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Vorsteuererstattung aus Drittländern

Das vereinfachte Rückerstattungsverfahren für ausländische Vorsteuern gilt nur für Unternehmer innerhalb der Europäischen Union (EU). Österreichische Unternehmer, die im Jahr 2023 Rechnungen mit ausländischer Umsatzsteuer erhalten haben, können bis Ende Juni 2024 eine Rückerstattung der im Ausland (Drittland) angefallenen Vorsteuern beantragen. Zu den Drittländern zählen alle Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Verfahren sind in den einzelnen Ländern teilweise unterschiedlich geregelt. Den Rückerstattungsanträgen müssen die Originalrechnungen und eine Unternehmerbescheinigung beigelegt werden. Die Unternehmerbescheinigung wird vom Betriebsfinanzamt ausgestellt. Von den an das Finanzamt übermittelten Originalrechnungen sollte man sicherheitshalber eine Kopie aufbewahren.

 

Die Rückerstattung der Schweizer bzw. Liechtensteiner Vorsteuer erfolgt mittels der Formulare Nr. 1222 und 1223, die im Internet unter www.estv.admin.ch heruntergeladen werden können.

 

Unternehmer aus Drittländern können die Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern bis 30. Juni 2024 beim Finanzamt Graz Stadt beantragen. Anträge die nach dem 30.6. beim Finanzamt einlangen, werden von den Behörden nicht mehr angenommen.

 

Rückerstattungsanträge für Vorsteuern innerhalb der Europäischen Union können elektronisch eingebracht werden. Die Einreichfrist verlängert sich in diesen Fällen bis zum 30.9.2024 und die Übermittlung der Unternehmerbescheinigung sowie der Originalbelege entfällt.

 

 

Mag. Gerhard Fend

Erscheinungsdatum:

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