Höchst gerichtliche Entscheidungen
EuGH: die unendliche Geschichte der Energieabgabenvergütung
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 hat der österreichische Gesetzgeber die Rückvergütung von Energieabgaben für den Zeitraum ab 2011 auf Betriebe eingeschränkt, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht. Dienstleistungsbetriebe – wie im vorlie-genden Fall ein Hotel – wurden damit von der Vergütung ausgeschlossen. Mit seinem Urteil in der Rs C-585/17, Dilly's Wellnesshotel, stellt der EuGH nun klar, dass die strittige Einschränkung des Kreises der Erstattungsberechtigten auf die produzierenden Betriebe (und damit der Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe) zulässig ist. Die Umsetzung des EuGH-Urteils im anhängigen VwGH-Verfahren (Ro 2016/15/0041) bleibt abzuwarten.
VwGH: Nicht getilgte Verbindlichkeiten sind kein Liquiditationsgewinn
Der VwGH hat mit seiner Entscheidung vom 04.09.2019 (VwGH 2017/13/0009) der Rechtsan-sicht des BMF und des BFG widersprochen und entschieden, dass nicht getilgte Schulden Teil des Abwicklungs-Endvermögens sind und daher nicht das steuerliche Liquidations-ergebnis erhöhen . Darüber hinaus kommt der VwGH zum Ergebnis, dass eine Verrechnung von Liquidationser-gebnissen nicht dem Zweck der Gruppenbesteuerung entspricht. Danach scheidet ein Grup-penmitglied mit Beginn der Liquidation aus der Steuergruppe aus.
VwGH: Schutz vor Lohn- und Sozialdumping - unionsrechtswidrige Bestrafung
Die Bestimmungen des früheren Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes AVRAG (seit 01.01.2017: LSD-BG) enthalten ua die Verpflichtung, im Falle der Entsendung von Arbeitneh-mern nach Österreich deren Lohnunterlagen am Arbeitsort bereitzuhalten (bzw diese Unterlagen bei einer Arbeitskräfteüberlassung dem Beschäftigen bereitzustellen), um so eine allfällige Un-terentlohnung dieser Arbeitskräfte (Lohndumping) kontrollieren zu können. Der EuGH hat im kürzlich ergangenen Urteil gesetzlich in Österreich vorgesehene Sanktionen für die Nichtbereithaltung bzw stellung von Lohnunterlagen unter mehreren Gesichtspunkten als mit dem Unionsrecht nicht vereinbar angesehen (das Urteil betraf nicht die Sanktionen für erwiesene Unterentlohnungen). Davon ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Revisionsfall, in dem es ebenfalls um die Nichtbereitstellung von Lohnunterlagen für mehrere nach Österreich entsendete Arbeitnehmer ging, die (pro Arbeitnehmer) verhängten Strafen (sowie die daran anknüpfenden Verfahrenskostenbeiträge und den Haftungsausspruch) aufgehoben und in den Entscheidungsgründen dargelegt, welche Teile der Strafbestimmungen in einem solchen Fall durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt sind. Demnach darf im Falle der Nichtbereithaltung bzw stellung von Lohnunterlagen auch wenn es um die Lohnunterla-gen mehrerer Arbeitnehmer geht nur mehr eine einzige Geldstrafe bis zum gesetzlich vorge-sehenen Höchstmaß verhängt werden, ohne dass es eine Mindeststrafhöhe gibt. Die Verhän-gung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist unzulässig.