Klienten-Info 06/2021
NOCH IN BEARBEITUNG!!!!!!!
Inhalt:
1. ÖKOSOZIALE STEUERREFORM 2022 - BEGUTACHTUNGSENTWURF 1
2. WEITERE GEPLANTE GESETZESÄNDERUNGEN – INITIATIVANTRÄGE VOM 19.11.2021 5
3. VERLÄNGERUNG DER COVID-19-HILFEN BIS MÄRZ 2022 7
4. AKTUELLES AUS DER LOHNVERRECHNUNG 9
5. SPLITTER 12
6. AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN 14
7. AUSBLICK AUF 2022 16
8. LAST MINUTE - 31.12.2021 17
1. ÖKOSOZIALE STEUERREFORM 2022 - BEGUTACHTUNGS-ENTWURF
Seit Anfang November liegt der Begutachtungsentwurf für die ökosoziale Steuerreform vor. Die Regierung verfolgt mit der Steuerreform das Ziel, die Menschen in Österreich zu entlasten, Kostenwahrheit in Bezug auf CO2-Emissionen herzustellen sowie eine wachstumsfördernde Standortpolitik sicherzustellen. Anfang des Jahres 2022 soll die Steuerreform im Parlament be-schlossen werden. Die Änderungen sollen dann schrittweise ab 2022 in Kraft treten. Der vorliegende Beitrag stellt die wesentlichen Änderungen durch die Steuerreform sowie die Highlights der Ausgleichs- und Entlastungsmaßnahmen überblicksmäßig dar.
1.1 SENKUNG DER ZWEITEN UND DRITTEN TARIFSTUFE BEI DER EINKOMMENSTEUER
Die zweite und dritte Tarifstufe soll wie folgt gesenkt werden:
ab 1.7.2022: 30% statt 35% für Einkommensteile über EUR 18.000 bis EUR 31.000
ab 1.7.2023: 40% statt 42% für Einkommensteile über EUR 31.000 bis EUR 60.000
Durch die unterjährige Senkung des Steuersatzes kommt für die Kalenderjahre 2022 und 2023 bei der Veranlagung ein Mischsteuersatz in diesen Tarifstufen von 32,5% (2022) bzw 41% (2023) zur Anwendung. Beim Lohnsteuerabzug ist im Jahr 2022 ab 1.7. ebenfalls der Mischsteuersatz von 32,5% anzuwenden. Für die erste Jahreshälfte muss dann der Arbeitgeber ehestmöglich, spätestens aber bis 30.9.2022, eine Aufrollung unter Berücksichtigung des Mischsteuersatzes von 32,5% vornehmen. Im Jahr 2023 ist mit dem Mischsteuersatz von 41% analog vorzugehen.
1.2 SENKUNG DER KÖRPERSCHAFTSTEUER
Der Körperschaftsteuersatz soll für die Veranlagung 2023 auf 24% bzw ab der Veranlagung 2024 auf 23% gesenkt werden. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr gilt für Einkommensteile aus dem früheren Wirtschaftsjahr jeweils der alte KöSt-Satz. Diese Einkommensteile können entweder pauschal nach Kalendermonaten oder exakt durch einen Zwischenabschluss ermittelt werden.
1.3 SENKUNG DER KRANKENVERSICHERUNGSBEITRÄGE
Der Krankenversicherungsbeitrag für Arbeitnehmer mit einem monatlichen Entgelt bis EUR 1.100 soll von derzeit 3,87% um 1,7 Prozentpunkte auf 2,17% gesenkt werden. Das Ausmaß der Senkung wird in mehreren Stufen eingeschliffen und beträgt bei einem monatlichen Entgelt über EUR 2.400 bis zu EUR 2.500 noch 0,2 Prozentpunkte. Die Krankenversicherungsbeitrag der Pensionisten wird ebenfalls stufenweise bis zu einer Bruttopension bis EUR 2.200 abgesenkt. Auch bei den Selbständigen soll die Reduktion bei einer monatlichen Beitragsgrundlage bis EUR 1.100 auf 5,1% gestaffelt bis EUR 2.500 auf 6,6% zum Tragen kommen. Die Änderungen sollen ab 1.7.2022 in Kraft treten.
1.4 ERHÖHUNG FAMILIENBONUS PLUS UND KINDERMEHRBETRAG
Der Familienbonus Plus wird ab 1.7.2022 für Kinder bis 18 Jahre von monatlich EUR 125 auf EUR 166,68 angehoben (ab 2023 jährlich daher EUR 2.000). Für Kinder ab 18 Jahren beträgt der neue monatliche Betrag EUR 54,18 (ab 2023 EUR 650 p.a.). Für Niedrigverdiener, die nicht oder nur teilweise in den Genuss des Familienbonus kommen, soll der Kindermehrbetrag von bis zu EUR 350 (Jahr 2022) bzw EUR 450 (ab 2023) pro Kind angehoben werden. Voraussetzung ist, dass zumindest an 30 Tagen im Jahr aktive Erwerbs-einkünfte erzielt werden. Ab der Veranlagung 2022 soll der Kindermehrbetrag auch dann gewährt werden, wenn beide Partner Einkünfte erzielen und die darauf entfallende Tarifsteuer jeweils unter EUR 450 liegt.
1.5 NEUER SONDERAUSGABENTATBESTAND FÜR THERMISCHE SANIERUNG UND HEIZKESSELTAUSCH
Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden bzw den Ersatz eines fossilen Heizungssystems (Heizkesseltausch) sollen als Sonderausgabe abgesetzt werden können, sofern für diese Ausgaben eine Förderung des Bundes nach dem Umweltförderungsgesetz nach dem 30.6.2022 ausbezahlt wurde. Die Ausgaben müssen abzüglich aller ausbezahlten Förderungen aus öffentlichen Mittel (also auch von Ländern und Gemeinden) bei der thermischen Sanierung EUR 4.000 und beim Heizkesseltausch EUR 2.000 übersteigen. Die Ausgaben können über fünf Jahre verteilt mit EUR 800 pa (für die thermische Sanierung) bzw EUR 400 pa (für den „Heizkesseltausch“) als Sonderausgabe abgesetzt werden, wobei pro Jahr nur ein Pauschbetrag angesetzt werden darf. Werden innerhalb des Verteilungszeitraumes weitere Förderungen ausbezahlt, verlängert sich der Zeitraum auf zehn Jahre.
1.6 STEUERFREIE GEWINNBETEILIGUNG FÜR MITARBEITER
Ab dem 1.1.2022 soll die Beteiligung der Mitarbeiter am Gewinn bis zu einem Betrag von EUR 3.000 pa steuerfrei bleiben. Voraussetzung ist, dass die Gewinnbeteiligung allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern – wie dies schon von anderen Steuerbefreiungen bekannt ist – gewährt wird. Die Gruppenmerkmale müssen betriebsbezogen sein, wobei innerhalb einer Gruppe die Höhe der Begünstigung nach objektiven Merkmalen, wie zB Prozentsatz des Bruttobezuges gestaffelt werden kann. Die Steuerfreiheit steht nur insoweit zu als die Summe der gewährten Gewinnbeteiligung den steuerlichen Vorjahresgewinn nicht übersteigt. Achtung: Im Gegensatz zu den Bestimmungen über die steuerfreie Kapitalbeteiligung ist derzeit eine Befreiung von den Lohnnebenkosten bzw der Sozialversicherung nicht vorgesehen.
