Einkommensteuer

 

 

Das neue Tarifmodell

Das Kernstück der Steuerreform ist ein neues Tarifmodel mit nunmehr sieben Steuerstufen statt bisher vier. Einkommen bis EUR 11.000 bleiben unverändert steuerfrei, 50 % Einkom­mensteuer zahlt man künftig erst ab einem steuerpflichtigen Einkommen von EUR 90.000

(bisher EUR 60.000). Ab einem Einkommen von EUR 1 Mio soll der Steuersatz auf 55 % angehoben werden (diese Maßnahme soll aber auf 5 Jahre befristet sein).

 

Im Detail gestaltet sich der neue Tarif wie folgt:

 

 

Tarifmodell NEU

Bisheriger Tarif

Stufe

 bis

Steuer-

satz

Stufe

 bis

Steuer-

satz

11.000

0%

11.000

0%

18.000

25%

25.000

36,50%

31.000

35%

60.000

43,21%

60.000

42%

darüber

50%

90.000

48%

   

1.000.000

50%

   

über 1 Mio

55%

   

 

Im Ergebnis soll sich eine durchschnittliche Entlastung von EUR 1.000 für jeden Steuerzahler ergeben.

 

Sonstige Entlastungen

 

Erhöhung der Absetzbeträge für Arbeitnehmer von derzeit EUR 345 um     EUR 55 auf EUR 400.

Erhöhung des Kinderfreibetrages von       EUR 220 auf EUR 440 pro Kind. Wird der Kinderfreibetrag von beiden Elternteilen in Anspruch genommen, beträgt er künftig        EUR 300 pro Person.

Kleinverdiener, die gar keine Lohnsteuer zah­len, erhalten 50 % der Sozialversicher­ungsbeiträge bis maximal EUR 400 rücker­stattet (als Äquivalent für die bisherige Negativsteuer von bis zu EUR 110). Bei Steuerpflichtigen mit Anspruch auf das Pendlerpauschale erhöht sich die Sozialversicherungsrückerstattung auf höchstens EUR 500. Die Erstattung soll künftig auch Pensionisten zustehen, hier ist sie aber mit maximal EUR 110 begrenzt.

Da die Rückerstattung der Sozial-versicherungsbeiträge erst bei der Arbeit-nehmerveranlagung geltend gemacht werden kann, wird die Regelung teilweise vorgezogen. Der maximale Erstattungsbetrag soll für das Veranlagungsjahr 2015 von EUR 110 auf    EUR 220 angehoben werden (für Pendler auf EUR 450 statt bisher EUR 400).

Für Gewerbetreibende und Bauern, die keine Einkommensteuer zahlen, sollen ebenfalls auf Antrag 50 % der Sozialversicherungsbeiträge, maximal EUR 110 rückerstattet werden.

 

Änderungen bei den Steuer-befreiungen

 

Mit diesen Anpassungen soll eine Gleich­stellung mit den Befreiungsbestimmungen im Sozialversicherungsrecht erreicht werden.

 

Die Steuerbefreiungen für den Haustrunk im Brauereigewerbe sowie für Beförderungsunternehmen sollen entfallen.

Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis eines Dienstnehmers, dessen Ehepartner oder Kinder sollen steuerfrei gestellt werden.

Die Gewährung von Rabatten an Mitarbeiter hat bei Lohnsteuerprüfungen häufig zu Proble­men geführt. Künftig sollen derartige Mitarbeit­errabatte bis zu 10 % steuerfrei sein. Voraus­setzung ist, dass diese Rabatte allen Mitarbeit­ern oder bestimmten Gruppen von Mitarbeitern eingeräumt werden. Mitarbeiterrabatte über 10 % bleiben nur steuerfrei, wenn sie ins­gesamt nicht mehr als EUR 500 pro Jahr und Mitarbeiter betragen.

Anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums können Mitarbeiter Sachgeschenke bis zu einem Wert von EUR 186 steuerfrei erhalten. Im Gegenzug dafür wird die begünstigte Besteuerung für Diensterfindungsprämien gestrichen.

