NPO-ZUSCHUSS FÜR GEMEINNÜTZIGE VEREINE, FEUER-WEHREN, KIRCHEN

Damit Nonprofit-Organisationen (NPO) ihre wichtigen, gesellschaftlichen Leistungen auch wei-terhin wahrnehmen können, steht ein steuerfreier, nicht rückzahlbaren NPO-Zuschuss bereit. Vergütet werden 100% der Kosten zwischen 01.04. und 30.09.2020 UND zusätzlich ein pau-schaler „Struktursicherungsbeitrag“ von 7% der Einnahmen 2019. Übersteigt der so errechnete Zuschuss EUR 3.000, ist der Zuschuss mit dem Einnahmenausfall der Quartale 01-03/2020 gegenüber 2019 begrenzt.

Antragsberechtigte NPO:

Nonprofit-Organisationen (§§ 34-47 BAO) vielfach in der Rechtsform von Vereinen aus allen Lebensbereichen: Sport, Freizeit, Soziales, Rettungswesen, Bildung, Wissenschaft, Erziehung, Klima-, Umwelt- und Tierschutz, Kunst, Kultur, Gesundheit, Pflege, Heimat- und Brauchtums-pflege, Entwicklungszusammenarbeit, Jugend, Senioren, Frauen, Erinnerungsarbeit, Denkmalpflege uvm

Freiwillige Feuerwehren, nach landesgesetzlichen Vorschriften.

Gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt,

Beteiligungsorganisationen (Rechtsträger, an denen die genannten Organisationen mit-telbar oder unmittelbar zumindest zu mehr als 50% beteiligt sind, wenn diese durch ihre Tä-tigkeit die satzungsgemäßen Aufgaben der Organisationen sicherstellen).

Voraussetzungen für die Antragstellung:

• Ein durch COVID-19 verursachter Einnahmenausfall, der die Aktivitäten der Organisation beeinträchtigt. Dabei gilt eine Schadensminderungspflicht, das heißt, die Organisation muss zumutbare Maßnahmen gesetzt haben, um die durch die Förderung zu deckenden förderbaren Kosten zu reduzieren.

• Sitz in Österreich. Gründung/Errichtung der Organisation erfolgte spätestens am 10.03.2020. Die Aktivitäten der Organisation werden in Österreich gesetzt, ausgenommen der Bereich der Entwicklungszusammenarbeit.

• Wirtschaftlich gesund und integer: Die Organisation darf zum 10.03 2020 nicht materiell insolvent gewesen sein. Über sie wurde in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße verhängt.

Art und Höhe des Zuschusses:

Die Unterstützung erfolgt in Form eines steuerfreien, nicht rückzahlbaren Zuschusses unter der Voraussetzung, dass die Organisation alle Bestimmungen der Richtlinie erfüllt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung.

FIXKOSTENZUSCHUSS: Für die Berechnung der Förderung sind die förderbaren Kosten im Zeitraum vom 01.04.–30.09.2020 maßgeblich, die zu 100% ersetzt werden. Folgende betriebsnotwendig Kosten sind förderbar:

• Betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen für Miete, Pacht, Versicherungsprämien, Li-zenzkosten;

• Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, Finanzierungskostenanteil für Leasingraten, wenn die zugrundeliegenden Verträge vor dem 10.03.2020 abgeschlossen wurden.

• nicht das Personal betreffende betriebsnotwendige, vertragliche Verpflichtungen (zB Buch-haltung, Lohnverrechnung, Jahresabschlusskosten).

• Zahlungen für Wasser, Energie, Telekommunikation, Reinigung, Betriebskosten von Lie-genschaften (Abwasser- und Abfallentsorgung).

• Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware.

• unmittelbar durch COVID-19 angefallene Mehrkosten im Zeitraum ab 10.03.–30.09.2020 zB für Schutzausrüstung oder Desinfektionsmittel, jedoch keine Personalkosten.

• Frustrierte (verlorene) Aufwendungen, die nachweislich einer Veranstaltung zugerechnet werden können, die aufgrund von gesetzlich oder behördlich gesetzten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise nicht stattfinden konnte, und vor dem 10.03.2020 angefallen sind.

• Kosten für Behindertenarbeitsplätze (wenn die Arbeitnehmer/innen nicht kündbar sind und nicht für die Kurzarbeit angemeldet werden können).

• Kosten für die erforderlichen Bestätigungen durch Steuerberater/Wirtschaftsprüfer. Nicht gefördert werden Kosten, die durch andere Förderungen oder Versicherungsleistun-gen abgedeckt wurden oder werden.

STRUKTURSICHERUNGSBEITRAG: Zusätzlich zum Fixkostenzuschuss kann ein pauscha-ler Struktursicherungsbeitrag in Höhe von 7% der Einnahmen auf Basis des Jahresab-schlusses 2019 (bzw einem Durchschnitt aus 2018/19) beantragt werden.

• Der Struktursicherungsbeitrag soll pauschal jene Kosten abgelten, die nicht unter die förder-baren Kosten fallen, wie zB Instandhaltungs- oder Wartungskosten oder auch Aufwandsent-schädigungen, maximal EUR 120.000.

• Die Förderung ist mit dem Einnahmenausfall in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020 begrenzt (Quartalsvergleich 01-03/2019 mit 01-03/2020 bzw Vergleich des Durchschnitts der ersten drei Quartale der Rechnungsabschlüsse 2018 und 2019). Wenn die antragstel-lende Organisation nach dem 01.01.2019 gegründet wurde, müssen die Einnahmen für die fehlenden Monate hochgerechnet oder geschätzt werden.

Fördergrenzen und Abwicklung:

• Die Förderung muss mindestens EUR 500 und kann maximal EUR 2,4 Mio. pro Organisati-on (inkl verbundene Unternehmen) betragen. Die Berechnung des Einnahmenausfalls und die Begrenzung der Zuschusshöhe mit dem Einnahmenausfall entfällt, sofern die beantragten förderbaren Kosten EUR 3.000 nicht überschreiten.

• Mit der technischen Abwicklung der Förderung ist die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) beauftragt.

• Vorgesehen ist, dass 50% der Förderung innerhalb weniger Tage nach Antragstellung ausbezahlt werden. Die restlichen 50% werden nach Einreichung der Abrechnung ausbezahlt. Förderungen bis EUR 3.000 sollen innerhalb weniger Tage zu 100% ausbezahlt wer-den.