Klienten-Info 02/2021
Inhalt:
1. ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2020--1
2. TIPPS BEI DER ABRECHNUNG DER INVESTITIONSPRÄMIE--4
3. NEUES ZUM THEMA LIEBHABEREI--6
4. SPLITTER--6
5. AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE JUDIKATUR--8
6. TERMINE APRIL BIS JUNI 2021--9
7. UPDATE CORONA-UNTERSTÜTZUNGEN--10
8. BEILAGE: ÜBERSICHTSTABELLE COVID-19 UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN--10
1. ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2020
Das Corona-Jahr 2020 war durch Kurzarbeit, Lohnverzicht oder Einnahmenrückgang für viele auch ein finanziell schwieriges Jahr. Deshalb sollten Steuerpflichtige die Möglichkeit nützen, sobald wie möglich Geld vom Finanzamt zurück zu bekommen. Bei der Arbeitnehmerveranlagung bestehen drei Möglichkeiten: Die Pflichtveranlagung, die Veranlagung über Auffor-derung durch das Finanzamt und die Antragsveranlagung.
• PFLICHTVERANLAGUNG
Als lohnsteuerpflichtiger Dienstnehmer sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklä-rung verpflichtet, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als EUR 15.000 (2019: EUR 13.800) beträgt und entweder Nebeneinkünfte von mehr als EUR 730 erzielt, Kapitaleinkünfte und Einkünfte aus privaten Grundstücksverkäufen ohne entsprechender SondersteuerKESt bzw ImmoESt erzielt wurden, Sie gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen erhalten haben, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden, oder Absetzbeträge zu Unrecht in Anspruch genommen haben, um die häufigsten Anlassfälle zu nennen. Ohne steuerliche Vertretung endet die elektronische Einreichfrist am 30.6.2021.
• VERANLAGUNG ÜBER AUFFORDERUNG DES FINANZAMTS
Wenn Sie im Jahr 2020 Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung, Rehabilitationsgeld, Wiedereingliederungsgeld, Entschädigungen für Truppenübungen, Insol-venz-Ausfallsgeld, bestimmte Bezüge aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse oder Bezüge aus Dienstleistungsschecks bezogen oder eine beantragte Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen erhalten haben oder bei der Berechnung der laufenden Lohnsteuer 2020 ein Freibetragsbescheid steuermindernd berücksichtigt wurde, dann erhalten Sie im Spätsommer durch Übersendung eines Steuererklärungsformulars vom Fi-nanzamt eine Aufforderung, die Arbeitnehmerveranlagung für 2020 bis Ende September 2021 einzureichen.
• ANTRAGSVERANLAGUNG
Sie beziehen ein Gehalt oder eine Pension, dann haben Sie grundsätzlich fünf Jahre Zeit (also bis 2025), einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zu stellen und Geld vom Finanzamt zurückzuholen. Den Antrag können Sie völlig risikofrei stellen. Denn sollte wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommen, kann der Antrag binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheids mittels Beschwerde wieder zurückgezogen werden.
FOLGENDE GUTE GRÜNDE SPRECHEN FÜR EINE ANTRAGSVERANLAGUNG:
Schwankende Bezüge oder Verdienstunterbrechungen: Sie hatten während des Kalenderjahres 2020 schwankende Bezüge oder Verdienstunterbrechungen (zB COVID-19 Kurzarbeit, bei Teilzeitdienstverhältnis kam es zu Stundenreduzierung oder Stundenanhebung, unterjähriger Wiedereinstieg nach Karenz). Es wurde dadurch auf das ganze Jahr bezogen zu viel an Lohnsteuer abgezogen.
Absetzbeträge:
Die aufgrund des Jahreseinkommens ermittelte Steuer reduziert sich noch um allfällige Absetzbeträge.
• Viele Eltern haben den Antrag auf Berücksichtigung des Steuerabsetzbetrages Familien-bonus Plus (pro Kind EUR 1.500, Kinder ab 18 Jahren EUR 500) ohnedies bereits beim Dienstgeber abgegeben. Sollten Sie es verabsäumt haben, dann besteht im Rahmen des Jahresausgleichs die Möglichkeit dazu.