Der Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen soll von EUR 1.460 auf EUR 3.000  angehoben werden.

 

Dienstautos

 

Der Sachbezug für Dienstautos mit einem Co2-Ausstoß von mehr als 120g/km beträgt ab 2016 2 % der Anschaffungskosten, maximal EUR 960 pro Monat. Der maßgebliche CO2-Emmissionswert für den verringerten Sachbezug von 1,5 % verringert sich von 2017 bis zum Jahr 2020 um jährlich 4 Gramm. Maßgebend für die Einstufung ist das Jahr der Anschaffung.

Für Elektroautos (CO2-Wert von Null) ist kein Sachbezug anzusetzen[1]. Diese Maßnahme soll auf 5 Jahre befristet werden. Außerdem kann für Elektroautos ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Der Vorsteuerabzug steht aber nur zu, soweit die Anschaffungskosten ertragsteuerlich überwiegend abzugsfähig sind, somit bis zu Anschaffungskosten unter EUR 80.000 (übersteigen die An­schaffungskosten          EUR 40.000 muss aber für den übersteigenden Teil ein Eigenverbrauch versteuert werden). „Tesla“-Fans werden daher vermutlich auf den Vorsteuerabzug verzichten müssen.

 

Einlagenrückzahlung

 

Die gerade bei Immobilienaktiengesellschaften so beliebte - für Privatpersonen idR steuer­freie - Gewinnausschüttung von Einlagen wird neu geregelt. Die bisherige Wahlmöglichkeit, Ausschüttungen als Dividende oder als Kapitalrückzahlung zu behandeln, entfällt. Solange „operative Gewinne“ vorhanden sind, müssen diese zuerst ausgeschüttet werden. Bei Privatpersonen fällt dann die 27,5 %ige Kapitalertragsteuer an, bei Kapitalge­sell­schaften ist die Dividende idR steuerfrei. Die Neuregelung soll erstmalig für Wirtschaftsjahre gelten, die ab dem 1. August 2015 beginnen.

 

Tipp: Bei ausreichender Liquidität sollte jedenfalls geprüft werden, ob noch eine Aus­schüttung von Kapitalrücklagen vor Inkraft­treten der Neuregelung vorgenommen werden soll. Zu beachten ist aber, dass Kreditzinsen für eine derartige Einlagenrückzahlung steuer­lich nicht abzugsfähig sind. Außerdem muss geprüft werden, ob die Einlagenrückzahlung durch Anschaffungskosten gedeckt ist, da ansonsten ein steuerpflichtiger Veräußerungs-gewinn entsteht.

 

Kapitalertragsteuer

 

Die Erhöhung der Kapitalertragsteuer von 25 % auf 27,5 % soll grundsätzlich für alle ab 1.1.2016 zugeflossenen Einkünfte aus Kapital­vermögen (Dividenden, sonstige Gewinnaus­schüttungen, Anleihezinsen, Kapitalgewinne, Zuwendungen von Privatstiftungen uä) gelten. Lediglich für Bankguthaben und Sparbuch­zinsen beträgt die Kapitalertragsteuer unverän­dert 25 %.

Die Gesamtsteuerbelastung für ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften erhöht sich von derzeit 43,75 % auf 45,625 %.

Der erhöhte KESt-Satz gilt nicht für Körper­schaften. Damit bleibt die Steuerbelastung für gemeinnützige und öffentlich-rechtliche Kör­perschaften unverändert bei 25 %. Auch die Zwischensteuer für Privatstiftungen beträgt weiterhin 25 %.

 

Änderungen Grundstücksbesteuerung

 

Die Immobilienertragssteuer soll auf 30 % erhöht werden. Der 2 %ige Inflationsabschlag, der bei der Veräußerung  ab dem 11. Besitz­jahr geltend gemacht werden konnte, soll künftig entfallen.

Verbleibt im Privatbereich per Saldo ein Ver­lust aus der Veräußerung von Grundstücken, kann dieser Verlust zu 60 % (bisher 50 %) künftig nicht nur im Entstehungsjahr mit Einkünften aus Vermietung ausgeglichen, sondern auch über 15 Jahre verteilt werden.

Der Abschreibungssatz für Betriebsgebäude soll einheitlich 2,5 % betragen (wirksam für Wirtschaftsjahre, die ab 1.1.2016 beginnen). Bestehende Gebäudeabschreibungen sind anzupassen. Bei Vermietung zu Wohnzwecken soll aber auch im betrieblichen Bereich nur ein Abschreibungssatz von 1,5 % (der auch weit­erhin bei privaten Vermietungseinkünften anzusetzen ist) zur Anwendung kommen.

Der Verteilungszeitraum für Instand­setzungsaufwendungen (bzw bei Option für Instandhaltungsaufwendungen) für Wohnge­bäude wird von 10 auf 15 Jahre verlängert. Für bereits in der Vergangenheit getätigte Instandsetzungsaufwendungen verlängert sich der Verteilungszeitraum ebenfalls entsprech­end.

Als (nicht abschreibbarer) Grundwert sind ab 2016 ohne Nachweis 40 % (bisher 20 %) der Anschaffungskosten bei der privaten Vermie­tung auszuscheiden. Dies soll aber dann nicht gelten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen (was immer das auch bedeuten wird). Die Abschrei­bung für Altgebäude ist entsprechend anzu­passen.

 

Sonderausgaben

 

Die steuerliche Absetzbarkeit für Topf-Sonder­ausgaben soll abgeschafft werden. Für beste­hende Verträge, die vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen werden, gilt die Regelung noch 5 Jahre bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2020. Für Neuverträge (Versich­erung, Darlehen) gibt es bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 keine Absetzmöglichkeit mehr.

Analog dazu können auch Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraum-sanierung für die Veranlagungsjahre 2016 bis 2020 nur mehr geltend gemacht werden, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung (Spatenstich) oder Sanierung vor dem           1. Jänner 2016 be­gonnen wird.

Das Sonderausgabenpauschale soll ebenfalls mit dem Jahr 2020 auslaufen.

Ab dem Jahr 2017 können Sonderausgaben für Kirchenbeiträge, Spenden, Nachkauf für Versicherungszeiten und freiwillige Weiterver­sicherungen nur mehr insoweit steuerlich abgesetzt werden, als sie von den jeweiligen Institutionen ans Finanzamt gemeldet werden.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können künftig ihre Verluste unbegrenzt vortragen.

 

Sonstige Änderungen

 

Die Forschungsprämie wird auf 12 % erhöht.

Der 20 %ige Bildungsfreibetrag bzw die 6 %ige Bildungsprämie wird gestrichen. Die Mietzinsbeihilfen und der Landarbeiterfrei­betrag werden ebenfalls gestrichen.

Für Wissenschaftler und Forscher, die nach Österreich zuziehen, ist – befristet auf 5 Jahre - ein 30 %iger Freibetrag für die Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit vorgesehen. Daneben können dann aber keine weiteren Werbungskosten geltend gemacht werden, die im Zusammenhang mit dem Zuzug stehen. Die bereits bestehende Möglichkeit, die steuerliche Mehrbelastung für die ausländischen Einkünfte zu beseitigen, bleibt bestehen. Diese Maßnah­me soll bereits mit Veröffentlichung des Geset­zes im Bundesgesetzblatt wirksam werden.

Verlustzuweisungen bei Personengesell­schaften sollen nur mehr bis zur Höhe der geleisteten Einlage möglich sein, wenn der beschränkt haftende Mitunternehmer keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfaltet (zB nicht in der Geschäftsführung tätig ist). Nicht ausgeglichene Verluste können dann mit künftigen Gewinnen verrechnet werden.



[1] Da ein Hybridfahrzeug sowohl mit Elektromotor als auch mit Ver­brennungsmotor angetrieben werden kann und somit CO2 ausstößt, gilt die Befreiung nicht.