Sonderklienten-Info Teuerungs-Entlastungspaket 2022
WER RASCH HILFT, HILFT DOPPELT
Angesichts der enormen Verteuerung in den Bereichen Energie, Wohnen und Grundversorgung bei einer Inflationsrate von derzeit 8% gilt es, die massiven finanziellen Auswirkungen auf die Bevölkerung abzufedern. Möglichst rasch Hilfe benötigen vor allem die Gruppen mit geringem Einkommen und Familien. Durch das nun Ende Juni beschlossene Teuerungs-Entlastungspaket mit Sofortmaßnahmen, die schon ab 1.7.2022 oder bereits rückwirkend ab 1.1.2022 wirken, werden im ersten Schritt die Bürger dieser Gruppen entlastet.
Mit einer strukturellen Entlastung, wie sie durch die Abschaffung der „kalten Progression“, der Valorisierung von Sozialleistungen sowie der Entlastung des Faktors Arbeit erzielt werden würden, ist erst im Jahr 2023 zu rechnen.
Im Folgenden ein Überblick über die wichtigsten Maßnahmen der Sofort-Entlastung.
Inhalt:
1 ENERGIEKOSTENAUSGLEICH: EUR 150 …... 2
2 TEUERUNGSAUSGLEICH: EUR 300 ….. 2
3 KLIMABONUS / ANTI-TEUERUNGSBONUS: EUR 500 ….. 3
4 ENTLASTUNG FÜR FAMILIEN: ….. 4
5 STEUERFREIE TEUERUNGSPRÄMIE: EUR 3.000 ….. 4
6 GERINGVERDIENER UND PENSIONISTEN: EUR 1.000 ….. 5
1 ENERGIEKOSTENAUSGLEICH: EUR 150
Wie wir bereits in unserer Ausgabe 3/2022 berichtet haben, wurde vor dem Teuerungs-Entlastungspaket der Energiekostenausgleich (Energiebonus) geschaffen.
Der Energiebonus beträgt einmalig EUR 150 pro Haushalt und wird in Form eines Gutscheins ausgegeben. Die Gutscheine wurden zeitlich versetzt, je nach Bezirk, bis Ende Juni 2022 an die Haushalte verschickt.
Berechtigt, den erhaltenen Gutschein einzulösen, sind Sie dann, wenn
• Sie an dieser Adresse im Zeitraum vom 15.3.2022 bis 30.6.2022 an zumindest einem Tag Ihren Hauptwohnsitz im Inland hatten,
• Sie zahlende/r Kunde/in bei einem Stromlieferanten (der Vertrag läuft auf Ihren Namen) sind und wenn
• Ihre Einkünfte die Höchstgrenze von EUR 55.000 pro Jahr (Einpersonenhaushalt) oder EUR 110.000 (Mehrpersonenhaushalt) nicht überschreiten. Die Einkunftsgrenze ist entweder der „Gesamtbetrag der Einkünfte“ laut Einkommensteuerbescheid oder die Kennzahl 245 am Lohnzettel.
• Bei einem Mehrpersonenhaushalt ermittelt man die Einkünfte der haushaltszugehörigen Personen getrennt und zählt diese dann zusammen. Dabei sind aber nur Personen zu berücksichtigen, die bis zum 15. März 2022 das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Hinweis:
Wenn Sie bislang noch keinen Gutschein erhalten haben, dann ist es möglich, auf www.energiekostenausgleich.gv.at oder telefonisch unter 050 233 798 bis zum 31.8.2022 gesondert einen Gutschein anzufordern. Nach dem 31.8.2022 werden keine Gutscheine mehr ausgestellt.
Erhaltene Gutscheine können bis spätestens 31.10.2022 eingelöst werden. Die Einlösung erfolgt entweder postalisch mittels dem beiliegenden Antwortkuvert oder elektronisch auf www.energiekostenausgleich.gv.at.
Tipp:
Der Energiekostenausgleich kann mit dem Teuerungsausgleich kombiniert werden. Die Maßnahmen der Bundesregierung sind sozial gestaffelt und führen für die am meisten Betroffenen zu einer Entlastung von insgesamt EUR 450.
2 TEUERUNGSAUSGLEICH: EUR 300
Am 18.3.2022 wurde von der Bundesregierung der erste Teuerungsausgleich beschlossen. Der Teuerungsausgleich betrug einmalig EUR 150 und war vom Krankenversicherungsträger bis längstens 29.4.2022 auszubezahlen. Dieser Teuerungsausgleich gebührte allen Personen, die im Februar 2022
- Anspruch auf Ausgleichszulage (Mindestpension) hatten oder
- Krankengeld oder Rehabilitationsgeld bezogen haben (mindestens 30 Tage durchgehend ungeschmälerter Bezug)
Im Juni 2022 wurde ein weiterer Teuerungsausgleich beschlossen. Dieser beträgt einmalig EUR 300 und wird an jene Personen ausbezahlt, welche im Juni 2022
- Anspruch auf Ausgleichszulage (Mindestpension) oder auf Übergangsgeld hatten oder
- Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Wiedereingliederungsgeld oder Studienbeihilfe bezogen haben.