• Die Berücksichtigung des Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag über EUR 494 pro Kind (bei zwei Kindern EUR 669 und für jedes weitere Kind zusätzlich EUR 220) kann für das Jahr 2020 im Wege der Veranlagung berücksichtigt werden, sollte dieser nicht schon bei der laufenden Gehaltsabrechnung miteinbezogen worden sein.
• Sie zahlen Alimente für ein nicht in Ihrem Haushalt lebendes Kind, dann können Sie den Unterhaltsabsetzbetrag von monatlich EUR 29,20 für das erste Kind, EUR 43,80 für das zweite Kind und EUR 58,40 für jedes weitere Kind geltend machen.
• Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag von bis zu EUR 400 zusätzlich steht für ein Jahres-einkommen von höchstens EUR 15.500 zu und kann nur im Wege der Steuererklärung gel-tend gemacht werden. Der Zuschlag reduziert sich zwischen Einkommen von EUR 15.500 und EUR 21.500 gleichmäßig einschleifend auf Null.
• In folgenden Konstellationen erhalten Sie Geld vom Finanzamt gutgeschrieben, obwohl Sie gar keine Einkommen- oder Lohnsteuer bezahlt haben („Negativsteuer“ bzw „SV-Rückerstattung“):
- Sie verdienen so wenig, dass sich keine Einkommensteuer ergibt, und haben Anspruch auf den Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag.
- Von Ihrem Gehalt wurden Sozialversicherungsbeiträge einbehalten, aber keine Lohnsteuer, dann gibt es eine Steuergutschrift in Höhe von 50% der einbehaltenen SV-Beiträge maximal EUR 400. Der Erstattungsbetrag erhöht sich auf EUR 500 bei Anspruch auf das Pendlerpauschale. Sind die Voraussetzungen für den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag erfüllt, erhöht sich die Gutschrift nochmals um EUR 400. Für Pensio-nisten ist der Erstattungsbetrag mit 75 % der Sozialversicherungsbeiträge bzw. EUR 300 gedeckelt.
Werbungskosten:
Beruflich bedingte Ausgaben werden als Werbungskosten steuerlich anerkannt. Im Besonde-ren möchten wir Sie auf folgende Werbungskosten hinweisen:
• Grundsätzlich sind Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag von EUR 400 jährlich abgegolten. Arbeitnehmer, die einen weiten Weg zur Arbeit haben oder für die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist, können das kleine oder das große Pendlerpauschale und den Pendlereuro beantragen (Formular L34 EDV). Die Berücksichtigung des Pendlerpauschales erfolgt entweder über die laufende Lohnverrechnung oder im Wege der Arbeitnehmerveranlagung. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens 11 Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Für Anreisen zwischen vier und zehn Tagen pro Monat wird das Pendlerpauschale aliquotiert.
NEU 2020: Pendler, die den Arbeitsweg im Jahr 2020 wegen coronabedingter Kurzarbeit oder Home-Office nicht oder nicht an jedem Arbeitstag zurückgelegt haben, verlieren diesen Anspruch nicht. Es kommt zu keiner Aliquotierung oder Kürzung. Diese Regelung wird übrigens bis ins Jahr 2021 verlängert und gilt krisenbedingt bis 30.6.2021.
