Grunderwerbsteuer

 

 

Die Berechnung der Grunderwerbsteuer (GrESt) soll bei unentgeltlichen Übertragungen künftig vom sogenannten Grundstückswert (einem aus Immobilienpreisspiegeln adap­tierten Verkehrswert mit Abschlägen) erfolgen. Die Details für die Berechnung dieses Grundstückswertes sollen noch in einer Ver­ordnung geregelt werden.

Bei allen unentgeltlichen Übertragungen kom­mt der folgende Stufentarif zur Anwendung:

 

Grundstückswert IN EUR

Steuersatz

bis 250.000

0,5 %

für die nächsten 150.000

2,0 %

darüber hinaus

3,5 %

 

Neu ist, dass diese Regelung nicht nur auf un­entgeltliche Übertragungen im engeren Famili­enverband anzuwenden ist, sondern ganz all­gemein für alle unentgeltlichen Übertragungen gilt, somit zB auch für Zuwendungen von Grundstücken an Privatstiftungen oder Schenkungen an fremde Dritte. Unentgeltliche Über­tragungen zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb von fünf Jahren werden zusammen-gerechnet, damit der Stufentarif durch Aufsplittung von Übertragungen nicht mehrfach angewendet werden kann. Die Grunderwerbsteuer kann auf Antrag auf 5 Jahre verteilt bezahlt werden.

Beispiel: Ein Vater schenkt seinem Sohn ein Zinshaus (Einheitswert: EUR 100.000, Grund­stückswert: EUR 1 Mio).

Die GrESt nach dem neuen Stufentarif beträgt EUR 25.250 (nach derzeitiger Rechtslage     EUR 6.000).

Aber nicht immer muss die neue Rechtslage zu einer Mehrbelastung führen.

Beispiel: Eine Mutter schenkt ein Einfamilienhaus (Einheitswert EUR 40.000, Grundstückswert EUR 400.000) an ihre Tochter und deren Lebensgefährten.

Sowohl die Tochter als auch deren Lebens­gefährte erwerben somit einen Anteil von    EUR 200.000. Die Grunderwerbsteuer beträgt sowohl für die Tochter als auch für deren Lebensgefährten je EUR 1.000 (0,5 % von je EUR 200.000). Nach derzeitiger Rechtslage würde für die Schenkung des Hälfteanteils an die Tochter EUR 1.200 GrESt anfallen (2 % vom dreifachen Einheitswert iHv EUR 60.000) und für den Lebensgefährten der Tochter     EUR 7.000 (3,5 % von EUR 200.000).

Wenn die Tochter drei Jahre später von der Mutter ein Zinshaus mit einem Grundstücks­wert von EUR 500.000 (Einheitswert EUR 50.000) erbt, beträgt die Steuerbelastung      EUR 13.750 (0,5 % von EUR 50.000, 2 % von       EUR 150.000 und 3,5 % von EUR 300.000), nach bisheriger Rechtslage hingegen nur      EUR 3.000.

Geregelt wird auch, wie vorzugehen ist, wenn in Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung Schulden übernommen werden. Betragen die übernommenen Schulden oder Belastungen bis zu 30 % des Grundstücks­wertes, ist der Vorgang als unentgeltlich zu behandeln und die Belastungen spielen keine Rolle bei der Berechnung der Grunderwerb­steuer. Betragen die übernommenen Belast­ungen hingegen zumindest 70 % des Grund­stückswertes liegt, ein entgeltlicher Vorgang vor, und die Grunderwerbsteuer wird mit 3,5 % der übernommenen Belastungen festgesetzt. Liegen die Werte zwischen 30 % und 70 % ist der Vorgang in einen entgeltlichen Teil und einen unentgeltlichen Teil (zum Stufentarif) aufzuteilen.

Beispiel: Ein Vater schenkt seiner Tochter ein Grundstück mit einem Grundstückswert von EUR 400.000 gegen Übernahme der darauf lastenden Schulden in Höhe von          EUR 160.000.

Da die Gegenleistung 40 % des Grundstücks­wertes beträgt, ist der Erwerbsvorgang zu 40 % entgeltlich und zu 60 % unentgeltlich.

Die GrESt ist wie folgt zu berechnen:

EntgeltlicherTeil:
EUR 160.000 x 3,5 % = EUR 5.600

Unentgeltlicher Teil: EUR 240.000

200.000 x 0,5 % = EUR 1.200

Grunderwerbsteuer in Summe = EUR 6.800

Nach der derzeit gültigen Rechtslage sind Schulden bei Übertragungen im engen Fami­lienkreis nicht zu berücksichtigen. Bei einem geschätzten Einheitswert von EUR 40.000 beträgt die GrESt EUR 2.400 (2 % von       EUR 120.000).

Bei begünstigten Betriebsübertragungen wird der Freibetrag von EUR 365.000 auf           EUR 900.000 für den unentgeltlichen Übergang von Betriebsgrundstücken erhöht. Nach Abzug des Freibetrages kommt der Stufentarif zur Anwendung. Die Grunderwerbsteuer ist aber mit maximal 0,5 % des Grundstückwertes begrenzt.

Bei Umgründungen wird die Grunderwerb­steuer künftig mit 0,5 % des Grundstücks­wertes vorgeschrieben (bisher 3,5 % vom zweifachen Einheitswert).

Die Grunderwerbsteuerpflicht bei der Übertra­gung aller Anteile bzw wegen Vereinigung aller Anteile tritt künftig bereits bei 95 % und nicht wie bisher bei 100 % ein. Treuhändig gehaltene Anteile sind dem Treugeber zuzu­rechnen.