2. Aktuelles Rund ums Auto - Ökologisierung des Fahren

Die Umstellung des Messverfahrens von CO2-Emissionen auf das neue Abgasprüfverfahren WLTP, das das bisherige NEFZ-Verfahren ablöst, bedeutet in einigen Fällen eine nicht unwe-sentliche Verteuerung. Denn daran knüpfen Änderungen bei der Normverbrauchsabgabe (No-VA) anlässlich des Kaufs, bei der motorbezogenen Versicherungssteuer für die gesamte Lebensdauer des Kfz und beim Sachbezug für die Privatnutzung des Dienstautos an.

2.1 NEUREGELUNG DER NOVA PER 01.01.2020

Für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Kraftfahrzeuge ist ab dem 01.01.2020 folgende Formel anzuwenden: (CO2-Emissionswert in g/km – 115) / 5 = Steuersatz in %. Der Höchststeuersatz beträgt unverändert 32%, wobei bei CO2 Emissionen über 275 g/km ein Malus von EUR 40 je übersteigendem Gramm anfällt. Der Betrag der NoVA-Berechnung wird um ei-nen Abzugsposten von EUR 350 reduziert. Der CO2 -Freibetrag von 115 g/km in obiger Berech-nungsformel wird ab 01.01.2021 jährlich um 3 g/km gesenkt.

Die Neuregelung findet grundsätzlich auf alle nach dem 31.12.2019 bewirkten NoVA-Tatbestände wie insbesondere Lieferung und ig Erwerb Anwendung. Eine Wahlmöglichkeit gilt für jene Tatbestände, wo vor dem 01.12.2019 ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen wurde und die Lieferung bzw der ig Erwerb des Fahrzeugs vor dem 01.06.2020 erfolgt. Für diese Fahrzeuge kann die alte Rechtslage angewendet werden.

Beispiel:

Marke Motor Preis Co2 g/km   NoVA alt   NoVa neu   Differenz
    EUR NEFZ WLTP % EUR % EUR EUR
VW Polo 1,6 TDI 17.000 99 129 2% 40 3% 160 120
Skoda Oktavia Kombi 1,6 TDI 23.000 108 126 4% 620 2% 110 -510
Audi Q5 35TDI ultra quattro 39.000 144 188 11% 3.990 15% 5.500 1.510

andererseits für leistungsstarke Fahrzeuge, deren Co2-Wert nach der Umstellung um mehr als 25 g/km Die Tabelle zeigt, dass bei einer Standardmotorisierung sogar ein Rückgang der Steuerbelastung entsteht, an-steigt, die alte Rechtslage vorteilhafter ist.

2.2 MOTORBEZOGENE VERSICHERUNGSSTEUER

Die grundlegende Systemänderung, mit der auch der ökologische Faktor CO2-Ausstoß berück-sichtigt wird, tritt bei der Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer (vulgo „Kfz-Steuer“) bei den Erstzulassungen von PKW unter 3,5 Tonnen allerdings erst ab dem 1.10. 2020 in Kraft. Die neue Formel lautet: (kW- 65) x 0,72 + (CO2 -115) x 0,72 = monatliche Steuer. Auch hier soll der Abzugsbetrag für den CO2-Ausstoß jährlich um 3 g/km bzw für die Motorleistung jährlich um 1 kW ab 2021 absinken. Der monatliche Mindestbetrag ist mit EUR 7,20 festgelegt. Der Zuschlag für die monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Zahlungsweise entfällt künftig. Die Neuregelung findet nur auf KFZ mit erstmaliger Zulassung nach dem 30.09.2020 Anwendung. Für davor erstmalig zugelassene KFZ bleibt das alte Berechnungsschema zeitlich unbegrenzt erhalten.

2.3 SACHBEZUGSWERTE FÜR DIENSTAUTOS AB 2020

Besteht für den Dienstnehmer die Möglichkeit der Nutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeugs für Privatfahrten, ist ein Sachbezugswert anzusetzen. Dieser richtet sich nach dem Erstzulas-sungsdatum im EU-Raum. Da die Übernahme der nach dem WLTP-Verfahren ermittelten CO2-Emisionswerte in die Zulassungsdatenbank flächendeckend erst mit 31.03.2020 finalisiert werden kann, gilt hinsichtlich der Sachbezugswerte 2020 folgende Regelung:

• Für Erstzulassungen von PKW bis zum 31.03.2020 ist weiterhin die für das Jahr 2019 gel-tende Regelung übergangsweise anzuwenden. Das bedeutet, für Anschaffungen ab 01.01.2020 ist weiterhin die Grenze von 118 g/km anwendbar.

• Für Erstzulassungen ab dem 01.04.2020 und im Typen- bzw Zulassungsschein ausgewiese-nen WLTP-Emissionswerten ist die Neuregelung anzuwenden. Die CO2-Emissionswert-Grenze für das Jahr 2020 liegt bei 141 g/km.

• Für Erstzulassungen ab dem 01.04.2020 ohne im Typen- bzw Zulassungsschein ausgewie-senen WLTP-Emissionswerten ist unbefristet auf die CO2-Emissionswert-Grenze von 118 g/km entsprechend der bisherigen Regelung abzustellen.

Sachbezug Fahrzeugtyp Co2-Wert im Zeitpunktder Erstzulassung   EUR max pm
    nach NEFZ NEU: nach WLTP  
2% alle PKW und Hybridfahrzeuge über 118 g/km über 141 g/km EUR 960,00
1,5% ökologische PKW und Hybridfahrzeuge Beis Erstzulassung bis 2016 bis 130 g/km 2017: bis 127g/km 2018: bis 124 g/km 2019: bis 121 g/km 31.03.2020: bis 118 g/km

Bei Erstzulassung ab 01.04.2020: bis 141 g/km   2021: bis 138 g/km       2022:bis 135 g/km                   2023: bis 132 g/km           2024: bis 129 g/km           2025: bis 126 g/km

EUR 720,00
0% Elektroautos 0 g/km 0 g/km EUR 0,00

Interessant für jene Dienstnehmer, die Kostenbeiträge für ihr Dienstauto leisten, ist eine Entscheidung des BFG. Das BFG vertritt die Ansicht, dass diese Zuzahlungen direkt den Sachbe-zugswert vermindern und nicht die Anschaffungskosten des PKW. Allerdings wurde dagegen Amtsrevision erhoben. Die höchstgerichtliche Entscheidung bleibt daher abzuwarten.

Erfreulich ist jedenfalls die Klarstellung, dass E-Bikes so wie „normale“ Fahrräder keinem Sachbezug unterliegen.