• Unter Ausgaben für Arbeitsmittel und Werkzeuge fallen Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit verwendet werden. Die seit 1.April 2021 in Kraft getretene Home-Office-Regelung gilt erst ab der Veranlagung 2021. Wer bereits im Jahr 2020 im Home-Office gearbeitet hat, kann wie bisher die Ausgaben für Computer und Zubehör (Drucker, Scanner), mit dem Betrieb verbundene Kosten (Computertisch, Software, Druckerpatronen und Papier) sowie Internetkosten (Internetzugang, On-line-Gebühren, Telefongebühren) im beruflichen Ausmaß anteilig absetzen. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu EUR 800 können als geringwertige Wirtschaftsgüter zur Gänze im Kalenderjahr der Anschaffung abgesetzt werden. Bei höheren Kosten kann nur die auf die Nutzungsdauer verteilte jährliche Abschreibung geltend gemacht werden. Das Ausmaß der betrieblichen Nutzung ist zu schätzen, was bei den vielen Home-Office-Tagen seit März 2020 eine leichtere Übung sein wird. Einziger Wermutstropfen für die meisten Dienstnehmer bleibt der Umstand, dass sie auf den anteiligen Raumkosten, wie dies bei einem steuerlich anerkannten Arbeitszimmer möglich ist, sitzen bleiben. Grundsätzlich können Sie ab 2021 dafür vom Arbeitgeber eine steuerfreie Abgeltung von EUR 3 je Home-Office-Tag für maximal 100 Tage pro Jahr als sogenannte „Home-Office-Pauschale“ erhalten. Wird vom Arbeitgeber kein oder ein niedriger Pauschalersatz gezahlt, können Sie ab 2021 die Differenz als Werbungskosten geltend machen. Auf Grund einer Übergangsregelung können aber bereits für das Jahr 2020 Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz geltend gemacht werden, und zwar ohne Anrech-nung auf das Werbungskostenpauschale. Der für diese Ausgaben mögliche Höchstbetrag von EUR 300 für die Jahre 2021 bis 2023 kann durch Vorziehen in das Jahr 2020 be-reits mit bis zu EUR 150 ausgeschöpft werden, sodass für das Folgejahr 2021 der verblie-bene Restbetrag auf die EUR 300 angesetzt werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass im Jahr 2020 an 26 Tagen ausschließlich zu Hause gearbeitet wurde. Das dafür vorgesehen Formular L1HO steht seit 1.April 2021 als Beilage zu den Erklärungen L1, E1 oder E7 zur Verfügung. Sollten Sie bereits eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt haben, so können Sie auch nachträglich mit dem Formular L1HO diese Werbungskosten geltend machen.
Sonderausgaben
Zu den Sonderausgaben zählen ua Kirchenbeiträge, Spenden, die Kosten für den Steuerberater, der Nachkauf von Versicherungszeiten sowie sogenannte Topf-Sonderausgaben, die 2020 letztmalig ihre steuerliche Wirkung entfalten. Damit ist endgültig Schluss für Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder -sanierung, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung vor dem 1.1.2016 begonnen wurde. Auch die Prämienzahlungen für private Versicherungen wie Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherungen sind für das Jahr 2020 letztmalig abzugsfähig.
Außergewöhnliche Belastung
Kosten, die außergewöhnlich und zwangsläufig erwachsen sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, können steuerlich abgesetzt werden. Um dem Rechnung zu tragen wird abhängig vom Gesamteinkommen gestaffelt bis EUR 36.400 ein Selbstbehalt von 6% bis zu 12% berücksichtigt. Darunter fallen beispielsweise Kosten für die Behandlung von Krankheiten, Rehabilitation– und Kurkosten. Für außergewöhnliche Belastungen in Zusammenhang mit der auswärtigen Berufsausbildung von Kindern (pauschal EUR 110 pro Monat), Katastrophenschäden oder Behinderungen ab 25% (zB Pflegekosten für eine 24h-Betreuung) wird kein Selbstbehalt abgezogen. In jedem Fall rentiert sich das Sammeln der entsprechenden Belege.
2. TIPPS BEI DER ABRECHNUNG DER INVESTITIONSPRÄMIE
Wer den Antrag auf Gewährung einer 7% bzw 14%igen COVID-19-Investitionsprämie erfolg-reich bis zum 28.2.2021 bei der aws eingebracht hat, steht nun vor der Herausforderung die erforderliche Abrechnung nach dem Investitionsdurchführungszeitraum rechtzeitig und richtig zu erledigen. Das mag bei einer überschaubaren Einzelinvestitionen, für die eine bezahlte Rechnung und eine Inbetriebnahme vorliegen, nicht weiter kompliziert sein. Das kann aber auch anders sein.