1.7 ERHÖHUNG GEWINNFREIBETRAG
Der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag soll für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2022 beginnen, von 13% auf 15% erhöht werden. Damit steigt der Grundfreibetrag, für den keine Investitionen erforderlich sind, von bisher EUR 3.900 auf EUR 4.500. Für die über den Grundfreibetrag hinausgehenden Gewinne von über EUR 30.000 bleiben die Stufen und Prozentsätze unverändert. Der Höchstbetrag für den GFB erhöht sich damit auf EUR 45.950.
1.8 ERHÖHUNG GRENZE FÜR GERINGWERTIGE WIRTSCHAFTSGÜTER
Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern soll mit Wirkung ab 1.1.2023 von derzeit EUR 800 auf EUR 1.000 angehoben werden. Diese Maßnahme wirkt sich nicht nur bei den betrieblichen Einkünften, sondern etwa auch bei den Werbungskosten aus unselbständiger Tätigkeit aus.
1.9 INVESTITIONSFREIBETRAG MIT ÖKO-ZUSCHLAG
Der Investitionsfreibetrag (IFB) beträgt grundsätzlich 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und kann im Jahr der Anschaffung bzw Herstellung als zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Um insbesondere klimafreundliche Investitionen anzukurbeln, erhöht sich der Investitionsfreibetrag auf 15% bei Anschaffung bzw Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind. Der Investitionsfreibetrag soll maximal von Anschaffungs- und Herstellungskosten von EUR 1 Mio im Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden können. Umfasst das Wirtschaftsjahr keine zwölf Monate, so ist der Betrag entsprechend zu aliquotieren. Voraussetzung für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags ist, dass die entsprechenden Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und einem inländischen Betrieb bzw einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Für bestimmte Wirtschaftsgüter kann der Investitionsfreibetrag nicht in Anspruch genommen werden (ähnlich wie bei der degressiven AfA). Dazu zählen: - Wirtschaftsgüter, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag verwendet werden, - Wirtschaftsgüter, für die gem § 8 EStG eine Sonderform der AfA vorgesehen ist (das sind Gebäude bzw PKWs und Kombinationskraftwagen, ausgenommen KFZ mit einem CO2-Emissionswert von 0 g pro km), - geringwertige Wirtschaftsgüter, - unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht dem Bereich Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Science zuzuordnen sind, - gebrauchte Wirtschaftsgüter - Anlagen iZm fossilen Energieträger Der IFB kann auch für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die degressiv abgeschrieben werden oder für die eine Forschungsprämie beansprucht wird. Im Gegensatz zu dem bis 2001 bekannten IFB muss dieser nicht in der UGB-Bilanz als Rücklage ausgewiesen werden, sondern wird nur bei der Mehr-Weniger-Rechnung in der Steuererklärung abgesetzt. Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wurde, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie ins Ausland verbracht, soll es zu einer Nachversteuerung kommen. Der Investitionsfreibetrag soll erstmals für Wirtschaftsjahre zur Anwendung kommen, die nach dem 31.12.2022 beginnen.
1.10 REGIONALER KLIMABONUS
Zum Ausgleich der erhöhten Ausgaben durch die CO2-Bepreisung erfolgt eine pauschale Rückvergütung über den regionalen Klimabonus, der unter Berücksichtigung der Infrastruktur und der öffentlichen Verkehrsanbindung zwischen EUR 100 und EUR 200 pro Person und Jahr liegen soll, wobei für Kinder ein Zuschlag von 50% geplant ist. Die genauen Modalitäten der Auszahlung sind noch nicht bekannt.
1.11 BESTEUERUNG VON KRYPTOWÄHRUNGEN
Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen werden derzeit nur innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist besteuert. Im Zuge der ökosozialen Steuerreform soll es nun auch zu weitreichenden Neuerungen in Bezug auf die Besteuerung von Kryptowährungen kommen. Dabei soll die Besteuerung von Kryptowährungen in Einklang mit der Besteuerung von Wertpapieren gebracht werden. Zu den Einkünften sollen künftig sowohl die laufenden Einkünfte aus Kryptowährung (Früchte) als auch die realisierte Wertsteigerung zählen. Für Einkünfte aus Kryptowährungen soll der besondere Steuersatz von 27,5% zur Anwendung kommen. In Kraft treten sollen die Neuerungen am 1.3.2022 für alle Kryptowährungen, die seit dem 28.2.2021 angeschafft wurden. Für gehaltene Kryptowährungen, die vor dem 28.2.2021 gekauft wurden, ist bei Inkrafttreten der Neuerungen die einjährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen. Ab dem Jahr 2023 soll zusätzlich eine Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug für inländische Schuldner der Kryptowährung, inländische Dienstleister oder inländische Betriebsstätten ausländischer Dienstleister in Kraft treten.
1.12 VERKÜRZUNG DES VORSTEUERBERICHTIGUNGSZEITRAUMES FÜR MIETKAUF
Bei nachträglicher Übertragung einer Wohnung in das Wohnungseigentum aufgrund eines Anspruches gem. § 15c Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) soll ab 1.1.2023 der Vorsteuerberichtigungszeitraum von zwanzig Jahren auf zehn Jahre reduziert werden.
1.13 NATIONALES EMISSIONSZERTIFIKATEHANDELSGESETZ
Das bestehende europäische Emissionszertifikatehandelssystem, "EU-ETS", welches Treibhausgase aus den Sektoren Strom- und Wärmeerzeugung, energieintensive Industriezweige sowie die gewerbliche Luftfahrt innerhalb der EU umfasst, soll verbessert werden und ab 2026 auf die Sektoren Verkehr und Gebäude erweitert werden. Mit der Einführung eines nationalen Emissionszertifikatehandelssystem soll eine zielgerichtete Ergänzung zum EU-ETS geschaffen werden. Energetische Treibhausgasemissionen aus den Non-ETS-Sektoren, die durch die Nutzung von Kohle, Erdgas und Erdölprodukten entstehen, sollen an die Vergabe von Emissionszertifikaten geknüpft werden; dies betrifft insbesondere die Sektoren Verkehr und Gebäude (zudem die Sektoren Energie und Industrie sowie Maschinen und Geräte in der Landwirtschaft). Handelsteilnehmer benötigen Emissionszertifikate, um bestimmte Stoffe (Mineralöle, Kraft- und Heizstoffe, Erdgas und Kohle) in Verkehr zu bringen. Der jeweilige Handelsteilnehmer hat sodann eine dem tatsächlichen Emissionsausstoß entsprechende Anzahl an Emissionszertifikaten abzugeben. Die Einführung des nationalen Emissionszertifikatehandels erfolgt zunächst in einer Fixpreisphase. Die sich ab 2026 daran anschließende Marktphase ist im Lichte der EU-Entwicklungen gesetzlich nur umrissen. Die Fixpreisphase unterteilt sich in eine Einführungsphase (1.7.2022 bis 31.12.2023), in der an das bestehende System zur Erhebung der Energie-abgaben (Mineralölsteuer, Erdgas- und Kohleabgabe) angeknüpft wird. In der Übergangsphase (2024 und 2025) sollen die organisatorischen Voraussetzungen für ein Handelssystem mit Emissionszertifikaten vorbereitet werden. Der Ausgabewert für die Emissionszertifikate beträgt ab 1.7.2022 EUR 30 und steigt dann pro Kalenderjahr auf EUR 55 im Jahre 2025 an. Für besonders CO2-intensive Unternehmen soll eine Entlastung erfolgen (sogenanntes „Carbon Leakage“). Kompensationen sind auch für die Land- und Forstwirtschaft geplant.
2. WEITERE GEPLANTE GESETZESÄNDERUNGEN – INITIATIVANTRÄGE VOM 19.11.2021
Am 19.11.2021 wurden noch Initiativanträge zu einer Reihe von steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Nationalrat eingebracht, die im Gegensatz zur Ökosozialen Steuerreform noch vor Jahresende beschlossen werden sollen. Zu den wichtigsten für Sie bedeutsamen Änderungen zählen:
2.1 ARBEITSPLATZPAUSCHALE ODER DAS „HOMEOFFICE-PAUSCHALE FÜR SELBSTÄNDIGE“
Erleichterungen bei der steuerlichen Anerkennung eines Arbeitszimmers werden schon seit Jahren gefordert. Dieser Forderung soll nun ab der Veranlagung 2022 mit der Einführung eines Pauschalbetrages Rechnung getragen werden, mit dem die Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung des privaten Wohnraumes pauschal abgegolten werden. Voraussetzung für die Geltendmachung des Arbeitsplatzpauschales ist, dass dem Steuerpflichtigen kein anderer ihm zurechenbarer Raum für die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zur Verfügung steht. Das Arbeitsplatzpauschale soll EUR 1.200 pro Jahr betragen bzw EUR 300 pa, wenn die Einkünfte aus einer anderen aktiven Erwerbstätigkeit, für die ein anderer Raum zur Verfügung steht, mehr als EUR 11.000 betragen. Daneben können noch Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu insgesamt EUR 300 pa. abgesetzt werden. Sind die Ausgaben dafür höher, können im Jahr 2023 nochmals bis zu EUR 300 abgesetzt werden.
2.2 ESSENSGUTSCHEINE
Nunmehr soll gesetzlich festgelegt werden, dass die Steuerbefreiung für die EUR 8 Essensgutscheine ab dem Jahr 2022 auch dann gelten soll, wenn die Mahlzeiten von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden, aber beispielsweise in der Wohnung des Dienstnehmers konsumiert werden. Diese Ausweitung war für die Jahre ab 2020 bereits in Rz 97 LStR enthalten.
2.3 SANIERUNGSGEWINNE
Einer langen Forderung der Wirtschaft entsprechend sollen Sanierungsgewinne auch dann steuerlich begünstigt werden, wenn diese aus einer außergerichtlichen Sanierung stammen. Die Neuregelung soll bereits ab der Veranlagung 2021 gelten.
2.4 VERLÄNGERUNG VON AUFSTELLUNGS- UND OFFENLEGUNGSFRISTEN IZM JAHRESABSCHLÜSSEN
Nach derzeitiger gesetzlicher Regelung gilt für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag nach dem 31.12.2020 die gewohnte 5-Monatsfrist für die Aufstellung bzw. müssten diese spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch eingereicht werden. Nunmehr soll die verlängerte Frist von 9 Monaten für die Aufstellung von Jahresabschlüssen für alle Jahresab-schlüsse mit Bilanzstichtag vor dem 1.10.2021 gelten. Diese Jahresabschlüsse müssen auch erst innerhalb von 12 Monaten (statt 9 Monate) beim Firmenbuch eingereicht bzw. veröffentlicht werden. Für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtagen ab dem 1.10.2021 und vor dem 31.1.2022 soll die Aufstellungsfrist spätestens am 30.6.2022 und die Offenlegungsfrist spätestens am 30.9.2022 enden. Die Neuregelung soll Wirkung auch für die Vergangenheit entfalten. Gesellschaften sollen auch im ersten Halbjahr 2022 noch virtuelle Versammlungen abhalten können.
3. VERLÄNGERUNG DER COVID-19-HILFEN BIS MÄRZ 2022
Um die negativen wirtschaftlichen Folgen des bundesweiten Lockdowns seit 22.11.2021 abzufedern, hat sich die Bundesregierung dazu entschieden, einige Corona-Hilfsmaßnahmen in die Verlängerung zu schicken. Dabei möchten wir Sie auf die wichtigsten Änderungen bzw Erweiterungen aufmerksam machen:
3.1 CORONA-KURZARBEIT:
Wie bereits in unserer Klienten-Info 04/2021 erläutert, befinden wir uns derzeit in Phase 5 der Corona-Kurzarbeit. Die Vorschriften über die Phase 5 sind seit 1.7.2021 (und bis zum 30.6.2022) grundsätzlich gültig. Auf Grund des neuerlichen Lockdowns gibt es dafür zahlreiche Erleichterungen. Die wichtigsten Änderungen für die Lockdown-Zeit (vermutlich bis 12.12.2021 bzw OÖ bis 17.12.20219) sind:
• Antragstellung:
Eine rückwirkende Antragstellung ist wieder möglich. Die Antragstellung ist für alle Unternehmen, die die Kurzarbeit während des Lockdowns beginnen, rückwirkend für 4 Wochen möglich. Für alle Unternehmen, die bereits die Kurzarbeitshilfe beziehen, ist bei besonders betroffenen Unternehmen ein Antrag auf Änderung mit der Begründung „Betretungsverbot“ einzubringen.
• Wirtschaftliche Begründung durch den Steuerberater und Beantragungszeitraum:
Die Pflicht, eine wirtschaftliche Begründung durch den Steuerberater bestätigen zu lassen, entfällt für direkt betroffene Unternehmen und für alle Unternehmen, die Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns beantragen. Wichtig: Wir empfehlen die Kurzarbeit mindestens bis zum Ende des voraussichtlichen Lockdowns am 12.12.2021 (OÖ 17.12.2021) zu beantragen. Sollte der Lockdown kürzer ausfallen, müsste der Antrag dahingehend abgeändert werden.
