11. UMSATZGRENZE FÜR KLEINUNTERNEHMER
Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu EUR 30.000 sind umsatzsteu-erlich Kleinunternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwen-dendem Umsatzsteuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl. USt) von EUR 33.000 (bei nur 10%igen Umsätzen, wie z.B. Wohnungsvermietung) bis EUR 36.000 (bei nur 20%igen Umsätzen). Beachten Sie, dass seit 01.01.2017 für die Kleinunternehmergrenze bestimmte steuerfreie Umsätze (wie z.B. die aus ärztlicher Tätigkeit oder als Auf-sichtsrat) nicht mehr berücksichtigt werden müssen. Bei Inanspruchnahme der Kleinun-ternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.
Achtung: Ob die Kleinunternehmergrenze überschritten ist oder nicht, richtet sich nach der Höhe der Entgelte für die im Veranlagungszeitraum ausgeführten Leistungen.
TIPP: Steuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto EUR 30.000 im laufenden Jahr noch überschreiten werden. Eine einmalige Überschreitung um 15 % innerhalb von 5 Jahren ist unschädlich. Wird die Grenze überschritten, müssen bei Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2016 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.
TIPP: In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, z.B. Investitionen, zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dann leicht fallen, wenn die Kunden ohnedies weitaus überwiegend wiederum vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind. Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre!