ENDE DER KALTEN PROGRESSION AB 2023 IST FIX

Letzte Woche wurde im Parlament bereits das Teuerungs-Entlastungspaket II beschlossen, das zu einer automatischen Inflationsanpassung der wesentlichen Tarifelemente bei der Einkommensbesteuerung ab 2023 führt. Beim Einkommensteuertarif wurden die beiden untersten Tarifstufen um 6,3% erhöht, die restlichen um 3,47% (das sind zwei Drittel der Inflationsrate zwischen Juli 2021 und Juni 2022).

Die Einkommensteuer beträgt ab 01.01.2023 daher für Einkommensteile:

 

2022

2023

Einkommen

Steuersatz

Einkommen

Steuersatz

für die ersten EUR 11.000

0%

für die ersten EUR 11.693

0%

EUR 11.000 bis EUR 18.000

20%

EUR11.693 bis EUR 19.134

20%

EUR 18.000 bis EUR 31.000

32,5%

EUR 19.134 bis EUR 32.075

30%

EUR 31.000 bis EUR 60.000

42%

EUR 32.075 bis EUR 62.080

41%

EUR 60.000 bis EUR 90.000

48%

EUR 62.080 bis EUR 93.120

48%

EUR 90.000 bis EUR 1 Mio

50%

EUR 93.120 bis EUR 1  Mio

50%

über EUR 1 Mio

55%

über EUR 1 Mio

55%

 

 

 

Absetzbeträge wie der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, der Unterhaltsabsetzbetrag, der (erhöhte) Verkehrsabsetzbetrag und der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, der (erhöhte) Pensionistenabsetzbetrag sowie die Höchstbeträge für die SV-Rückerstattung wurden um 5,2% erhöht. Eine ganze Reihe von Werten bleibt unangetastet, wie der Veranlagungsfreibetrag (EUR 730), das Werbungskostenpauschale (EUR 132), die Tages- und Nächtigungsgelder (EUR 26,40 bzw. EUR 15), die Umsatzgrenze für die Betriebsausgabenpauschalierung (EUR 220.000) oder die Luxusgrenze bei PKW (EUR 40.000).

Zusätzlich enthält das Teuerungs-Entlastungspaket II noch folgende Maßnahmen:

  • Anheben der Einheitswert-Grenze für land-/ forstwirtschaftliche Pauschalierung von EUR 130.000 auf EUR 165.000.
  • Zuschüsse des Arbeitgebers für nicht betrieblich veranlasste Fahrten, welche für die Nutzung CO2-emissionsfreier Fahrzeuge im Rahmen von Carsharing-Plattformen geleistet werden, sind ab dem Jahr 2023 bis zu einer Höhe von EUR 200 pro Jahr steuerfrei (Direktzahlung oder Gutscheine).
  • Senkung des Dienstgeberbeitrages von 3,9% auf 3,7% für die Jahre 2023 und 2024.
  • Anheben der Umsatzgrenze für die Anwendung der Umsatzsteuerpauschalierung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe von EUR 400.000 auf EUR 600.000.

Am 12.10.2022 wurde im Nationalrat auch das Teuerungs-Entlastungspaket III beschlossen, Damit wird gewährleistet, dass die Familienbeihilfe und viele weitere Sozialleistungen künftig automatisch an die Inflation angepasst werden. Die Erhöhung für das Jahr 2023 wird 5,8% (entspricht der Inflationsrate zwischen August 2021 und Juli 2022) betragen. Neben der Familienbeihilfe sind davon ua auch das Kinderbetreuungsgeld, der Kinderabsetzbetrag und die Studienbeihilfen (erstmals ab 1.9.2023) umfasst.