Zur Prüfung der letzten Steueraktivitäten noch ein paar Hinweise für Unternehmer:
- Investitionsfreibetrag (IFB): Für Investitionen im Jahr 2024 kann ein IFB in Höhe von 10% (für klimafreundliche Investitionen 15%) der Anschaffungskosten geltend gemacht werden. Der IFB ist eine zusätzliche Abschreibung und mindert den steuerpflichtigen Gewinn. Voraussetzung für den IFB ist eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 4 Jahren. Nicht begünstigt sind z.B. Investitionen in unkörperliche oder gebrauchte Wirtschaftsgüter bzw. Wirtschaftsgüter, für die es eine Sonderform der Abschreibung gibt.
- Spenden: Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind steuerlich absetzbar. Sie können bis max. 10% des Gewinnes des laufenden Wirtschaftsjahres abgesetzt werden, wenn sie bis zum 31.12.2024 geleistet werden. Geld- und Sachspenden für Katastrophenschäden (z.B. Hochwasser) sind betragsmäßig unbegrenzt absetzbar. Voraussetzung ist, dass sie eine Werbewirkung entfalten (z.B. Erwähnung auf der Homepage).
- ÖKO Zuschlag: Für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem oder thermisch-energetische Sanierungen eines Wohngebäudes können zusätzlich 15% der Aufwendungen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden. Im betrieblichen Bereich kann der ÖKO Zuschlag nur in den Jahren 2024 und 2025 geltend gemacht werden. Er kann nicht mit dem Investitionsfreibetrag kombiniert werden.
Mag. Gerhard Fend
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