1. VORSCHAU AUF DAS JAHR 2019

1.1   Sozialversicherungswerte 2019

Hier eine erste Vorschau auf die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2019. Die ausführliche Übersichtstabelle erscheint wie gewohnt in der 1. Ausgabe der Klienten-Info des neuen Jahres 2019.

 

Höchstbeitragsgrundlage

monatlich

EUR 5.220,00

Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen

jährlich

EUR 10.440,00

Höchstbeitragsgrundlage freie DN ohne SZ, GSVG, BSVG

monatlich

EUR 6.090,00

Geringfügigkeitsgrenze

monatlich

EUR 446,81

 

·      Unfallversicherung für 2019: EUR 117,48 im Jahr bzw EUR 9,79 monatlich.

·      Die Auflösungsabgabe bei DG-Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung beträgt letztmalig im Jahr 2019 EUR 131 (2018: EUR 128). Die Abgabe entfällt mit Ende 2019.

 

1.2   Sachbezugswerte für Dienstautos ab 2019

 

Sachbezug

Fahrzeugtyp

CO2-Wert

im Zeitpunkt der Erstzulassung

max pm

Vorsteuerabzug

2%

alle PKW und Hybridfahrzeuge

über 121 g/km

EUR 960,00

Nein

1,5%

ökologische PKW und Hybridfahrzeuge

Anschaffung in

2016: bis 130 g/km

2017: bis 127 g/km

2018: bis 124 g/km

2019: bis 121 g/km

EUR 720,00

Nein

0%

Elektroautos

 

EUR 0,00

ja

 

Für ab dem 01.09.2018 erstmalig in der EU zugelassene Fahrzeuge wird der Verbrauch nach dem neuen WLTP-Messverfahren anstelle des bisherigen NEFZ-Verfahrens ermittelt, was im Schnitt einen um ca 20% höheren Verbrauchswert ergibt. Daraus resultieren 2019 noch keine Änderungen für die Sachbezugswerte oder die Normverbrauchsabgabe. Bis Ende 2019 erfolgt eine Rückrechnung von WLTP auf NEFZ mit Hilfe des von der EU-Kommission veröffentlichten Kalkulators (https://co2mpas.io/).

 

1.3   Sachbezugswerte für Zinsersparnis

Gegenüber dem Vorjahr unverändert ist 2019 die Zinsersparnis für einen Gehaltsvorschuss oder ein Arbeitgeberdarlehen, die den Betrag von EUR 7.300 übersteigen, mit 0,5% als Sachbezug anzusetzen.

 

1.4   Dienstwohnungen

Der Sachbezug für Dienstwohnungen orientiert sich jeweils an den zum 31.10. des Vorjahres geltenden Richtwertmietzinsen. Diese wurden zuletzt ab 01.04.2017 angepasst. Daher gelten 2019 unverändert zum Vorjahr folgende Sachbezugswerte für Dienstwohnungen pro Quadratmeter Wohnfläche:

 

 

Bgld

Kärnten

Slbg

Stmk

Tirol

Vbg

Wien

EUR/m²

5,09

6,53

5,72

6,05

7,71

7,70

6,81

8,57

5,58

 

Ist der um ein Viertel gekürzte fremdübliche Mietzins um mehr als 100% höher als der sich aus obigen Werten ergebende Sachbezug, dann ist der um 25% verminderte fremdübliche Mietzins anzusetzen.

Die Quadratmeterwerte beinhalten auch die Betriebskosten. Werden die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen, ist von den Quadratmeterwerten ein Abschlag von 25% vorzunehmen. Werden die Heizkosten vom Arbeitgeber übernommen, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von EUR 0,58 pro m² anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag.

Bei einer vom Arbeitgeber gemieteten Wohnung sind die oben angeführten Quadratmeterwerte der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten, exklusive Heizkosten) einschließlich der vom Arbeitgeber getragenen Betriebskosten gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug.

Für arbeitsplatznahe Dienstwohnungen bis zu 30 m² ist kein Sachbezug bzw bei einer Wohnungsgröße zwischen 30 m² und 40 m² ein um 35% reduzierter Sachbezug anzusetzen, wenn diese Wohnung nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet.

 

1.5   Unterhaltsleistungen – Regelbedarfsätze für 2019

Ein Unterhaltsabsetzbetrag von EUR 29,20 (für das 2. Kind EUR 43,80 und für jedes weitere Kind EUR 58,40) steht zu, wenn Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige Kinder geleistet werden. Der Anspruch besteht nur, wenn sich die Kinder in einem EU-, EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten. Der Unterhaltsabsetzbetrag kann nur für jene Monate geltend gemacht werden, in denen der volle Unterhalt geleistet wurde. In Fällen, in denen keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen vorliegt, müssen zumindest die Regelbedarfsätze bezahlt werden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 01.Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2019 heranzuziehen.

