Seit Mitte April 2024 ist das angekündigte Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“ auch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es fehlt von den Ankündigungen jetzt nur noch die Veröffentlichung der Regelungen über den neuen Handwerkerbonus. Ab 15.7.2024 kann dieser für reine Arbeitsleistungen beantragt werden.
Arbeitsleistungen und Material müssen daher auf den Rechnungen getrennt ausgewiesen werden. Bis 2.000,- Euro Bonus sind möglich, aber es kann nur ein Antrag pro Jahr gestellt werden. Zu frühe Anträge sind also zu vermeiden. Daneben hat das neue Paket die Verdreifachung des Abschreibungssatzes auf 3 Jahre ausgedehnt, wenn die Fertigstellung des Neubaus gewissen Klimakriterien entspricht und zwischen dem 1.1.2024 und 31.12.2026 fertiggestellt wird.
Im betrieblichen Bereich und in der Vermietung gibt es wie beim Gewinnfreibetrag einen Ökozuschlag in Form einer zusätzlichen Ausgabe in Höhe von 15%. Auch dieser Zuschlag ist befristet, hier für die Jahre 2024 und 2025. Zur verbesserten Absetzbarkeit bei Sanierungsmaßnahmen wird als Dauerrecht, aber nur bei Vermietungen, die Fünfzehntelabschreibung insbesondere für ökologisch ausgerichtete Nachverdichtungen ausgedehnt. Ansonsten würden Herstellungskosten vorliegen, die auf 67 Jahre abgeschrieben werden müssten. Zuletzt wird die Liebhaberei-Verordnung geändert. Der absehbare Zeitraum, nachdem ein Gesamtüberschuss erzielt werden muss, wird um 5 Jahre verlängert. Aber nur für Gebäudeüberlassungen ab dem 31.12.2023.
Dr. Peter Bahl
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