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Stundungszinsen

Werden Abgaben gegenüber dem Finanzamt nicht fristgerecht entrichtet, kann das Finanzamt Einbringungsmaßnahmen setzen. Der Abgabenpflichtige kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auch Zahlungserleichterungen (Stundungen oder Ratenzahlungen) beim Finanzamt beantragen. Für die gewährten Zahlungserleichterungen fallen so genannte Stundungszinsen an. Seit dem 1.7.2024 ist der „Kredit“ gegenüber dem Finanzamt allerdings deutlich teurer geworden.

 

Während der Corona Pandemie hat die Finanz die Stundungszinsen auf 2% über dem Basiszinssatz gesenkt. Diese Reduktion war zeitlich befristet und ist mit 30.6.2024 ausgelaufen. Seit 1.7.2024 gilt wieder der „alte“ Zinssatz gemäß Bundesabgabenordnung in Höhe von 4,5% über dem Basiszinssatz. Aufgrund des gestiegenen Basiszinsatzes erhöhen sich die Stundungszinsen von bisher 5,88% auf nunmehr 8,38%.

 

Die Steigerung des Zinssatzes gilt sowohl für bereits gestellte und bewilligte Anträge auf Stundung bzw. Ratenzahlung als auch für Anträge die neu gestellt werden. Betroffene sollten sich im Falle eines Zahlungsrückstandes beim Finanzamt somit überlegen, ob es nicht günstiger ist, die Rückstände mit einem Kredit bei der Bank (z.B. Kontokorrent) zu finanzieren. Die restlichen Zinsen gegenüber dem Finanzamt (Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen) bleiben noch bei 2% über dem Basiszinssatz und betragen derzeit 5,88%. Eine kleine Erleichterung gibt es: Zinsen die den Betrag von EUR 50,00 nicht erreichen, werden nicht festgesetzt.

 

Mag. Gerhard Fend

Erscheinungsdatum:

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