Auch hier wird beim Bezug von Krankengeld, Rehabilitationsgeld oder Wiedereingliederungsgeld auf Langzeitbezieher abgestellt (mindestens 30 Tage durchgehend sowie Kranken- und Rehabilitationsgeld ungeschmälerter Bezug).
Hinweis:
Der „neue“ Teuerungsausgleich ist grundsätzlich bis längstens 1. September 2022 auszubezahlen. Der Teuerungsausgleich ist abgabenfrei und nicht pfändbar.
3 KLIMABONUS / ANTI-TEUERUNGSBONUS: EUR 500
3.1 KLIMABONUS
Am 30.6.2022 wurde von der Bundesregierung das bestehende Klimabonusgesetz nachgebessert, damit die unmittelbaren finanziellen Nachteile durch die Teuerungswelle abgefedert werden.
Mit der Novelle wurde bereits für das Jahr 2022 die Höhe des Sockelbetrags des regionalen Klimabonus von EUR 100 auf EUR 250 (Fixbetrag) angehoben. Anspruchsberechtigt ist jede natürliche Person, die im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, an zumindest 183 Tagen im Inland mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Auch Kinder (jünger als 18 Jahre) erhalten einen Klimabonus in Höhe der Hälfte (EUR 125). Eine regionale Differenzierung wird im Jahr 2022 nicht vorgenommen.
Laut Bundesministerium soll der Klimabonus ab Oktober 2022 zur Auszahlung (Banküberweisung oder Gutschein) gelangen. Ab dem Kalenderjahr 2023 kommt die ursprüngliche Systematik der Berechnung in Form eines Sockelbetrags und ergänzendem Regionalausgleich zur Anwendung.
3.2 ANTI-TEUERUNGSBONUS
Um die Teuerungswelle zusätzlich abzufedern, wurde im Klimabonusgesetz eine Sonderrege-lung für das Jahr 2022 verankert, der „Anti-Teuerungsbonus“. Der Anti-Teuerungsbonus besteht aus einer Sonderzahlung für den gleichen anspruchsberechtigten Adressatenkreis wie der Klimabonus und beträgt ebenfalls EUR 250 einmalig für das Jahr 2022. Kinder (jünger als 18 Jahre) erhalten die Hälfte des Bonus (EUR 125).
Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die in dem Kalenderjahr, in dem der Anti-Teuerungsbonus zufließt, ein Einkommen von mehr als EUR 90.000 beziehen, ist der Anti-Teuerungsbonus – anders als der Klimabonus – nicht steuerfrei und muss bei der Einkommensteuerveranlagung 2022 der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet werden. Bei Kindern ist der Anti-Teuerungsbonus jedenfalls steuerfrei.
Achtung: Der Anti-Teuerungsbonus gilt nicht als eigenes Einkommen und ist daher nicht für Zuverdienstgrenzen wie zB bei der Familienbeihilfe oder bei der Waisenpension zu beachten. Sowohl der Klimabonus als auch der Anti-Teuerungsbonus können weder gepfändet noch verpfändet werden.
4 ENTLASTUNG FÜR FAMILIEN
4.1 ERHÖHUNG DES FAMILIENBONUS PLUS
Bereits mit dem „ökosozialen“ Steuerreformgesetz 2022 wurde eine Erhöhung des Familien-bonus Plus beschlossen. Ursprünglich sollte die Erhöhung ab dem 1.7.2022 schlagend werden und somit eine Entlastung von EUR 1.750,08 für das Jahr 2022 bewirken.
Durch das neue Entlastungspaket wurde diese Erleichterung rückwirkend auf den 1.1.2022 vorgezogen, sodass insgesamt mit einer Entlastung von bis zu EUR 2.000,16 für alle Kinder, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, zu rechnen ist. Das sind EUR 250,08 mehr im Jahr 2022.
Der Arbeitgeber hat für die Arbeitnehmer eine Aufrollung so bald wie möglich, längstens jedoch bis 30.9.2022 durchzuführen, sofern dies technisch bzw organisatorisch möglich ist.
4.2 ERHÖHTE FAMILIENBEIHILFE IM AUGUST
Die Familienbeihilfe für den Monat August wird einmalig um EUR 180 je Kind erhöht.
