STEUERTIPPS FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN

1. GEBÄUDEANTEIL BEI VERMIETUNGEN UND VERPACHTUNGEN VON GEBÄUDEN ANPASSEN

Seit dem 01.01.2016 muss für die Berechnung der Abschreibung vermieteter Gebäude im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung als nicht abschreibbarer Grundanteil ohne Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses grundsätzlich 40% der Anschaffungskosten ausgeschieden werden. Im Verordnungswege hat das BMF festgelegt, dass der auszuscheidende Grundanteil in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern weiterhin mit 20% der Anschaffungskosten angesetzt werden kann, wenn gleichzeitig der durchschnittliche Baulandpreis in dieser Gemeinde weniger als EUR 400,00 beträgt. In Gemeinden mit mindestens 100.000 Einwohnern (das sind derzeit die Städte Wien, Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck) und in Gemeinden, in denen der durchschnittliche Quadratmeterpreis für Bauland mindestens EUR 400,00 beträgt, sind 30% der Anschaffungskosten als Grundanteil auszuscheiden, wenn das Gebäude mehr als 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst, oder 40% der Anschaffungskosten als Grundanteil auszuscheiden, wenn das Gebäude bis zu 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst. Allenfalls bis 2015 zu niedrig angesetzte Grundanteile sind bei der Bemessung der AfA im Jahr 2016 anzupassen.

TIPP: Sie haben im Vorjahr eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes verschenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung vereinbart. Dann vergessen Sie nicht, die Substanzabgeltung auch noch heuer an den Geschenknehmer zu überweisen, da Sie ansonsten keine Abschreibung geltend machen können. Nach Ansicht des BMF ist diese Substanabgeltung umsatzsteuerpflichtig. 

2. VERTEILUNG VON INSTANDSETZUNGSAUFWENDUNGEN AUF 15 JAHRE

Instandsetzungsausgaben des Jahres 2017 bei vermieteten Wohngebäuden dürfen nur mehr auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden. Dies gilt auch für freiwillig über Antrag auf 15 Jahre zu verteilende nicht regelmäßig anfallende Instandhaltungsausgaben des Jahres 2017. Bei in den Jahren bis 2015 angefallenen Instandsetzungsausgaben muss der im Jahr 2016 auf 15 Jahre verlängerte Absetzungszeitraum beibehalten werden. Bei bis 2015 freiwillig auf 10 Jahre verteilten Instandhaltungsausgaben bei Wohngebäuden hat sich der Verteilungszeitraum ab 2016 nicht geändert.

3. TOPF-SONDERAUSGABEN AUS „ALTVERTRÄGEN“ NOCH BIS VERANLAGUNG 2020 ABSETZBAR

Seit der Veranlagung 2016 und somit auch im Jahr 2017 können Topf-Sonderausgaben nur mehr dann abgesetzt werden, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 01.01.2016 abgeschlossen bzw. mit der Bauausführung oder Sanierung vor dem 01.01.2016 begonnen wurde. Die Topf-Sonderausgaben dürfen als bekannt vorausgesetzt werden: Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung. Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag von EUR 2.920 auf EUR 5.840. Ab 3 Kindern erhöht sich der Sonderausgabentopf um EUR 1.460 pro Jahr. Allerdings wirken sich die Topf-Sonderausgaben nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Einkommen von EUR 36.400 vermindert sich auch dieser Betrag kontinuierlich bis zu einem Einkommen von EUR 60.000, ab dem überhaupt keine Topf-Sonderausgaben mehr zustehen. Zahlungen von Topf-Sonderausgaben können aber nur mehr bis zur Veranlagung 2020 abgesetzt werden. Danach ist endgültig Schluss mit der Absetzbarkeit derartiger Sonderausgaben.

4. SONDERAUSGABEN NOCH 2017 BEZAHLEN

4.1 Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonderausgabentopf“ sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar. Einmalzahlungen können auf Antrag auf 10 Jahre verteilt als Sonderausgabe abgesetzt werden.

4.2 Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag

Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind weiterhin bestimmte Renten (z.B. Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuerberatungskosten. Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesellschaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von EUR 400,00 begrenzt.

4.3 Spenden als Sonderausgaben

Folgende Spenden können steuerlich als Sonderausgaben/Betriebsausgaben abgesetzt werden:

• Spenden für Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben an bestimmte Einrichtungen sowie Spenden an bestimmte im Gesetz taxativ aufgezählte Organisationen, wie z.B. Museen, Bundesdenkmalamt und Behindertensportdachverbände.

• Spenden für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern und für die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophen-fällen.

• Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, Tierheime, freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände und die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA), allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken etc.

Die meisten begünstigten Spendenempfänger müssen sich beim Finanzamt registrieren lassen und werden auf der Homepage des BMF (http://www.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/) veröffentlicht. Bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, Universitäten und ähnliche Institutionen sowie die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sind von der Registrierung aber ausgenommen. Die Spenden an alle begünstigten Spendenempfänger sind innerhalb folgender Grenzen absetzbar:

• Als Betriebsausgaben können Spenden bis zu 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres abgezogen werden.

• Als Sonderausgaben absetzbare private Spenden sind mit 10% des aktuellen Jahreseinkommens begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden.

 

Beachten Sie bitte für die Berücksichtigung von Sonderausgaben im Jahr 2017:

Spenden, Kirchenbeiträge oder Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung oder für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung werden für das Jahr 2017 erstmals automatisch steuerlich berücksichtigt. Durch den verpflichtenden elektronischen Datenaustausch müssen die Empfängerorganisationen bis spätestens Ende Februar 2018 alle Beträge, die Sie 2017 gezahlt haben, dem Finanzamt via FinanzOnline übermitteln. Das Finanzamt berücksichtigt die Beträge nur mehr auf Grund dieser Übermittlung bei Ihrer (Arbeitnehmer) Veranlagung.

Ihr Beitrag dazu: Bekanntgabe von Vor- und Zunamen (in der Form, wie er am Meldezettel aufscheint) und Geburtsdatum bei der Empfängerorganisation. Aus Datenschutzgründen werden die Daten verschlüsselt und können nur vom Finanzamt für die Verwendung in der Steuerveranlagung entschlüsselt werden.