Im Zuge der Betrugsbekämpfung wurde ein neuer Tatbestand im Finanzstrafrecht normiert, der eine finanzstrafrechtliche Sanktionslücke im Zusammenhang mit verfälschten, falschen und unrichtigen Belegen, insbesondere Schein- und Deckungsrechnungen schließen soll. Der neue § 51b FinStrG soll eine abschreckende Sanktion haben, damit solche Belege nicht in abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen aufgenommen werden.
Diesem neuen Tatbestand ist an und für sich zuzustimmen, aber es ist davon auszugehen, dass damit nicht nur Betrüger und Scheinunternehmer bestraft werden. Strafbar macht sich nicht nur jeder, der Belege verfälscht oder falsche oder unrichtige Belege herstellt, sondern verfälschte, falsche oder unrichtige Belege auch nur verwendet (und darunter fällt auch das Aushändigen oder Überlassen solcher Belege an Dritte).
Diese neue Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe von bis zu 100.000,- Euro bestraft. Die „gute“ Nachricht ist, dass das die Höchstgrenze ist, die schlechte Nachricht ist, dass keine gesetzlich ausdrücklich geregelte Subsidiarität (Doppelvergehen-Doppelbestrafung) vorgesehen ist. Für dieses neue Damoklesschwert braucht es keine Abgabenhinterziehung oder auch keine Offenlegungs-Verletzung. Als Einschränkung der Norm sind jene Belege aufgezählt, die als Grundlage für Eintragungen in Bücher oder Aufzeichnungen dienen können (z.B. Rechnungen, Kassenbelege, Frachtbriefe, Lohnabrechnungen).
Dr. Peter Bahl
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