Mehr darüber finden Sie in der Anleitung zur Abrechnung, die von der aws als Download zur Verfügung gestellt wird: https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Abrechnung/20200212_a...
- Förderungszusage: Unter der Projektnummer wird die vorläufige Zuschusshöhe für 7%ige und 14%ige Investitionen aufgelistet. Allerdings besteht in jenen Fällen, in denen noch keine Förderungszusage vorliegt, das Problem, dass solange kein aufrechter Fördervertrag vorliegt auch keine Abrechnung möglich ist.
- Vertragsanpassung: Sollte es bei Durchführung der Investition zu Änderungen in der Zu-ordnung von 14%ige auf 7%ige Investitionen gekommen sein, muss der Vertrag im Rahmen der Abrechnung entsprechend angepasst werden, in dem die Kostenpositionen umgewandelt werden bevor mit der Abrechnung fortgefahren werden kann. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine mit 7% beantragte Investition nicht nachträglich in eine 14%ige Schwerpunktinvestition umgewandelt werden kann.
- Erfassung Investitionen: In jeweils eigenen Abschnitten entsprechend den vier Kategorien 7%, 14%ÖKO, 14%DIG, 14%Life sind die Investitionen gemäß den zugehörigen Rechnungen einzeln zu erfassen. Für eine größere Anzahl an Rechnungen wird auch eine Excel-Vorlage angeboten, in denen die erforderlichen Informationen wie Gegenstand der Rechnung/Leistungsumfang, Lieferant, Finanzierungsart, Kostenkategorie/Art der Investition, Betrag netto und brutto, Vorsteuerabzugsberechtigung, Datum der ersten Maßnahme, Datum der Rechnung, Datum der Bezahlung und Datum der Inbetriebnahme anzuführen sind. Nach dem Excel-Import scheinen die erfassten Rechnungszeilen in den zugehörigen Kategorien auf. Wenn kein rotes Dreieck bei einer Rechnungszeile aufschien, wurden alle Pflichtfelder korrekt ausgefüllt.
- Zugegeben, in der Praxis werden Rechnungen von einzelnen Lieferanten wohl mitunter nicht nur einer einzigen sondern unterschiedlichen Investitionskategorien zuzuordnen sein. Da steckt nun wirklich viel Detailarbeit drinnen, um diese Zuordnung mit Hilfe von Leucht-stift oder Einzelaufstellungen für den Bearbeiter nachvollziehbar zu gestalten. Auch wenn die Rechnungen im Rahmen der Abrechnung über den Fördermanager der aws zu-nächst nicht vorzulegen bzw hochzuladen sind, so kann doch die aws in weiterer Folge für genehmigte und abgerechnete Investitionen Rechnungen anfordern. Hier gilt es die 10-jährige (!) Aufbewahrungspflicht ab dem Kalenderjahr der Auszahlung zu beachten. Nicht übersehen werden darf, dass die Abrechnung einer I-Prämie von über EUR 12.000 die Bestätigung eines StB/WP/BiBu benötigt.
- Unter „Setzung der ersten Maßnahme“ werden eine Bestellung, Lieferung, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungslegung, der Abschluss eines Kaufvertrages oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investition verstanden. Die Frist dafür wur-de auf den 31.5.2021 verschoben.
- Für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die förderungsfähig sind, gilt es ebenfalls die Voraussetzungen zu beachten, nämlich dass es sich um aktivierungspflichtige Neuanschaf-fungen handelt, und die Behaltepflicht von mindestens drei Jahren erfüllt wird. Das bedeutet, dass diese WG zwar im Anlageverzeichnis ersichtlich sind, eine wahlweise Sofortabschrei-bung gem § 13 EStG ist allerdings möglich.
- Auch der Investitionsdurchführungszeitraum soll um ein Jahr verlängert werden. Die entsprechende Adaption der Richtlinie ist allerdings noch ausständig.