• Erhöhung der Beihilfe:
Direkt betroffene Branchen erhalten eine ungekürzte Beihilfe in Höhe von 100% (anstelle 85%) bis zum 31.12.2021. Die Sozialpartner haben sich mit der Bundesregierung auf eine Verlängerung bis 31.3.2022 geeinigt.
• Beratungsverfahren und Anzeigepflicht:
Das vorgelagerte Beratungsverfahren sowie die vorhergehende Anzeige beim AMS entfällt. Der Antrag ist im Webportal einzubringen. Ab 6.12.2021 wird im Begehren die Frage nach einem abgeschlossenen Beratungsverfahren entfernt. In Anträgen, die bis dahin eingebracht werden, ist das Feld „Beratungsverfahren abgeschlossen“ immer mit „Ja“ zu beantworten.
• Weiterbildungen Lehrlinge:
Die Verpflichtung, mindestens 50% der Ausfallszeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für die Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen, entfällt für die Monate November und Dezember 2021.
• Genehmigung von Arbeitsausfällen von mehr als 90%:
Die Genehmigung von Arbeitsausfällen von durchschnittlich mehr als 90% in direkt vom Lockdown betroffenen Branchen ist erst im Nachhinein möglich. Im Antrag ist jedenfalls der Ausfall mit höchstens durchschnittlich 90% anzugeben. Die Überschreitung von durchschnittlich 90% ist nur möglich, wenn in den übrigen Abrechnungsmonaten jeweils nicht mehr als 90% Ausfallsstunden vorliegen.
• Trinkgeldersatz in den Trinkgeldbranchen
Die Sozialpartner einigten sich im Rahmen des Gesamtpakets darauf, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Trinkgeldbranchen ab 1.12.2021 für die Dauer der Kurzarbeit eine erhöhte Vergütung wie bereits in der Phase 3 (v.a. im November 2020) erhalten.
• Richtlinie „Starthilfe für Saisonbetriebe“
Zur Unterstützung der Saisonbetriebe beim Start in die Wintersaison und zur Überbrückung des für die Kurzarbeit fehlenden ersten Monats vor Beginn der KUA wurde die Starthilfe für Saisonbetriebe geschaffen.
3.2 AUSFALLSBONUS III:
Der Ausfallsbonus wird für die Kalendermonate November 2021 bis März 2022 verlängert (Ausfallsbonus III). Er ist monatlich mit EUR 80.000 gedeckelt und beträgt bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen mindestens EUR 100. Der Bezug von Kurzarbeitsbeihilfe kann den Ausfallsbonus auf Grund der Deckelung verringern. Es ist ein Umsatzeinbruch von mindestens 30% (in den Monaten November und Dezember 2021) bzw. 40% (ab Jänner 2022) zum Vergleichsmonat notwendig und die Ersatzrate beträgt, je nach Kostenstruktur der Branche (Branchenliste, wie beim Ausfallsbonus II folgt noch) zwischen 10% und 40%. Der Ausfallsbonus umfasst nur einen Bonus, keinen Vorschuss auf den FKZ 800. Beantrag-bar ist der Ausfallsbonus ab dem 10. des Folgemonats bis zum 9. Des Viertfolgemonat. Um die Fristen besser im Auge zu behalten, dürfen wir Ihnen eine kurze Übersicht geben:
---siehe Datei - Ausfallbonus III
3.3 VERLÄNGERUNG DES VERLUSTERSATZES
Der bisher bestehende und schon einmal verlängerte Verlustersatz (bis 31.12.2021) wurde auf Grund des Lockdowns erneut verlängert. Die Verlängerung gilt für Zeiträume von Jänner bis März 2022. Auch hier wird ein Umsatzeinbruch von mindestens 40% vorausgesetzt. Die Ersatzrate beträgt 70% bis 90% des Verlustes. Beantragbar wird der verlängerte Verlustersatz ab Anfang 2022 sein, es sind dazu noch Details offen. Anträge können für maximal drei Betrachtungszeiträume gestellt werden (also maximal für den gesamten verlängerten Zeitraum). Der ursprüngliche Verlustersatz (bis 30.6.2021), die erste Verlängerung (bis 31.12.2021) und die zweite Verlängerung (Jänner bis März 2022) sind jeweils getrennt zu betrachten, d.h. innerhalb des Betrachtungszeitraums jeder Verlängerung ist für jeweils drei zeitlich zusammenhängende Betrachtungszeiträume ein Antrag möglich. Für den ursprünglichen Verlustersatz (Betrachtungszeiträume bis 30.6.2021) wurde mit 22.11.2021 die Beantragungsfrist der zweiten Tranche bis 31.3.2022 (bislang 31.12.2021) verlängert. Die Endabrechnung muss ebenfalls bis 31.3.2022 erfolgen.
3.4 BEANTRAGUNGSFRIST FÜR DEN FKZ 800 VERLÄNGERT
Die Frist für die Beantragung der zweiten Tranche bzw des ganzen Fixkostenzuschusses 800.000 (FKZ 800) läuft nun bis spätestens 31.3.2022 (bislang 31.12.2021). Wird bis zum 31.3.2022 kein Antrag auf Gewährung des FKZ 800 eingebracht, so müssen alle erhaltenen Vorschüsse auf den FKZ 800 zur Gänze zurückbezahlt werden.
3.5 VERLÄNGERUNG HÄRTEFALLFONDS Der Härtefallfonds, der grundsätzlich dann zusteht, wenn ein Einkommensrückgang von mindestens 40% vorliegt oder laufende Kosten nicht länger gedeckt werden können, soll ebenfalls für die Zeit November 2021 bis März 2022 verlängert werden. Die Ersatzrate be-trägt 80% zzgl EUR 100 des Nettoeinkommensentgangs, wobei der maximale Rahmen bei EUR 2.000 liegt. Anspruchsberechtigte erhalten für die Lockdown-Monate November und Dezember 2021 mindestens EUR 1.100,00, Anfang 2022 dann mindestens EUR 600,00. Das Umsatzminus muss im November und Dezember 30%, Anfang 2022 dann 40% im Ver-gleich zur Vorkrisenzeit betragen. NEU soll geregelt werden, dass sich alle geförderten Unternehmen an die Covid-19-Bestimmungen halten müssen, sonst droht eine Rückzahlung der Hilfe. Erhält ein Unternehmen eine Verwaltungsstrafe aufgrund von Verstößen, zB im Zusammenhang mit 2G-Kontrollen, so müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückerstattet werden.
4. AKTUELLES AUS DER LOHNVERRECHNUNG
Die Arbeitswelt hat sich 2021 verändert. Einerseits hat das Arbeiten im Homeoffice – nicht nur coronabedingt – zugenommen, anderseits wurde mit Einführung des Klimatickets ein deutlicher Anreiz für die Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel gesetzt. Für den Arbeitgeber gilt es vor dem Jahresende einige formalen Voraussetzungen zu überprüfen und zu dokumentieren, damit die steuerfreie Behandlung in der Lohnverrechnung auch einer Betriebsprüfung Stand hält.