4.3 ERHÖHTER KINDERMEHRBETRAG
Im „ökosozialen“ Steuerreformgesetz 2022 war vorgesehen, dass der Kindermehrbetrag ab 2022 bis 2023 gestaffelt auf EUR 450 erhöht werden sollte. Von dieser Staffelung wird nun abgesehen. Es tritt eine einmalige Erhöhung des Kindermehrbetrags von derzeit EUR 250 auf EUR 550 pro Kind rückwirkend (für das ganze Kalenderjahr 2022) in Kraft.
5 STEUERFREIE TEUERUNGSPRÄMIE: EUR 3.000
Ähnlich der COVID-19-Prämie, wie es sie in den Jahren 2020 und 2021 gegeben hat, wurde für Arbeitgeber die Möglichkeit geschaffen, für die Jahre 2022 und 2023, ihren Mitarbeitern eine steuerfreie Teuerungsprämie auszubezahlen.
Die steuerfreie Teuerungsprämie beträgt bis zu EUR 3.000 jährlich pro Mitarbeiter gänzlich abgabenfrei (Lohnsteuer, Sozialversicherung, BV, DB, DZ und Kommunalsteuer). Dabei sind folgende Einschränkungen zu beachten:
- Die Abgabenfreiheit gilt ohne weitere Voraussetzungen nur für EUR 2.000 pro Jahr. Die restlichen EUR 1.000 können nur dann abgabenfrei ausgeschöpft werden, wenn die Zahlung auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt. Diese sind zB kollektiv-vertragliche Regelungen, eine rechtsgültige Betriebsvereinbarung, die Gewährung der Prämie für bestimmte Arbeitnehmergruppen.
- Der Höchstbetrag von EUR 3.000 gilt als gemeinsamer Höchstbetrag für Teuerungsprämien und Mitarbeitergewinnbeteiligungen.
- Es muss sich um Prämien handeln, die zusätzlich ausbezahlt und nicht üblicherweise ohnehin gewährt werden. Es darf somit keine „normale“ jährliche Prämie in eine Teuerungsprämie umgewandelt werden. Gesetzlich vorgesehen ist jedoch die Möglichkeit einer Umwandlung von einer bereits bezahlten Mitarbeitergewinnbeteiligung in eine Teuerungsprämie.
- Diese Prämien erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
6 GERINGVERDIENER UND PENSIONISTEN: EUR 1.000
6.1 TEUERUNGSABSETZBETRAG: EUR 500
Um Geringverdiener und Pensionisten besonders zu unterstützen wurde sowohl ein einmaliger Teuerungsabsetzbetrag geschaffen als auch der SV-Bonus bzw die SV-Rückerstattung erhöht.
Der Teuerungsabsetzbetrag steht all jenen Steuerpflichtigen zu, welche Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag oder den Pensionistenabsetzbetrag haben und welche keine außerordentliche Einmalzahlung zur Teuerungsabgeltung erhalten haben.
Hat der Steuerpflichtige Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag, so steht der Teuerungsabsetzbetrag als Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von EUR 18.200 im Kalenderjahr in voller Höhe von EUR 500 zu. Bei einem Einkommen zwischen EUR 18.200 und EUR 24.500 vermindert sich der Teuerungsabsetzbetrag einschleifend auf Null. Bei Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag von EUR 500 bis zu Pensionseinkünften von EUR 20.500 im Kalenderjahr zu und verringert sich bei Einkünften zwischen EUR 20.500 und EUR 25.500 gleichmäßig einschleifend auf Null.
Sollte es bei Inanspruchnahme des Teuerungsabsetzbetrags zu einer Gesamtsteuerbelastung von unter Null kommen, so werden bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag 70% der Sozialversicherungsbeiträge (maximal EUR 1.550) bzw 100% bei Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (maximal EUR 1.050) bei der Arbeitnehmerveranlagung rückerstattet.
Tipp:
Treffen diese Voraussetzungen zu, steht dem Steuerpflichtigen ein Teuerungsabsetzbetrag von maximal EUR 500 im Rahmen der Veranlagung 2022 einmalig zu.
6.2 AUSSERORDENTLICHE EINMALZAHLUNG: EUR 500
Pensionisten mit einem geringen Einkommen haben Anspruch auf eine außerordentliche Einmalzahlung bei Zutreffen folgender Voraussetzungen:
- Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen im August 2022 und
- Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland.
Bei Pensionseinkommen zwischen EUR 1.200 und EUR 1.799 beläuft sich die Einmalzahlung auf EUR 500. Für darunter liegende Einkünfte beträgt die Einmalzahlung 14,2% des Gesamtpensionseinkommens, für darüber liegende Einkünfte sinkt die Einmalzahlung linear ab.
Hinweis: Die Einmalzahlung ist mit (den höchsten) laufenden Pensionen zum 1.9.2022 auszubezahlen.