Fristen für bisher neu geplant
Setzung der ersten Maßnahme 28.2.2021 31.5.2021
Durchführung Investitionsvolumen < EUR 20 Mio netto 28.2.2022 28.2.2023
Durchführung Investitionsvolumen > EUR 20 Mio netto 28.2.2024 28.2.2025
Die derzeit geltende Förderungsrichtlinie sieht vor, dass die Abrechnung über die durchgeführten Investitionen spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investitionen zu erfolgen hat. Dies stellt Förderungsnehmerinnen mitunter vor die Problemstellung, dass die Frist für die Abrechnung von durchgeführten Investitionen bereits abgelaufen ist bzw in Kürze abläuft, eine Abrechnung jedoch nicht möglich ist, da die Förderungszusage von der aws noch ausständig ist. Hier böte es sich als Lösung an, die Frist für die Abrechnung für alle Förderungszusagen an den maximal zu-lässigen Investitionsdurchführungszeitraum zu knüpfen (also spätestens 3 Monate ab dem 28.2.2023 bzw 28.2.2025). Die letztlich rechtliche Umsetzung bleibt abzuwarten.
3. NEUES ZUM THEMA LIEBHABEREI
Die Liebhabereirichtlinien 2012 (LRL) wurden nach längerer Zeit aktualisiert und insbesondere gesetzliche Änderungen seit dem Jahr 2012 eingearbeitet. An interessanten Änderungen können hervorgehoben werden:
- Es wird klargestellt, dass die COVID-19-Pandemie als Unwägbarkeit anzusehen ist und damit auch nicht der ursprünglichen Planung zugrunde gelegt werden kann (Rz 19 LRL). - In den Rz 65a bis 65m LRL wurden ausführliche Details zu Prognoserechnungen eingearbeitet (zB Mietausfalls- und Leerstandsrisiko 2% bis 5%, Instandhaltungs- und Reparatur-kosten pro m2 Nutzfläche von EUR 7,50 bis EUR 25 pa in Abhängigkeit vom Alter des Gebäudes).
- In Ausnahmefällen führt eine vorübergehende Fortsetzung einer an sich aussichtslosen Tätigkeit nicht zu einem Wandel zur Liebhaberei, wenn die Einstellung der Tätigkeit beabsichtigt ist und die Fortsetzung der Tätigkeit im Hinblick auf einen bestmöglichen Veräußerungserlös als wirtschaftlich vernünftige Reaktion angesehen werden kann (Rz 34 LRL). Wird ein bestehender Betrieb nicht mehr nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt, und kann der Betrieb daher nicht mehr als Einkunftsquelle angesehen werden, ist das dieser Tätigkeit gewidmete Vermögen als Privatvermögen zu qualifizieren. In einem solchen Fall liegt daher eine Betriebsaufgabe nach § 24 EStG vor. Bisher wurde dieses Vermögen als sogenanntes „nachhängiges Betriebsvermögen“, dessen stille Reserven erst bei späterer Veräußerung oder Privatentnahme steuerlich zu erfassen waren, behandelt.
- Bestimmte Aufwendungen aus der Liebhabereiphase, die nach Vornahme der Veränderung wirksam bleiben, sind nach Änderung zu einer steuerlich relevanten Einkunftsquelle weiter zu berücksichtigen (Rz 101a LRL). So können nach Änderung der Bewirtschaftung noch of-fene Fünfzehntelbeträge geltend gemacht werden. Herstellungsaufwendungen sind verteilt über die Restnutzungsdauer zu berücksichtigen.
4. SPLITTER
• Abgaben- und Beitragsstundung bis Ende Juni 2021 verlängert Für laufende Abgabenstundungen wurde die Frist vom 31.3.2021 „automatisch“ bis 30.6.2021 ausgedehnt. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich. Für Abgaben, die zwischen 15.3.2020 und 30.6.2021 fällig sind, werden keine Stundungszinsen und Säum-niszuschläge verrechnet.
Für noch verbliebene Abgabenrückstände sieht das COVID-19-Ratenzahlungskonzept folgendes vor: In Phase 1 zwischen 1.7.2021 und 30.9.2022 (15 Monate) besteht die Möglichkeit, die Höhe der Raten nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu beantragen. (Antragstellung zwischen 10.6.2021 und 30.6.2021). In Phase 2 soll jenen Unterneh-men geholfen werden, die trotz intensiver Bemühungen auch Ende September 2022 noch offene Abgabenschulden haben. Wenn zumindest 40% des Abgabenrückstandes ohne Terminverlust in Phase 1 zurückgezahlt wurden, besteht die Möglichkeit der erneuten Ratenzahlungsvereinbarung, für die ein zeitlicher Rahmen von bis zu 21 Monaten, längstens bis zum 30.6.2024 gilt. Die reduzierten Stundungszinsen betragen 1,38%.
Stundungen gegenüber der ÖGK wurden ebenfalls gesetzlich bis 30.6.2021 verlängert. Auch hier besteht die Möglichkeit, Ratenzahlungen bis 30.9.2022 bzw unter bestimmten Voraussetzungen bis 30.6.2024 zu beantragen.
• Mietrecht – heuer keine Wertanpassung der Richtwerte und Kategoriebeträge
Die mit 1.4.2021 gesetzlich vorgesehene Wertanpassung der Richtwerte und Kategoriebeträge wurde auf den 1.4.2022 verschoben. Für Mieter in einer Wohnung, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegt, bleiben die bisher geltenden Richtwerte bis zum 1.4.2022 weiter gültig. Die Tabelle zeigt die Richtwerte in EUR je m² Nutzfläche:
Bgld Knt NÖ OÖ Sbg Stmk Tirol Vbg Wien
RW 5,30 6,80 5,96 6,29 8,03 8,02 7,09 8,92 5,81
Für den Vermieter bleibt die Verschiebung der Anpassung insofern werterhaltend als die Wertsicherungsberechnung im Hintergrund weiter läuft und bei der nächsten Erhöhung in voller Höhe geltend gemacht werden kann.
• Wiederholte Verlängerung der Konkursantragspflicht bei Überschuldung bis 30.6.2021
Mit dem 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz war die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung ursprünglich für den Zeitraum 1.3.2020 bis 30.6.2020 vorgesehen. Durch mehrere Novellen, zuletzt mit der am 25.3.2021 in Kraft getretenen Novelle zu § 9 des 2. CO-VID-19-Justiz-Begleitgesetzes wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Über-schuldung bis 30.6.2021 erneut verlängert.
- Nach dem 30.6.2021 hat ein überschuldeter Schuldner die Eröffnung eines Insolvenzverfah-rens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 30.6.2021 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, je nachdem, welcher Zeit-raum später endet, zu beantragen. Die verlängerte Insolvenzantragspflicht bei Überschul-dung knüpft – im Gegensatz zur verlängerten Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähig-keit – nicht an Ursachen an, die von der COVID-19-Pandemie verschuldet sein müssen.
- Weiterhin davon unberührt bleibt die Verpflichtung eines Schuldners, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens innerhalb von 120 Tagen zu beantragen, wenn die Zahlungsunfähigkeit durch die COVID-19-Pandemie verursacht wurde.
Mit dieser Verlängerung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung scheidet weiterhin die Haftung für eine Insolvenzverschleppung nach Eintritt der Überschuldung bis 30.6.2021 aus, wenn der Antrag danach im Rahmen der Fristen gestellt wird. Ebenso entfällt weiterhin die Haftung der Geschäftsführer nach § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG, weil diese Haftungsbestimmung an die Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrags anknüpft. Um einen Gleichklang mit dem GmbH-Recht zu erreichen, wurde ausdrücklich auch für Vorstände einer Aktiengesellschaft die an § 84 Abs 3 Z 6 AktG anknüpfende Haftung bei Zahlungen nach Eintritt einer Überschul-dung bis 30.6.2021 außer Kraft gesetzt.
