13. GSVG-BEFREIUNG FÜR „KLEINSTUNTERNEHMER“ BIS 31.12.2017 BEANTRAGEN
Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können bis spätestens 31.12.2017 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2017 maximal EUR 5.108,40 (Stand ab 01.01.2017) und der Jahresumsatz 2017 maximal EUR 30.000 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden. Antragsberechtigt sind
· Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren),
· Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie
· Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in den letzten 5 Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.
Seit 01.07.2013 kann die Befreiung auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn die monatlichen Einkünfte 2017 maximal EUR 425,70 und der monatliche Umsatz maximal EUR 2.500 beträgt.
TIPP: Der Antrag für 2017 muss spätestens am 31.12.2017 bei der SVA einlangen. Wurden im Jahr 2017 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrags.