufgezählten Gegenstände (zB Lebensmittel, Wasser, Milcherzeugnisse, Bücher, Zeitungen und Arzneimittel)

 

Lieferungen und Einfuhr der in Anlage 2 Z 1 - 9 genannten Gegenstände (zB Tiere und Pflanzen, Brennholz)

Restaurationsumsätze mit (in Anlage 1 genannten) Lebensmitteln, Wasser, Milcherzeugnissen

 

Einfuhr der in Anlage 2 Z10-13 aufgezählten Gegenstände (zB Kunstgegenstände, Briefmarken, Sammlungen und Antiquitäten)

Vermietung von in Anlage 1 Z 33 aufgezählten Gegenständen (zB Bücher, Zeitungen)

 

Lieferung von Kunstgegenständen

Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks in Zusammenhang mit Beherbergung

 

Aufzucht, Mästen und Halten von Tieren

Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke

 

Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (ab 5/2016)

Leistungen zur Erhaltung und Verwaltung von Wohnungseigentumsgemeinschaften

 

Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke (ab 5/2016)

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen

 

Künstler

Leistungen der Rundfunkunternehmen

 

Schwimmbäder

Müllbeseitigung

 

Filmvorführungen

Personenbeförderung mit Verkehrsmitteln aller Art (zB Bahn, Bus, Taxi)

 

Theater (ab 5/2016)

Kranken- und Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime, Kuranstalten

 

Musik- und Gesangsaufführungen (ab 5/2016)

 

 

Museen, botanische und zoologische Gärten, Naturparks (ab 5/2016)

 

 

Zirkusvorführungen und Schausteller

 

 

Personenbeförderung mit Luftverkehrs-fahrzeugen im Inland

 

 

Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime

 

 

Ab-Hof-Verkauf von Wein

 

 

Eintrittskarten für sportliche Veranstaltungen

 

  • Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht

Mit der Steuerreform 2015/16 wurde ein Maßnahmenpaket zur Betrugsbekämpfung geschnürt, das eine Einzelaufzeichnungspflicht, Belegerteilungs- und Belegannahmepflicht und eine Registrierkassenpflicht umfasst (siehe ausführlich Klienten-Info Ausgabe 5/2015). Im Vorfeld dazu ergab sich eine Vielzahl von Zweifelsfragen, die mit einem Erlass seitens des BMF versucht wurde zu klären. Darin getroffene Feststellungen zeigen durchaus einen praxisorientierten Zugang, entsprechen aber nicht immer der rechtlichen Basis, weshalb nur bedingt Rechtssicherheit besteht.

Zur Erinnerung nochmals folgende wichtige Aussagen:

  • als Registrierkasse gilt jedes elektronische Aufzeichnungssystem
  • als Barzahlung gelten neben Bargeld auch die Zahlung mittels Bankomat-/Kreditkarte, andere elektronische Zahlungsformen, Barschecks, Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen;

Die technische Sicherheitseinrichtung der Registrierkasse, mit der jeder Barumsatz mit einer kryptografischen Signatur versehen wird, tritt erst 2017 in Kraft. 

Übrigens: Ein Blick über die Grenze nach Ungarn zeigt, dass für in Ungarn registrierte Unternehmen bereits ab 1.1.2016 neue Anforderungen an die Rechnungsausstellung eingeführt werden. Das Fakturierungsprogramm muss über eine selbständige, in das Programm eingebaute Funktion „Datenübermittlung zur steuerbehördlichen Kontrolle“ verfügen.