• Erhöhung der Gerichtsgebühren
Die Gerichtsgebühren werden überwiegend mit Wirkung ab 1.5.2021 (inflationsbedingt) erhöht. Auswirkungen hat diese Erhöhung ua auf die bei Einreichung von Jahresabschlüssen anfallen-den Gebühren. Diese betragen künftig:
Gebühren für die elektronische Einreichung des Jahresabschlusses ab dem 1.5.2021 in EUR
GmbH AG
Eingabegebühr 36 162
Eintragungsgebühr 22 22
insgesamt 58 184
5. AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE JUDIKATUR
• VfGH: Unterschiedliche Abzinsungsfaktoren innerhalb des Steuerrechts und im Vergleich mit dem Unternehmensrecht sind nicht verfassungswidrig: In Anbetracht der derzeitigen Zinslandschaft, wundert sich jeder, dass im Steuerrecht mit Abzinsungsfaktoren von 3,5% (langfristige Rückstellungen) bzw 6% (Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellun-gen) gerechnet werden muss. Und wenn schon mit nicht marktkonformen Zinssätzen gerechnet werden muss, sollte man meinen, dass diese zumindest einheitlich sind. Der VfGH hat aber entschieden, dass die unterschiedlichen Abzinsungsfaktoren bei der Berechnung von Rückstellungen für sonstige Verbindlichkeiten und Sozialkapitalrückstellungen nicht den Gleichheitsgrundsatz verletzen. Der Gesetzgeber hat sich mit der Differenz der Abzinsungsfaktoren innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums bewegt. Ebenfalls wurde festgehalten, dass die unterschiedliche Behandlung der Abzinsungssätze im Steuerrecht und Unternehmensrecht, trotz prinzipieller Anknüpfung der steuerlichen Gewinnermittlung an die Unternehmensbilanz, nicht verfassungswidrig ist.
• VwGH: Haftungsinanspruchnahme bei unklarer interner Geschäftsverteilung bei Ver-treterhaftung gem § 9 BAO: Die Haftungsinanspruchnahme eines bestimmten Vertreters gem § 9 Abs 1 BAO muss, wenn es mehrere Vertreter gibt, begründet werden. Gemäß ständiger Rechtsprechung ist nämlich, bei Bestehen einer internen Ressortverteilung, derjenige Vertreter in Anspruch zu nehmen, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Liegt allerdings nur ein Einverständnis aller Vertreter vor, dass einer davon bloß formell als Geschäftsführer eingetragen ist und keinen tatsächlichen Einfluss auf die Ge-schäftsführung hat, so befreit ihn dies nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen. In einem solchen Einverständnis ist keine Ressortverteilung zu sehen.
• VwGH: Keine unzumutbaren Aufträge im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Empfängerbenennung: Laut VwGH dürfen keine unzumutbaren Aufträge im Zusammen-hang mit der Empfängerbenennung gem § 162 BAO erteilt werden. Im vorliegenden Verfah-ren wurde vom BFG einer GmbH (Baubranche) auferlegt, einen Lokalaugenschein ihrer Subunternehmen vor Auftragserteilung durchzuführen. Dieser Auftrag wurde vom VwGH als unzumutbar eingestuft, da das BFG in seiner Entscheidung nicht dargelegt hat, inwieweit es branchenüblich ist, einen solchen Lokalaugenschein durchzuführen. Im fortgeführten Verfahren hat das BFG lediglich eine Checkliste der Wirtschaftskammer durch Internet-recherche als Sorgfaltsmaßstab herangezogen und dabei der Partei kein Parteiengehör eingeräumt. Der VwGH hob daher die neuerliche Entscheidung des BFG auf Grund wesentlicher Verfahrensmängel auf. Daher bleibt die Frage, ob ein Lokalaugenschein von Subunternehmern notwendig ist und den branchenüblichen Gepflogenheiten entspricht, weiterhin unbeantwortet.
• VwGH: Lizenzzahlungen an maltesische Gesellschaft keine Betriebsausgaben: Wird der Handelsbetrieb einer österreichischen Gesellschaft abgespalten und verlegt danach die verbleibende Gesellschaft ihren Sitz der Geschäftsleitung nach Malta, so sind Lizenzzahlungen für die im Rahmen der Abspaltung zurückbehaltenen Markenrechte an die nach Malta überführte Gesellschaft dann keine Betriebsausgaben, wenn das wirtschaftliche Eigentum nach wie vor der abgespaltenen österreichischen Handelsgesellschaft zugeordnet werden kann. Wesentliche Argumente für diese Zurechnung sind die inländischen Aufwendungen für Werbe- und Marketingmaßnahmen, Konzernvorgaben für die Werbelinie und Personal-struktur der maltesischen Gesellschaft.