 

Kindesalter in Jahren

0-3 J

3-6 J

6-10 J

10-15 J

15-19 J

19-28 J

Regelbedarfssatz 2018

EUR 204

EUR 262

EUR 337

EUR 385

EUR 454

EUR 569

Regelbedarfssatz 2019

EUR 208

EUR 267

EUR 344

EUR 392

EUR 463

EUR 580

 

Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, muss die empfangsberechtigte Person eine Bestätigung vorlegen, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn

-     der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen und alles bezahlt wurde,

-     die von den Gerichten angewendeten sogenannten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

 

1.6   Familienbeihilfe

Die Familienbeihilfe beträgt im Jahr 2019 unverändert gegenüber dem Vorjahr:

 

 

Familienbeihilfe für ein Kind 2019

Erhöhungsbetrag für jedes Kind, wenn für

mehrere Kinder FBH bezahlt wird:

0 - 2 Jahre

EUR 114,00

für 2 Kinder

EUR   7,10

3 - 9 Jahre

EUR 121,90

für 3 Kinder

EUR 17,40

10 - 18 Jahre

EUR 141,50

für 4 Kinder

EUR 26,50

ab 19 Jahre (bis max 24 J)

EUR 165,10

für 5 Kinder

EUR 32,00

Zuschlag bei Behinderung

EUR 155,90

für 6 Kinder

EUR 35,70

 

 

für jedes weitere Kind

EUR 52,00

Mehrkindzuschlag von EUR 20 monatlich ab dem 3.Kind (Familieneinkommen unter EUR 55.000)

Für alle 6- bis 15- jährige Kinder gibt es einmalig im September ein Schulstartgeld iHv EUR 100.

 

1.7   Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, der ab dem 01.01.2019 dann zusteht, wenn für ein Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Der Familienbonus plus beträgt pro Kind

-     EUR 125 monatlich (= EUR 1.500 jährlich) bis zum 18. Geburtstag des Kindes

-     EUR 41,67 monatlich (= EUR 500 jährlich) nach Vollendung des 18. Lebensjahres, solange für das Kind Familienbeihilfe gebührt.

Der Anspruch stellt auf eine monatliche Betrachtung ab, weshalb auch für jene Kinder, die in der zweiten Jahreshälfte geboren wurden, ein aliquoter Anteil von EUR 125 pro Monat zusteht.

Für Kinder, die nicht im Inland sondern im EU/EWR-Raum/Schweiz leben, werden der Familienbonus Plus und der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Unterhaltsabsetzbetrag an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Für Kinder, die in Drittstaaten leben, gebühren kein Familienbonus Plus und kein Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag.

 

Der Familienbonus Plus ersetzt den Kinderfreibetrag und die Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes. Weiterhin als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind Aufwendungen für Berufsausbildung des Kindes außerhalb des Wohnortes mit einem Pauschalbetrag von EUR 110 je Monat der Berufsausbildung.

 

Um den Familienbonus Plus ab 01.01.2019 bereits in der laufenden Gehaltsabrechnung geltend machen zu können, ist das neu gestaltete Formular E 30 auszufüllen und dem Arbeitgeber vorzulegen. Dabei ist die allfällige Aufteilung mit Partner bzw Unterhaltsverpflichtetem im Ausmaß von je 50% oder die alleinige Geltendmachung im Ausmaß von 100% anzugeben. Grundsätzlich bleibt auch die Möglichkeit, den Familienbonus Plus im Rahmen der jährlichen Steuerveranlagung geltend zu machen.

Bei überwiegender Tragung der Kinderbetreuungskosten besteht bis 2021 auch die Möglichkeit einer 90/10 Aufteilung (diese Variante kann aber nur bei der Veranlagung geltend gemacht werden).

 

Die Berücksichtigung des Freibetragsbescheides 2019 bei der laufenden Gehaltsabrechnung steht in einer gewissen Konkurrenz zu der laufenden Berücksichtigung des Famiienbonus Plus und führt aus heutiger Sicht zu Überschneidungen, die in einer Nachzahlung beim Dienstnehmer für das Jahr 2019 mündet. Dem soll durch eine Korrektur des Freibetragsbescheides seitens der Finanzbehörde im ersten Quartal 2019 noch entgegen gewirkt werden