STEUERTIPPS FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN
5. SPENDEN VON PRIVATSTIFTUNGEN
Spendenfreudige Privatstiftungen können für die vorstehend genannten begünstigten Spendenempfänger auch KESt-frei aus dem Stiftungsvermögen spenden. Für diese Spenden muss auch keine Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG abgegeben werden.
Achtung: Als Stiftungsvorstand sollten Sie aber zuerst eruieren, ob die Stiftungsurkunden Sie überhaupt zu Spenden ermächtigen!
6. AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN NOCH 2017 BEZAHLEN
Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, Ausgaben für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte und Aufwendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe einschließlich Laserbehandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehhilfen und Bruchbänder. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12% des Einkommens beträgt) übersteigen.
TIPP: Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (z.B. Behingerungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar.
7. KINDERBETREUUNGSKOSTEN STEUERLICH ABSETZBAR
Betreuungskosten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr können als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bis zu einem Betrag von EUR 2.300 pro Kind und Jahr steuerlich abgesetzt werden (abzüglich des eventuell vom Arbeitgeber geleisteten steuerfreien Zuschusses iHv EUR 1.000). Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (z.B. Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) erfolgen oder von einer pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt werden. Absetzbar sind nicht nur die unmittelbaren Betreuungskosten, sondern auch Verpflegungskosten, Bastelgeld, Kosten für Kurse, bei denen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung im Vordergrund steht (z.B. Computerkurse, Musikunterricht, Fußballtraining). Weiterhin nicht abzugsfähig sind das Schulgeld und Kosten für den Nachhilfeunterricht. Die Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis kann aus verwaltungsökonomischen Gründen unterbleiben.
TIPP: Sämtliche Kosten für die Ferienbetreuung 2017 unter pädagogisch qualifizierter Betreuung (z.B. auch Kosten der Verpflegung und der Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum Ferienlager) können steuerlich geltend gemacht werden.
8. WERTPAPIERVERLUSTE REALISIEREN
Die im Rahmen der Budgetsanierung eingeführte neue Besteuerung von Wertzuwächsen bei Aktien und sonstigen Kapitalanlagen ist seit 01.04.2012 in Kraft. Für Gewinne von Verkäufen von sogenanntem „Neuvermögen“ im Jahr 2017 fällt die Wertpapiergewinnsteuer iHv 27,5% an. Zum „Neuvermögen“ zählen alle seit dem 01.01.2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle anderen ab dem 01.04.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbesondere Anleihen, Derivate).
TIPP: Verluste aus der Veräußerung dieser dem "Neuvermögen" zuzurechnenden Kaptialanlagen können nicht nur mit Veräußerungsgewinn, sondern auch mit Dividenden und Zinsen aus Anleihen (nicht jedoch mit z.B. Sparbuchzinsen) ausgeglichen werden.
TIPP: Wenn Sie bei verschiedenen Banken Wertpapierdepots haben, müssen Sie Bescheinigungen über den Verlustausgleich anfordern. Im Rahmen der Steuererklärungen können Sie dann eventuell bei einem Wertpapierdepot nicht verwertete Verluste mit den Einkünften aus dem anderen Wertpapierdepot ausgleichen.
9. PRÄMIE FÜR ZUKUNFTSVORSORGE UND BAUSPAREN AUCH 2017 LUKRIEREN
Wer in die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge heuer noch mindestens EUR 2.742,98 investiert, erhält die mögliche Höchstprämie für 2017 von EUR 116,58. Personen, die bereits die gesetzliche Alterspension beziehen, sind von der Förderung ausgenommen. Als Bausparprämie kann unverändert für den maximal geförderten Einzahlungsbetrag von EUR 1.200 pro Jahr noch ein Betrag von EUR 18,00 lukriert werden.