6. TERMINE BIS JUNI 2021
15.5.2021:
- Antrag auf NPO-Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds Der NPO-Unterstützungsfonds wurde für das 4.Quartal 2020 verlängert und dient der Abfe-derung der betriebsnotwendigen Kosten. Weiters enthält er auch noch einen Struktursiche-rungsbeitrag von 7% der Gesamteinahmen 2019. Der Antrag ist via www.npo-fonds.at zu stellen.
- Letzte Möglichkeit zur Antragstellung für den Ausfallsbonus Februar 2021
31.5.2021:
- Kaufvertragsabschluss für neu zugelassene PKW und Klein-LKW, die noch in die Übergangsregelung der NoVA-Erhöhung hineinfallen können.
- Investitionsprämie: Die ersten Maßnahmen müssen bis 31.5.2021 gesetzt werden, um in den Genuss der Investitionsprämie zu gelangen.
15.6.2021:
- letzte Möglichkeit zur Antragstellung für den Ausfallsbonus März 2021
30.6.2021:
- Antrag Phase 1 COVID-19 Ratenzahlungskonzept: Der Ratenzahlungsantrag kann zwischen dem 10.6.2021 und dem 30.6.2021 gestellt werden.
- Antrag Umsatzersatz II (für indirekt Betroffene): Bis spätestens 30.6.2021 muss der Antrag für November und Dezember 2020 via FinanzOnline eingebracht werden.
- Antrag FKZ 800.000 1. Tranche: Bis spätestens 30.6.2021 muss der Antrag betreffend die erste Tranche des FKZ 800.000 gestellt werden. Es ist aber auch möglich, die Auszahlung des gesamten FKZ 800.000 erst im Rahmen der 2. Tranche bis 31.12.2021 zu beantragen.
- Antrag für Überbrückungsfinanzierung und Lockdown-Kompensation für selbstständige Künstler (2020 und 2021): Bis spätestens 30.6.2021 müssen die entsprechenden Anträge eingebracht werden.
1.7.2021:
- Ab 1.7.2021 tritt das E-Commerce-Paket in Kraft. Mit der Abschaffung der Lieferschwelle im ig Versandhandel, dem Wegfall der EUSt-Befreiung für Kleinsendungen unter EUR 22 und der fiktiven Steuerschuldnerschaft für elektronische Plattformen müssen Unternehmen ab 1.7.2021 die ig Versandhandelsumsätze und ig Dienstleistungen über den erweiterten EU-One-Stop-Shop-Zugang (EU-OSS) erklären und bezahlen. Die Antragstellung für eine Registrierung zum EU-OSS kann seit 1.4.2021 elektronisch über FinanzOnline erfolgen.
7. UPDATE CORONA-UNTERSTÜTZUNGEN
• Ausfallsbonus Über den Ausfallsbonus haben wir bereits in der letzten Ausgabe berichtet. Ganz aktuell wurde am 12.4.2021 die geänderte Verordnung über den Ausfallsbonus veröffentlicht, die die bereits angekündigte Erhöhung des Ausfallsbonus von 15% auf 30 % des Umsatzausfalles für die Monate März und April 2021, maximal EUR 50.000 enthält. Als besonderes Service finden Sie unter als Beilage eine Übersicht über die wichtigsten derzeitigen COVID-19 Unterstützungsmaßnahmen.
• Kurzarbeit Phase 4 Sozialpartner und Bundesregierung haben sich auf die Fortführung der Corona-Kurzarbeit bis 30.6.2021 (Phase 4) geeinigt. Für alle Kurzarbeitsanträge ab 1.4.2021 sind neue Sozialpartner-vereinbarungen (Version 9.0) abzuschließen.
8. BEILAGE: ÜBERSICHTSTABELLE COVID-19 UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN
