GEWINNFREIBETRAG

Der Gewinnfreibetrag (GFB) steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinns, aber maximal EUR 45.350 pro Jahr. Für Gewinne bis EUR 175.000 steht ein GFB iHv 13% zu. Für Gewinne zwischen EUR 175.000 und EUR 350.000 können 7% und für Gewinne zwischen EUR 350.000 und EUR 580.000 4,5% als GFB geltend gemacht werden. Für Gewinne über EUR 580.000 gibt es keinen GFB.

Bis EUR 30.000 Gewinn steht der 13%ige GFB jedem Steuerpflichtigen automatisch zu (sogenannter Grundfreibetrag = EUR 3.900). Ist der Gewinn höher als EUR 30.000, so steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als Investitionen kommen ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens4 Jahren (z.B. Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, EDV, Gebäudeinvestitionen) oder bestimmte Wertpapiere in Frage.

TIPP: Die Einschränkung auf Wohnbauanleihen ist für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 begonnen haben, entfallen. Daher können im Jahr 2017 wieder alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, welche als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind, für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden.

 

Diese Wertpapiere müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens 4 Jahre als Anla-gevermögen gewidmet werden. Am einfachsten ist es nach wie vor, die für den investitionsbedingten GFB erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über EUR 30.000 durch den Kauf der begünstigten Wertpapiere zu erfüllen. Für den GFB angeschaffte Wertpapiere können jederzeit verpfändet werden. Um den GFB optimal zu nutzen, sollte etwa bis Mitte Dezember gemeinsam mit dem Steuerberater der erwartete steuerliche Jahresgewinn 2017 geschätzt und der voraussichtlich über EUR 3.900 (= Grundfreibetrag!) liegende Gewinnfreibetrag nach den oben dargestellten Stufen ermittelt und entsprechende Wertpapiere gekauft werden.

TIPP: Auch für selbständige Nebeneinkünfte (z.B. aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungsvorstandsvergütungen steht der GFB zu.

TIPP: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag (13% von EUR 30.000 = EUR 3.900) zu; in diesem Fall muss daher für den GFB nichts investiert werden.