4.1 HOMEOFFICE
Arbeiten im Homeoffice, also die regelmäßige Erbringung von Arbeitsleistung in der Privatwohnung des Arbeitnehmers, ist für viele zur Gewohnheit geworden. Im Entwurf des Wartungserlasses zu den Lohnsteuerrichtlinien wurden die steuerlichen Rahmenbedingungen konkretisiert.
• Homeoffice-Vereinbarung Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Damit besteht kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice, aber auch keine Möglichkeit der einseitige Anordnung durch den Arbeitgeber. Der Unfallversicherungs-schutz gilt in gleicher Weise im Homeoffice wie am Arbeitsplatz.
• Unentgeltlich überlassene Arbeitsmittel Es wird klargestellt, dass die unentgeltliche Überlassung von digitalen Arbeitsmitteln an den Arbeitnehmer ab 1.1.2021 steuer-, sozialversicherungs- und lohnnebenkostenfrei ist. Zu den digitalen Arbeitsmitteln zählen Computer, Tastatur, Bildschirm, Handy und Router. Eine teilweise Privatnutzung ist unschädlich.
• Homeoffice-Tage Als Homeoffice-Tag zählt jener Tag, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausschließlich im Homeoffice ausübt. Wird ein Arbeitstag sowohl im Homeoffice als auch im Büro bzw auf Dienstreise verbracht, liegt kein Homeoffice-Tag vor. Unter „Home“ wird nicht nur die private Wohnung des Arbeitnehmers (egal ob Haupt- oder Nebenwohnsitz) verstanden, sondern auch die Wohnung des Lebenspartners und von nahen Angehörigen. Nicht darunter fallen Restaurants, Cafés, Vereinslokale oder öffentliche Flächen wie Parks.
• Homeoffice-Pauschale Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer ein nicht steuerbares Homeoffice-Pauschale in Hö-he von bis zu EUR 3 pro Tag, gedeckelt mit 100 Homeoffice-Tagen pro Jahr gewähren. Die Obergrenze von EUR 300 gilt auch bei mehreren Arbeitgebern nur einmal. - Alternativ hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die maximal mögliche EUR 300 Home-office-Pauschale als Werbungskosten zusätzlich zum allgemeinen Werbungskosten-pauschale (EUR 132) bei der Veranlagung der Jahre 2021 – 2023 geltend zu machen. Vom Arbeitgeber bezahltes Homeoffice-Pauschale ist selbstverständlich abzuziehen (Differenzwerbungskosten). - NEU: Auch für Selbständige wurde nun mittels Initiativantrags die Möglichkeit der Gel-tendmachung einer Art „Homeoffice-Pauschale“ ermöglicht, nämlich die Arbeitsplatz-pauschale. Näheres dazu im Beitrag „Weitere geplante Gesetzesänderungen – Initia-tivanträge vom 19.11.2021“ der vorliegenden Ausgabe der Klienten-Info.
• Pendlerpauschale und Homeoffice
Bis zum 30.6.2021 konnte das Pendlerpauschale bei Covid-19-bedingtem Homeoffice ent-sprechend der Zeit davor berücksichtigt werden. Ab dem 1.7.2021 kann an einem Arbeitstag nur entweder das Pendlerpauschale oder das Homeoffice-Pauschale berücksichtigt werden. Für das Pendlerpauschale ab dem 1.7.2021 werden wieder die Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte herangezogen. Ab 11 Tagen Pendeln zum Arbeitsplatz steht das volle Pendlerpauschale zur Verfügung. An den dazwischenliegenden Homeoffice-Tagen steht das Homeoffice-Pauschale zu.
• Lohnkonto Neu in das Lohnkonto und in den Lohnzettel L16 aufzunehmen ist die Anzahl der Homeoffice-Tage pro Kalenderjahr und die Summe des vom Arbeitgeber nicht steuerbar ausgezahlten Homeoffice-Pauschales. Dies ist notwendig für die Bemessung des Homeoffice-Pauschales, sei es für die Vergütung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer oder für die Geltendmachung als Werbungkosten beim Arbeitnehmer. Die Erfassung ist also unabhän-gig davon vorzunehmen, ob der Arbeitgeber eine Homeoffice-Pauschale tatsächlich ausbe-zahlt. Die Erfassung auf dem Jahreslohnzettel dient auch zum Einfangen eines eventuellen Übergenusses im Falle mehrerer Arbeitgeber. Dafür wurde auch ein weiterer Pflichtveranla-gungstatbestand geschaffen.
4.2 KLIMATICKET
Das neue Klimaticket ermöglicht mit einem einzigen Ticket alle öffentlichen Verkehrsmittel in einem bestimmten Gebiet zu nutzen – regional, überregional oder österreichweit. Arbeitgeber können den Arbeitnehmern das Klimaticket – wie bisher auch das Jobticket bzw das Öffi-Ticket – steuerfrei zur Verfügung stellen oder die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen.
• Bis 30.6.2021 Steuerbefreiung für Jobtickets Bis 30.6.2021 war die Steuerbefreiung für Jobtickets auf jene Fälle beschränkt, in denen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Streckenkarte für die Beförderung im Werkverkehr zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung stellten. Die Steuerbefreiung galt nur ausnahmsweise auch bei einer Netzkarte, nämlich falls keine Streckenkarten angeboten werden oder die Netzkarte höchstens den Kosten einer Streckenkarte entspricht. Die Rechnung musste auf den Arbeitgeber lauten und hatte insbesondere den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten. Diese Steuerbefreiung bleibt auch weiterhin aufrecht. Ein Kostenersatz des Arbeitgebers für Fahrtickets des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte stellte steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
• Ab 1.7.2021 Erweiterung der Steuerbefreiung (Öffi-Ticket / Klimaticket) Um die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel noch attraktiver zu machen, wurde die Steuerbefreiung nun auf alle Ticketarten (1-2-3-Ticket, Netzkarte, Streckenkarte) ausgedehnt, so-fern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Dies gilt somit auch für das Klimaticket. Die Steuerbefreiung setzt jedoch voraus, dass die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraums gelten (Wochen- , Monats- oder Jahreskarten). Damit sind Einzelfahrscheine und Tageskarten nicht umfasst. Die Übertragbarkeit solcher Karten ist nicht begünstigungsschädlich. Fallen dafür allerdings Zusatzkosten an, sind nur jene Kosten begünstigt, die für eine nicht übertragbare Karte zu leisten sind. Als deutliche Erleichterung wird die seit 1.7.2021 bestehende Möglichkeit empfunden, die gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein öffentliches Verkehrsmittel durch den Arbeitgeber steuerfrei zu behandeln. Es ist daher auch möglich, dass eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte sowie das Klimaticket auch für das gesamte Bundesland ausgestellt ist, aber der Arbeitgeber nur einen Teil der Kosten (also jenen für die Wegstrecke Wohnung – Arbeitsstätte) steuerfrei übernimmt, sofern die Karte zumindest entweder am Wohnort oder am Arbeitsort gültig ist. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Arbeitnehmer die Rechnung dem Arbeitgeber vorlegt und dieser die Rechnung des Verkehrsunternehmens oder eine Kopie des Tickets als Nachweis zum Lohnkonto nimmt.
Hinweis: Die erweiterte Steuerbefreiung ist nur für Tickets anwendbar, die ab 1.7.2021 gekauft oder verlängert werden. Nicht befreit sind allerdings Kostenersätze, die der Arbeitgeber ab 1.7.2021 für Tickets, die bereits vor dem 1.7.2021 erworben oder verlängert wurden, leistet. Treffen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung zu, so liegt seit 1.7.2021 auch in der Sozialversicherung eine Beitragsbefreiung vor. Weiters fallen weder Dienstgeberbeiträge (DB und DZ) noch Kommunalsteuer an.
• Lohnkonto
Wie schon bisher sollen die Kalendermonate, in denen Arbeitnehmende im Werksverkehr befördert werden, in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Seit 1.7.2021 sind nun auch jene Kalendermonate im Lohnkonto anzugeben, für die eine Kostenübernahme für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten (1-2-3-Ticket) durch den Arbeitgeber erfolgt. Zudem ist auch die Höhe der übernommenen Kosten in das Lohnkonto aufzunehmen. Dadurch soll insbesondere im Fall einer Prüfung eine Nachvollziehbarkeit der Zahlungsflüsse sichergestellt werden.
• Klimaticket:
Betriebsausgabe und Umsatzsteuer Sowohl das Jobticket als auch das Öffi-Ticket und das Klimaticket gelten als Betriebsausgaben auf Seiten des Arbeitgebers. Derartige Kosten sind entsprechend der betrieblichen oder beruflichen Verwendung abzugsfähig. Ein Vorsteuerabzug wäre grundsätzlich nur möglich, wenn die Leistung zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dient (§ 12 Abs 2 Z 1 UStG). Der Arbeitgeber kann für den Kauf des Jobtickets einen Vorsteuerabzug geltend machen. Gleichzeitig ist er aber dazu verpflichtet, für die Weitergabe Umsatzsteuer abzuführen, und zwar: a) als „Eigenverbrauch" bei kostenloser Gewährung oder b) als „Normalwert“ bei entgeltlicher Zurverfügungstellung.
5. SPLITTER 5.1 FINANZAUSSCHUSS BESCHLIESST IM LETZTEN MOMENT NOCH WEITERE WICHTIGE NEUERUNGEN
• Weihnachtsgutscheine bis EUR 365 sollen auch dieses Jahr steuerfrei gestellt werden, sofern 2021 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht bereits genutzt wurde. Um den Konsum in Österreich zu fördern, sollen sowohl die Arbeitgeber beim Erwerb der Gutscheine als auch die Arbeitnehmer bei der Einlösung der Gutscheine den Fokus auf regionale Unternehmen legen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit soll sein, dass die Gutscheine im November bzw Dezember 2021 oder im Jänner 2022 ausgegeben werden. Die Steuerbefreiung soll sowohl Gutscheine von Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern (zB Einkaufsmünzen) umfassen.
• Das Pendlerpauschale soll auch bei Homeoffice-Tätigkeit während des Lockdowns zustehen • Zudem können pauschale Reiseaufwandsentschädigungen auch im November und Dezember 2021 steuerfrei ausbezahlt werden, wenn aufgrund der COVID-19-Krise keine Einsatztage stattfinden können.
• Schutzmasken werden weiterhin von der Umsatzsteuer befreit. Die befristeten Bestim-mungen für die Desinfektionsmittelherstellung werden bis 30. Juni 2022 verlängert
5.2 BETRIEBLICHE MINDESTNUTZUNG VON 10% FÜR DEN VORSTEUERABZUG VON ELEKTROFAHRZEUGEN ERFORDERLICH
Über die steuerlichen Vorteile von Elektrofahrzeugen haben wir bereits mehrfach in der Klienten-Info berichtet. Die Überlassung von Elektroautos, aber auch von E-Fahrrädern oder E-Krafträdern an Dienstnehmer für private Zwecke erfreut sich immer größerer Beliebtheit, da für die Anschaffung oder Miete grundsätzlich ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann und auch kein Sachbezug versteuert werden muss. Bei Überlassung von Elektrofahrrädern verliert der Dienstnehmer überdies auch nicht den Anspruch auf ein allfälliges Pendlerpauschale. Die ganze Sache hat allerdings einen kleinen Haken: die Finanzverwaltung vertritt die Meinung, dass der Vorsteuerabzug nur dann zusteht, wenn eine mindestens 10%ige betriebliche Nutzung nachgewiesen wird. Bei einem Elektro-Dienstauto wird vermutlich leichter nachweisbar sein, dass das Dienstauto zumindest zu 10% für Dienstfahrten verwendet wird. Bei E-Fahrrädern wird dies schon schwieriger werden. Um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, sollten daher die betrieblichen Fahrten lückenlos dokumentiert werden. Beachten Sie aber, dass die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte als Privatfahrten zu werten sind. Dem Vernehmen nach soll dies bei künftigen Betriebsprüfungen verstärkt kontrolliert werden.
5.3 ÄNDERUNG DER VERWALTUNGSPRAXIS DES LOHNSTEUERABZUGES FÜR GRENZGÄNGER NACH LIECHTENSTEIN
Aufgrund einer langjährigen Verwaltungspraxis des ehemaligen Finanzamtes Feldkirch (nun-mehr Finanzamt Österreich, Dienststelle Vorarlberg) wird von Dienstgebern in Liechtenstein bei den österreichischen Grenzgängern unmittelbar ein der österreichischen Einkommensteuer entsprechender Betrag abgezogen, welcher vermindert um die anzurechnende liechtensteinische Quellensteuer monatlich auf das Steuerkonto des Grenzgängers beim Finanzamt Österreich überwiesen wird. Diese vom Lohn abgezogenen Beträge werden aufgrund der monatlich übermittelten Listen, aus welchen die betroffenen Grenzgänger und die auf diese entfallenden Beträge ersichtlich sind, jährlich vor Durchführung der Veranlagung zur Einkommensteuer auf die jeweiligen Steuerkonten der Grenzgänger übertragen. Grund für diese mit der damaligen Finanzlandesdirektion für Vorarlberg abgestimmte Verwaltungspraxis war, dass ehemals keine Möglichkeit zur Vollstreckung von Abgabenschulden nach Liechtenstein bestand und der direkte Steuerabzug die Entrichtung der Einkommensteuer der jeweiligen Grenzgänger gewährleistete. Da mittlerweile ein entsprechendes Abkommen mit Liechtenstein existiert, welches eine Vollstreckung ermöglicht, lässt sich diese Vorgangsweise nicht mehr rechtfertigen, zumal der dadurch dem Finanzamt entstehende Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem erzielten Nutzen steht. Aus diesem Grund wird diese Verwaltungspraxis mit Ablauf des Jahres 2021 eingestellt und von den Dienstgebern in Liechtenstein ist für die ab dem 1.1.2022 ausbezahlten Löhne kein Steuereinbehalt bei den österreichischen Grenzgängern mehr vorzunehmen. Für die von der bisherigen Regelung betroffenen Grenzgänger werden vom Finanzamt Vorauszahlungsbescheide für das Jahr 2022 und Folgejahre erlassen, sodass diese in Zukunft selber ihre Vorauszahlungen an Einkommensteuer unterjährig an das Finanzamt zu leisten haben. Die Vorauszahlungen werden der Höhe nach unter Heranziehung der bisherigen während des Jahres 2021 geleisteten Steuerbeträge festgesetzt.
5.4 ÄNDERUNGSPROTOKOLL DBA-VAE PASSIERT NATIONALRAT
Am 19.11.2021 wurde vom Nationalrat das Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) beschlossen. Die wichtigsten Änderungen betreffen: • Einführung eines Quellenbesteuerungsrechts für Dividenden aus Portfoliobeteiligungen in Höhe von 10%. Dividenden für internationale Schachtelbeteiligungen sind ausgenommen. • Auf österreichischer Seite soll künftig die Anrechnungsmethode zu Anwendung kommen. Diese Änderung kann für in Österreich ansässige Unternehmen mit Investitionen in den VAE mitunter zu erheblichen steuerlichen Konsequenzen führen, nachdem in den VAE (bislang) keine Ertragsteuern erhoben werden. Nach Abschluss des innerstaatlichen Ratifikationsprozesses (Bundesrat am 2.12.2021) und dem Austausch der Ratifikationsurkunden werden die Änderungen voraussichtlich im kommenden Jahr in Kraft treten und damit für Steuerjahre ab dem 1.1.2023 wirksam werden.
6. AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN
• OGH: Mietzinsbefreiung wegen pandemiebedingtem Betretungsverbot:
Der OGH hat sich erstmals seit Beginn der Pandemie zur Frage der Mietzinsminderung in Folge eines behördlichen Betretungsverbots geäußert. Im gegenständlichen Fall wurde einem Sonnenstudiobetreiber eine Mietzinsminderung auf Null wegen des behördlichen Betretungsverbots zugestanden. Der OGH hat in seiner Entscheidung jedoch nur eindeutig festgehalten, dass es sich bei Covid-19, um eine Seuche im Sinne des § 1104 ABGB handelt, und dass nur die vollständige Unbrauchbarkeit des Bestandsobjekts (im gegenständlichen Fall wurde eine auch nur teilweise Nutzung verneint) einen Entfall des Mietzinses bewirkt. Keinen Aufschluss gibt dieses Judikat über die Frage, wie bei einer teilweisen Nutzung (zB Take-Away oder Click&Collect) vorzugehen ist. Ebenfalls wurde keine Aussage darüber getroffen, ob der Mieter Corona-Hilfsmaßnahmen (wie zB Fixkostenzuschuss) zu beantragen hat und in Folge einer Genehmigung an den Vermieter weiterreichen muss. Es bleibt daher spannend, wie und ob der OGH in weiteren Entscheidungen auf diese offenen Fragen eingehen wird.
• VwGH: Voller Progressionsvorbehalt bei teilweiser steuerfreier deutscher Pension:
Im gegenständlichen Fall wurden deutsche Pensionseinkünfte, die in Deutschland teilweise steuerfrei gestellt sind, zur Gänze in den Progressionsvorbehalt eingerechnet. Der VwGH begründet dies damit, dass die deutsche Pension der inländischen gesetzlichen Pension entspricht und somit alle Beiträge zu dieser Pension in voller Höhe einkommensmindernd berücksichtigt werden hätten können. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob die Beträge in den Jahren der Beitragszahlung auch tatsächlich einkommensmindernd geltend gemacht wurden.
• VwGH: Wann ist ein Wohnsitz iSd BAO begründet?:
Ein Wohnsitz im Sinne der BAO wird nur dann begründet, wenn dieser neben der Innehabung (rechtliche und tatsächliche Möglichkeit über das Objekt zu verfügen und es für den Wohnbedarf jederzeit benützen zu können) auch tatsächlich benützt wird. Wird (wie im gegenständlichen Fall) ein Haus ange-schafft und tatsächlich nie zu Wohnzwecken genutzt, so begründet dies keinen Wohnsitz iSd BAO.
• VwGH: Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Privatvermögen:
In dieser Entscheidung ging der VwGH von seiner bisherigen Ansicht ab, dass hauptsächlich die Häufigkeit von Rechtsgeschäften eine Unternehmereigenschaft begründen kann. Vielmehr muss nun der Verkäufer dem typischen Bild eines Händlers gleichkommen, damit eine Unternehmerschaft bejaht werden kann. Liegt wie im vorliegenden Fall die einzige Verkaufstätigkeit darin, eine erhebliche Anzahl an Privatgegenständen (hier Antiquitäten) an einen Kommissionär zu übergeben, der mit der Verwertung betraut wurde, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Unternehmereigenschaft vorliegt, und dass daher keine Umsatzsteuer anfällt. Hat der Steuerpflichtige jedoch die Antiquitäten nur zum Zweck der späteren Weiterveräußerung angeschafft, so könnte dies anders beurteilt werden.
• VwGH: Entschädigungen für Wertminderungen von Betriebsgrundstücken:
Wird beispielsweise von einer Versicherung eine Entschädigung für eine außergewöhnliche Wertminderung eines Betriebsgrundstückes geleistet (hier Totalschaden auf Grund eines Brands), so ist diese Entschädigung um den Buchwert zu vermindern und der Restbetrag mit dem begünstigten Steuersatz von 30% (Immobilienertragsteuer) der Besteuerung zu unterwerfen. Zu dieser Rechtsmeinung gelangt der VwGH in der vorliegenden Entscheidung auf Grund der Erläuterungen zum 1. StabG 2012 (Einführung der Immobilienertragsteuer), da die Immobilienertragsteuer geschaffen wurde, um die Aufdeckung von stillen Reserven bei Grundstücken abzufedern. Eine gleiche Entschädigung für Grundstücke im Privatvermögen löst hingegen überhaupt keine Steuerpflicht aus.
• VwGH: Neue mildere Strafregelungen bei Lohn- und Sozialdumping:
Mit 1. September 2021 trat die Neufassung LSD-BG in Kraft. In dieser Neufassung sieht der Gesetzgeber vor, dass für Verstöße gegen Meldepflichten, die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen und für Unterentlohnung nur noch eine Geldstrafe, unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer, zu verhängen ist. Mindeststrafen sind nicht mehr vorgesehen. In den vorliegenden Entscheidungen hat der VwGH festgehalten, dass alle bisher anhängigen Verfahren nach den neuen Strafbestimmungen zu lösen sind. Auch ältere Fälle, die von den Gerichten mit der alten Rechtslage (nach den Bestimmungen des AVRAG) beurteilt wurden, sind nun nach den neuen Strafbestimmungen des LSD-BG (mittels Analogie) zu entscheiden.
7. AUSBLICK AUF 2022
7.1 VERÄNDERLICHE WERTE 2022
Hier eine erste Vorschau auf die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2022. Die ausführliche Übersichtstabelle erscheint wie gewohnt in der 1. Ausgabe der Klienten-Info des neuen Jahres 2022.
--siehe Datei - veränderliche Werte 2022
7.2 REGELBEDARFSSÄTZE FÜR UNTERHALTSLEISTUNGEN 2022
Werden Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige Kinder geleistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von monatlich EUR 29,20 (für das 2. Kind EUR 43,80 und für jedes weitere Kind EUR 58,40) zu. In Fällen, in denen keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen vorliegt, müssen zumindest die Regelbedarfsätze bezahlt werden, um den vollen Unter-haltsabsetzbetrag geltend machen zu können. Bei nur teilweiser Bezahlung des Unterhalts wird der Unterhaltsabsetzbetrag aliquot gekürzt. Die monatlichen Regelbedarfsätze wurden im Juli 2021 angepasst und sind für steuerliche Belangen für das gesamte Kalenderjahr 2022 heranzuziehen.
--siehe Datei - Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen 2022
7.3 BAUSPARPRÄMIE 2022
Gemäß § 108 Abs 1 EStG 1988 beträgt die Höhe der Bausparprämie unverändert auch für das Kalenderjahr 2022 1,5% der prämienbegünstigten Bausparkassenbeiträge. Das sind EUR 18 Prämie.
8. LAST MINUTE - 31.12.2021
• Spenden
Gerade in der Vorweihnachtszeit wird traditionell viel gespendet. Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind grundsätzlich bis zu 10% des laufenden Gewinnes bzw bis zu 10% des laufenden Jahreseinkommens als Betriebsausgabe/Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Bei der Veranlagung 2020 und 2021 kann alternativ auf die höheren Werte aus der Veranlagung 2019 abgestellt werden.
• Ankauf von Wertpapieren für optimale Ausnutzung des Gewinnfreibetrages 2021
Sollten Sie noch nicht ausreichend Investitionen getätigt haben, so ist es am einfachsten, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über EUR 30.000 durch den Kauf von Wertpapieren zu erfüllen. Als begünstigte Wertpapiere gelten alle in EURO begebene Wertpapiere, die zur Deckung der Pensionsrückzahlung zulässig sind. Da es für Gewinne über EUR 580.000 keinen GFB mehr gibt, beträgt die maximal benötigte Investitionssumme EUR 41.450. Bis zum Ultimo sollten die Wertpapiere auf Ihrem Depot verfügbar sein!
--siehe Datei - Ausnutzung des Gewinnfreibetrages
• Registrierkassen - Jahresendbeleg
Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2021 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Denken Sie auch an die Sicherung auf einem externen Datenspeicher. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mit Hilfe der Beleg-check-App ist bis zum 15.2.2022 Gelegenheit dazu. Für webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte bereits automatisiert durchgeführt.
• Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2018
Bis zum 31.12.2021 kann die Rückerstattung von Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen 2018 bei Mehrfachversicherung über der Höchstbemessungsgrundlage beantragt werden. Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.
• Bei Fruchtgenussobjekten rechtzeitig Substanzabgeltung überweisen
Sie haben eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes verschenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung vereinbart, damit Sie weiterhin die Abschreibung geltend machen können? Dann denken Sie daran, die Substanzabgeltung auch noch heuer an den Geschenknehmer zu überweisen, da Sie ansonsten keine Abschreibung geltend machen können. Nach Ansicht des BMF ist diese Substanzabgeltung umsatzsteuerpflichtig.
• Transfer Pricing – Mitteilungspflicht und CbC-Report
Multinationale Unternehmensgruppen, deren konsolidierter Umsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr EUR 750 Mio. überstiegen hat, müssen einen länderbezogenen Report (CbC-Report) erstellen und innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres an das zuständige Finanzamt übermitteln. Die Verpflichtung zur Übermittlung des CbC-Reporting trifft grundsätzlich die oberste Muttergesellschaft. Es kann jedoch auch eine in Österreich ansässige Tochtergesellschaft in die Verpflichtung der Muttergesellschaft eintreten (zB wenn die ausländische Muttergesellschaft aufgrund der maßgebenden Bestimmun-gen in deren Sitzstaat keiner Verpflichtung unterliegt). Jede in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmens-gruppe (unabhängig davon, wie hoch der Umsatz war) hat dem zuständigen Finanzamt via FinanzOnline spätestens bis zum letzten Tag des Wirtschaftsjahres mitzuteilen (für das Kalenderwirtschaftsjahr 2021 daher spätestens zum 31.12.2021), ob sie oberste Muttergesellschaft oder vertretende Muttergesellschaft ist bzw welche Gesellschaft den Bericht abgeben wird. Für berichtspflichtige Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, ist gemäß den neuen VPR 2021 eine Mitteilung nur noch dann erforderlich, wenn sich im Vergleich zu der im Vorjahr abgegebenen Mitteilung Änderungen ergeben.
Nachtrag:
Kürzlich wurde im Nationalrat völlig überraschend die Abgabenfreiheit von Corona-Prämien für 2021 beschlossen. Folgende Eckpunkte sind derzeit bekannt:
• Prämien oder Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die aufgrund der Covid-19-Krise für das Kalenderjahr 2021 sind bis zur Höhe von EUR 3.000,00 abgabenfrei.
• Zur Wahrung der Abgabenfreiheit muss die Gewährung bis Februar 2022 erfolgen.
• Die Abgabenfreiheit bezieht sich auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Kommunalsteuer, DB und DZ).
• Es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich im Hinblick auf die Corona-Krise geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden (also nicht anstatt bisher üblicher anderer
Bezüge).
• Die Corona-Prämien sind nicht auf bestimmte Branchen und nicht auf systemrelevante Berufe beschränkt. Sie können auch für Zeiten von Kurzarbeit gewährt werden.
• Die Corona-Prämien können in Geld, aber auch in Form von Gutscheinen geleistet werden.
Für die Abrechnung bleibt nicht mehr viel Zeit: Die Personalverrechnungen 12/2021 sind entweder bereits abgeschlossen bzw. zumindest in Arbeit.
Falls Sie also beabsichtigen, Ihren MitarbeiterInnen eine abgabenfreie Coronaprämie für 2021 zu gewähren und die Prämie noch in der laufenden Abrechnung 12/2021 enthalten sein soll, geben Sie uns bitte umgehend Bescheid!!
Allenfalls kann die Prämie auch im Jänner 2022 rückwirkend für den Dezember 2021 abgerechnet werden.



